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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 6. Juli 2023 – Slagelse Almennyttige Boligselskab – Afdeling Schackenborgvænge, XM, ZQ, FZ, DL, WS, JI, PB, VT, YB, TJ und RK/MV, EH, LI, AQ, LO und Social-, Bolig- og Ældreministeriet

(Rechtssache C-417/23, Slagelse Almennyttige Boligselskab – Afdeling Schackenborgvænge)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Slagelse Almennyttige Boligselskab – Afdeling Schackenborgvænge, XM, ZQ, FZ, DL, WS, JI, PB, VT, YB, TJ und RK

Beklagte: MV, EH, LI, AQ, LO und Social-, Bolig- og Ældreministeriet

Vorlagefragen

Ist der Begriff „ethnische Herkunft“ bzw. die Wendung „einer ethnischen Gruppe angehören“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/431 dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie den hier vorliegenden – wenn nach dem dänischen Almenboliglov (Gesetz über den sozialen Wohnungsbau) in sogenannten Umgestaltungsgebieten der Anteil an Sozialwohnungen für Familien verringert werden soll und es eine Voraussetzung für die Einstufung als Umgestaltungsgebiet ist, dass in dem Wohngebiet mehr als 50 % „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Staaten“ leben – eine Gruppe von Personen erfassen, die als „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Staaten“ definiert werden?

Falls Frage 1 ganz oder teilweise zu bejahen ist: Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b dahin auszulegen, dass die in der Rechtssache beschriebene Regelung eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung darstellt?

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1 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).