Language of document : ECLI:EU:C:2018:883

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. November 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Straßenbauprojekt – Angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umfang der Begründungspflicht – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Projekte – Anhang IV Nr. 3 – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Tragweite des Begriffs ‚wichtigste anderweitige Lösungsmöglichkeiten‘“

In der Rechtssache C‑461/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2017, in dem Verfahren

Brian Holohan,

Richard Guilfoyle,

Noric Guilfoyle,

Liam Donegan

gegen

An Bord Pleanála,

Beteiligte:

National Parks and Wildlife Service (NPWS),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters A. Rosas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von B. Holohan, R. Guilfoyle, N. Guilfoyle und L. Donegan, vertreten durch D. Browne und C. Hugues, BL, sowie P. O’Higgins und J. Devlin, SC, im Beistand von C. Herlihy sowie L. O’Sullivan und B. Harrington, Solicitors,

–        des An Bord Pleanála, vertreten durch F. Valentine, BL, und N. Butler, SC, beauftragt von M. Larkin und A. Doyle, Solicitors,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von G. Simons, SC, und M. Gray, BL,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, zunächst vertreten durch G. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von C. Banner, Barrister, dann durch R. Fadoju und J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von T. Buley und C. Banner, Barristers,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes, E. Manhaeve und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. August 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) sowie der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1, im Folgenden: UVP-Richtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Brian Holohan, Richard und Noric Guilfoyle sowie Liam Donegan einerseits und dem An Bord Pleanála (Raumordnungsbehörde, Irland) (im Folgenden: Behörde) andererseits über die Genehmigung eines Projekts zur Erweiterung der Nordtangente der Stadt Kilkenny (Irland) (im Folgenden: Bauprojekt).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Habitatrichtlinie

3        Die Erwägungsgründe 1 und 3 der Habitatrichtlinie sehen vor:

„Wie in Artikel [191 AEUV] festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.“

4        Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

e)      ‚Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums‘: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der ‚Erhaltungszustand‘ eines natürlichen Lebensraums wird als ‚günstig‘ erachtet, wenn

–        sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen

und

–        die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden

k)      ‚Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung‘: Gebiet, das in der oder den biogeografischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes ‚Natura 2000‘ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeografischen Region beitragen kann.

l)      ‚Besonderes Schutzgebiet‘: ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

…“

5        Art. 2 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2)      Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)      Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

6        Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

…“

7        Art. 6 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

8        Gemäß Art. 7 der Habitatrichtlinie gelten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 für die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie).

 Vogelschutzrichtlinie

9        Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.“

 UVP-Richtlinie

10      Art. 1 der UVP-Richtlinie bestimmt:

„(1)      Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚Projekt‘:

–        die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

–        sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)      ‚Projektträger‘: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

c)      ‚Ermächtigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d)      ‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e)      ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f)      ‚zuständige Behörde(n)‘: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).

…“

11      Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

12      Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art. 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)      Mensch, Fauna und Flora;

b)      Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

c)      Sachgüter und kulturelles Erbe;

d)      die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.“

13      Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie bestimmt:

„Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.“

14      Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Bei Projekten, die nach Art. 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieses Artikels und den Art. 6 bis 10 zu unterziehen sind, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(3)      Die vom Projektträger gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

c)      die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

d)      eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

…“

15      In Anhang IV („In Artikel 5 Absatz 1 genannte Angaben“) Nr. 3 dieser Richtlinie wird angeführt:

„Eine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.“

16      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92 (ABl. 2014, L 124, S. 1) bestimmt:

„Projekte unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 11 der [UVP-Richtlinie] in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie, wenn vor dem 16. Mai 2017

a)      das Verfahren in Bezug auf die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der [UVP‑]Richtlinie eingeleitet wurde oder

b)      die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der [UVP‑]Richtlinie vorgelegt wurden.“

 Irisches Recht

17      Section 177V(1) in Teil XAB des Planning and Development Act 2000 (Raumordnungs- und Entwicklungsgesetz 2000) lautet:

„Eine gemäß diesem Teil durchgeführte angemessene Prüfung muss eine Entscheidung durch die nach Art. 6 Abs. 3 der [Habitat‑]Richtlinie zuständige Behörde darüber enthalten, ob der Entwurf eines Flächennutzungsplans oder ein geplantes Projekt ein unionsrechtlich geschütztes Gebiet beeinträchtigen würde, und eine angemessene Prüfung ist von der zuständigen Behörde stets vorzunehmen, wenn diese nach Section 177U(4) die Erforderlichkeit einer solchen Prüfung vor … Erteilung der Genehmigung für das geplante Projekt feststellt.“

18      Section 177V(2) bestimmt:

„Bei der Durchführung der angemessenen Prüfung gemäß Subsection (1) hat die zuständige Behörde folgende Umstände zu berücksichtigen: a) den Bericht über die Natura-Auswirkungen bzw. die Feststellung der Natura-Auswirkungen; b) sämtliche zusätzlichen Informationen, die in Bezug auf diesen Bericht bzw. diese Feststellung vorgelegt werden; c) gegebenenfalls ergänzende Angaben zu einer Feststellung der Natura-Auswirkungen, die von der Behörde gefordert und vom Antragsteller beigebracht werden; d) jede ergänzende Information zu einem Bericht über die Natura-Auswirkungen, die der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen geliefert wird; e) jede Information oder Mitteilung der zuständigen Behörde; f) gegebenenfalls jede schriftliche Eingabe oder Stellungnahme, die zum Antrag auf Genehmigung des geplanten Projekts an die zuständige Behörde gerichtet wird; g) jede andere relevante Information.“

19      Section 217B des Raumordnungs- und Entwicklungsgesetzes 2000 ermächtigt die Behörde zur Einholung zusätzlicher Informationen von den Straßenbehörden sowie zur Aufforderung der Straßenbehörden zu konkreten Änderungen der Bedingungen für ein beantragtes Straßenbauprojekt.

20      Section 50 des Roads Act 1993 (Straßengesetz 1993) bestimmt:

„(2)      Eine Erklärung zu den Umweltauswirkungen hat folgende spezifischen Angaben zu enthalten:

d)      eine Übersicht über die wichtigsten vom Projektträger geprüften Alternativen und die Angabe der hauptsächlichen Gründe für seine Entscheidung, unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen …“

21      Gemäß Section 50(5) dieses Gesetzes ist auf Verlangen des Projektträgers ein Vorbericht, d. h. eine schriftliche Stellungnahme dazu, welche Informationen in dieser Erklärung zu den Umweltauswirkungen enthalten sein müssen, zu erteilen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22      Die Kläger des Ausgangsverfahrens begehren die gerichtliche Aufhebung des dem Kilkenny County Council (Rat der Grafschaft Kilkenny, Irland) von der Behörde erteilten Genehmigungsbescheids vom 11. Juli 2014 für das Bauprojekt. Dieses Projekt umfasst die Anlegung einer einspurigen Straße von etwa 1,5 km Länge und eines Kreisverkehrs sowie die Umgestaltung eines weiteren Kreisverkehrs, ferner die Schaffung eines Fuß- und eines Radweges auf der Stadtseite sowie verschiedene weitere Arbeiten.

23      Die geplante Straße verläuft durch zwei Natura‑2000-Gebiete, nämlich das von Irland gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiet des Nore-Flusses sowie das seit 2004 nach der Habitatrichtlinie ausgewiesene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Flüsse Barrow und Nore.

24      Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen im Wesentlichen geltend, dass die Behörde erstens dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie nicht die Umweltauswirkungen der geprüften wichtigsten Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe, dass zweitens die angeblich vorgenommene angemessene Prüfung unzureichend gewesen sei und dass drittens die Behörde fehlerhaft gehandelt habe, indem sie das Bauprojekt sowie die vom Rat der Grafschaft Kilkenny vorgelegte Feststellung der Natura-Auswirkungen genehmigt habe, da dieser Rat die Durchführung der vor dieser Genehmigung erforderlichen Umweltstudien unterlassen habe.

25      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat der Projektträger, der Rat der Grafschaft Kilkenny, die Feststellung der Natura-Auswirkungen für das Bauprojekt im Mai 2013 verfasst. Diese Feststellung, die auf einem Dokument des National Parks and Wildlife Service (Dienst für Nationalparks sowie für wildlebende Fauna und Flora, Irland) vom 19. Juli 2011 über die Erhaltungsziele, in dem die für die Ausweisung als besonderes Schutzgebiet zu erreichenden Ziele dargestellt worden seien, beruhe, analysiere nicht vollständig die Auswirkungen auf andere Arten als diejenigen, für die das Gebiet der Flüsse Barrow und Nore ausgewiesen worden sei, und gehe auch nicht auf die Auswirkungen auf die geschützten Arten und Lebensräume außerhalb der betreffenden Gebiete ein.

26      Im Dezember 2013 verfasste der Projektträger außerdem eine Feststellung der Umweltauswirkungen und beantragte am 16. Dezember 2013 bei der Behörde die Genehmigung zur Durchführung des Bauprojekts.

27      Nach einem Widerspruch und einer Anhörung im April 2014 wurde im Juni 2014 ein Prüfbericht zu diesem Antrag veröffentlicht. Der Prüfer kam darin zu dem Ergebnis, dass die Angaben in diesem Antrag, in der Feststellung der Umweltauswirkungen und in der Feststellung der Natura-Auswirkungen nicht angemessen seien und weitere wichtige Informationen erforderlich seien. Der Prüfer ersuchte um umfangreichere Angaben insbesondere über die Bauphase, eine wissenschaftliche Grundlagenstudie und maßstabgetreue Zeichnungen, die die tatsächliche oder mögliche Lage von geschützten Arten oder Gebieten angeben, sowie zusätzliche Informationen über die Möglichkeit einer „Überspannung“ in Form der Errichtung einer Brücke über dem Überschwemmungsgebiet. Ungeachtet dieses Prüfberichts entschied die zuständige Behörde im Juli 2014, die Genehmigung für die Durchführung des Bauprojekts zu erteilen.

28      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht die Feststellung der Umweltauswirkungen nicht detailliert auf die Möglichkeit der „Überspannung“ ein, da diese Option vom Rat der Grafschaft Kilkenny „in einem frühen Stadium“ zugunsten einer „kostengünstigeren Lösung“ verworfen worden sei. Die Feststellung der Umweltauswirkungen analysiere auch nicht ausdrücklich die Auswirkungen des Projekts auf sämtliche in ihr genannten Arten.

29      Unter diesen Umständen hat der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass ein „Natura Impact Statement“ (Feststellung der Natura-Auswirkungen) in vollem Umfang die Lebensräume und Arten nennen muss, für die das Gebiet in die Liste aufgenommen wurde?

2.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die möglichen Auswirkungen auf alle Arten (und nicht nur auf geschützte Arten), die zu einem geschützten Lebensraum beitragen und Teil dessen sind, in einem „Natura Impact Statement“ genannt und erörtert werden müssen?

3.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass ein „Natura Impact Statement“ ausdrücklich auf die Auswirkungen des geplanten Projekts auf geschützte Arten und Lebensräume sowohl in dem besonderen Schutzgebiet als auch auf außerhalb dessen Grenzen befindliche Arten und Lebensräume eingehen muss?

4.      Hat die UVP-Richtlinie zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich die Frage behandeln muss, ob das geplante Projekt wesentliche Auswirkungen auf die in der Feststellung genannten Arten haben wird?

5.      Ist eine vom Projektträger bei der Umwelterträglichkeitsprüfung in Betracht gezogene und erörterte und/oder von einigen der beteiligten Interessengruppen befürwortete und/oder von der zuständigen Behörde in Betracht gezogene Alternative selbst dann als eine „der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie anzusehen, wenn der Projektträger sie in einem frühen Stadium verworfen hat?

6.      Hat die UVP-Richtlinie zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende Angaben zu den Umweltauswirkungen jeder Alternative enthalten muss, um einen Vergleich der Wünschbarkeit der verschiedenen Alternativen unter Umweltgesichtspunkten zu ermöglichen, und/oder, dass in der Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich dargestellt werden muss, in welcher Weise die Umweltauswirkungen der Alternativen berücksichtigt wurden?

7.      Findet das Erfordernis gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie, wonach bei der Auswahl durch den Projektträger Gründe „im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“ herangezogen werden müssen, nur auf die ausgewählte Variante oder auch auf die geprüften wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Anwendung, so dass auch bei der Prüfung dieser Alternativen ihre Umweltauswirkungen zu erörtern sind?

8.      Steht es in Einklang mit der Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie, dass Einzelheiten der Bauphase (wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen) einer Entscheidung nach Genehmigungserteilung vorbehalten werden können, und, wenn ja, steht es der zuständigen Behörde frei, zu erlauben, dass diese Punkte durch einseitige Entscheidung des Projektträgers im Kontext einer erteilten Projektgenehmigung festgelegt werden und der zuständigen Behörde mitzuteilen und nicht von ihr zu genehmigen sind?

9.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde verpflichtet ist, hinreichend detailliert und klar darzulegen, inwieweit das ihr vorgelegte wissenschaftliche Gutachten dafür spricht, vor Erteilung der Genehmigung des Projekts weitere Informationen einzuholen, um jeden Zweifel hinsichtlich der Bedeutung und Wirkung eines solchen Gutachtens zu zerstreuen?

10.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, Gründe oder detaillierte Gründe für die Zurückweisung einer Feststellung ihres Prüfers anzugeben, dass weitere Informationen oder eine wissenschaftliche Studie erforderlich seien, bevor das Projekt genehmigt werden könne?

11.      Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde bei der Durchführung einer angemessenen Prüfung jeden Bestandteil ihrer Entscheidung detailliert und ausdrücklich begründen muss?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Habitatrichtlinie

30      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vorsieht, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Besonderen sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung sieht demgemäß zwei Phasen vor. Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte das Gebiet erheblich beeinträchtigen. In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Orleans u. a., C‑387/15 und C‑388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den ersten drei Fragen

32      Mit seinen ersten drei Fragen, die gemeinsam behandelt werden, möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf Arten, die in dem Gebiet vorkommen, für die das Gebiet aber nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorkommenden Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss.

33      Nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bedeutet eine angemessene Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen nationalen Behörden dürfen eine Tätigkeit in dem geschützten Gebiet nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C‑164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Anhand dieser Erhaltungsziele ist die Reichweite der Pflicht zur Vornahme einer angemessenen Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet zu bestimmen.

37      Da, wie in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte zu ermitteln sind, die diese Ziele beeinträchtigen können, und die vorgenommene Prüfung diesbezüglich zu vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen gelangen muss, ist davon auszugehen, dass die Gesamtheit der Lebensräume und Arten, für die das Gebiet geschützt wurde, zu erfassen ist. Das Fehlen einer vollständigen Erfassung sämtlicher Lebensräume und Arten, für die das Gebiet geschützt wurde, bei dieser Prüfung würde nämlich die oben angeführten Anforderungen missachten und wäre somit, worauf die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 31 ihrer Schlussanträge hingewiesen hat, nicht geeignet, um jeglichen vernünftigen Zweifel aus wissenschaftlicher Sicht am Nichtvorliegen nachteiliger Auswirkungen auf das geschützte Gebiet als solches auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C‑142/16, EU:C:2017:301, Rn. 33).

38      Dafür, dass sich aus der Prüfung klar ergibt, weshalb die geschützten Lebensraumtypen und Arten nicht beeinträchtigt sein sollen, mag, wie die Generalanwältin in Rn. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellung genügen, dass in dem von dem Projekt betroffenen Teil des geschützten Gebiets nur bestimmte geschützte Lebensraumtypen und Arten vorkommen und dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der anderen in dem Gebiet vorkommenden geschützten Lebensraumtypen und Arten besteht.

39      Hinsichtlich der anderen in dem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen bzw. Arten, für die dieses jedoch nicht ausgewiesen wurde, sowie der außerhalb dieses Gebiets befindlichen Lebensraumtypen und Arten ist darauf hinzuweisen, dass die Habitatrichtlinie nach ihrem Art. 6 Abs. 3 „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch … erheblich beeinträchtigen könnten“, dem darin vorgesehenen Umweltschutzmechanismus unterwirft. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 43 und 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich insoweit aus dem mit der Habitatrichtlinie verfolgten, in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Erhaltungsziel, dass Lebensräume und charakteristische Arten in die angemessene Prüfung einzubeziehen sind, wenn sie zur Erhaltung der für das geschützte Gebiet ausgewiesenen Lebensraumtypen und Arten erforderlich sind.

40      Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.

 Zur achten Frage

41      Mit seiner achten Frage, die als zweites zu beantworten ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das die Festlegung von bestimmten Parametern für die Bauphase, wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen, einer späteren Entscheidung vorbehält, genehmigen darf und ob der Projektträger diese Parameter bejahendenfalls zu diesem späteren Zeitpunkt einseitig festlegen und der zuständigen Behörde lediglich mitteilen kann.

42      Aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie folgt, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Plänen bzw. Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur zustimmen dürfen, wenn sie im Rahmen einer angemessenen Prüfung festgestellt haben, dass das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

43      Nach der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung erfordert eine angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit für ein geschütztes Gebiet erstens vor deren Genehmigung die Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des Plans oder Projekts, die die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Zweitens kann eine solche Prüfung nicht als angemessen gelten, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des betreffenden Plans bzw. Projekts auf dieses Gebiet auszuräumen. Drittens müssen sämtliche Gesichtspunkte des fraglichen Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt werden.

44      Diese Pflichten treffen nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht den Projektträger, selbst wenn er wie im vorliegenden Fall eine Behörde ist, sondern die zuständige Behörde, d. h. diejenige Behörde, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt ist.

45      Daraus folgt, dass diese Bestimmung von der zuständigen Behörde verlangt, vor der Erteilung der betreffenden Genehmigung sämtliche Gesichtspunkte eines Plans oder Projekts, die die Erhaltungsziele des geschützten Gebiets beeinträchtigen können, zu erfassen und zu prüfen.

46      Wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 56 und 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dürfen dem Projektträger zur alleinigen späteren Entscheidung nur Parameter überlassen werden, hinsichtlich deren kein wissenschaftlicher Zweifel besteht, dass ihre Auswirkungen das Gebiet nicht beeinträchtigen können.

47      Angesichts dessen ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das es dem Projektträger überlässt, bestimmte Parameter für die Bauphase, wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen, später festzulegen, nur dann genehmigen darf, wenn feststeht, dass in der Genehmigung hinreichend strenge Bedingungen aufgestellt sind, die gewährleisten, dass die betreffenden Parameter das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.

 Zur neunten bis elften Frage

48      Mit seinen Fragen 9 bis 11, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die „angemessene Prüfung“, wenn die zuständige Behörde einem wissenschaftlichen Gutachten, das die Einholung weiterer Informationen empfiehlt, insoweit nicht folgt, eine ausdrückliche detaillierte Begründung enthalten muss, die die Gewissheit vermitteln kann, dass trotz des Gutachtens kein vernünftiger wissenschaftlicher Zweifel an der Umweltverträglichkeit der geplanten Arbeiten in dem von dieser Empfehlung betroffenen Gebiet besteht.

49      Aus der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie folgt insbesondere, dass die Prüfung nach dieser Bestimmung nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das betreffende Gebiet auszuräumen.

50      Fehlen solche Feststellungen, die zur Ausräumung jeglichen vernünftigen Zweifels am Ausreichen der verfügbaren Informationen geeignet wären, kann die Prüfung nicht als „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie gelten.

51      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bedeutet dieses Erfordernis, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss, hinreichend genau die Gründe darzulegen, die es ihr ermöglichten, vor Erteilung der Genehmigung trotz des Gutachtens ihres Prüfers, in dem sie zur Einholung weiterer Informationen aufgefordert wird, zu der Gewissheit zu gelangen, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel an der Umweltverträglichkeit der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten ausgeschlossen ist.

52      Aufgrund dessen ist auf die Fragen 9 bis 11 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die „angemessene Prüfung“, wenn die zuständige Behörde einem wissenschaftlichen Gutachten, das die Einholung weiterer Informationen empfiehlt, insoweit nicht folgt, eine ausdrückliche detaillierte Begründung enthalten muss, die geeignet ist, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das betreffende Gebiet auszuräumen.

 Zur UVP-Richtlinie

53      Soweit das Vorabentscheidungsersuchen auf die durch die Richtlinie 2014/52 erfolgten Änderungen Bezug nimmt, finden diese Änderungen gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nur Anwendung, wenn bestimmte Verfahrensabschnitte nach dem 16. Mai 2017 abgeschlossen wurden.

54      Im Ausgangsverfahren wurde die angefochtene Entscheidung am 11. Juli 2014 erlassen.

55      Folglich sind die die UVP-Richtlinie betreffenden Fragen anhand der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinie zu beurteilen.

 Zur vierten Frage

56      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Anhang IV der UVP-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Projektträger zur Vorlegung von Angaben verpflichten, die ausführlich die potenziell erheblichen Auswirkungen auf alle in der nach diesen Bestimmungen beigebrachten Erklärung genannten Arten behandeln.

57      Gemäß Art. 5 Abs. 1 der UVP-Richtlinie muss der Projektträger die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Angaben vorlegen. Nach Nr. 3 dieses Anhangs zählt zu den in Art. 5 Abs. 1 der UVP-Richtlinie genannten Angaben speziell „[e]ine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere … die Fauna, die Flora … sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören“. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der UVP-Richtlinie ist der Projektträger auch zur Vorlegung der „notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird“, verpflichtet.

58      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 84 und 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus diesen Bestimmungen, dass die betreffende Verpflichtung nicht alle Auswirkungen auf alle vorkommenden Arten umfasst, sondern nur die erheblichen Auswirkungen, wobei dieser Begriff im Licht von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie auszulegen ist, wonach die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind.

59      In Anbetracht dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Anhang IV der UVP-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Projektträger zur Vorlegung von Angaben verpflichten, die ausführlich die erheblichen Auswirkungen seines Projekts auf alle in der nach diesen Bestimmungen beigebrachten Erklärung genannten Arten behandeln.

 Zur fünften bis siebten Frage

60      Mit seinen Fragen 5 bis 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.

61      Die UVP-Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 3 u. a., dass die Umweltauswirkungen eines Projekts identifiziert, beschrieben und bewertet werden.

62      In Art. 5 der UVP-Richtlinie sind die in Anhang IV spezifizierten Angaben aufgelistet, die der Projektträger in geeigneter Form den zuständigen Behörden vorlegt, um ihnen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des beantragten Projekts zu ermöglichen.

63      Im Besonderen schreibt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie vor, dass der Projektträger zumindest „eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen [von ihm] geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“ vorlegen muss.

64      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt ausdrücklich, dass es dem Projektträger obliegt, den zuständigen Behörden eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen von ihm geprüften Lösungsmöglichkeiten sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen vorzulegen.

65      Insoweit ist festzustellen, dass die UVP-Richtlinie keine Definition des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d verwendeten Begriffs der „wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ enthält. Gleichwohl ist, wie von der Generalanwältin in den Nrn. 94 und 95 ihrer Schlussanträge ausgeführt, davon auszugehen, dass zur Beurteilung der Frage, welche der anderweitigen Lösungsmöglichkeiten als „wichtig“ anzusehen sind, ihre Bedeutung für die Umweltauswirkungen des Projekts bzw. für deren Vermeidung ausschlaggebend ist. Zu welchem Zeitpunkt eine anderweitige Lösung vom Projektträger verworfen wurde, ist insoweit irrelevant.

66      Da nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie nur eine Übersicht über diese Lösungsmöglichkeiten vorzulegen ist, ist sodann davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten. Allerdings hat der Projektträger zumindest im Hinblick auf die jeweiligen Umweltauswirkungen seine Auswahlgründe anzugeben. Die Pflicht des Projektträgers zur Skizzierung der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten bezweckt nämlich vor allem, seine Auswahl zu begründen.

67      Diese dem Projektträger auferlegte Verpflichtung ermöglicht in weiterer Folge der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingehenden Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Einklang mit Art. 3 der UVP-Richtlinie die Umweltauswirkungen des ausgewählten Projekts in geeigneter Weise identifiziert, beschreibt und bewertet.

68      Schließlich ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung genannte Übersicht für alle wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten, die vom Projektträger geprüft wurden, unabhängig davon vorzulegen ist, ob diese vom Projektträger oder von der zuständigen Behörde ursprünglich ins Auge gefasst oder von einzelnen Verfahrensbeteiligten angeregt wurden.

69      Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Fragen 5 bis 7 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.

 Kosten

70      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.

2.      Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das es dem Projektträger überlässt, bestimmte Parameter für die Bauphase, wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen, später festzulegen, nur dann genehmigen darf, wenn feststeht, dass in der Genehmigung hinreichend strenge Bedingungen aufgestellt sind, die gewährleisten, dass die betreffenden Parameter das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.

3.      Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die „angemessene Prüfung“, wenn die zuständige Behörde einem wissenschaftlichen Gutachten, das die Einholung weiterer Informationen empfiehlt, insoweit nicht folgt, eine ausdrückliche detaillierte Begründung enthalten muss, die geeignet ist, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das betreffende Gebiet auszuräumen.

4.      Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind dahin auszulegen, dass sie den Projektträger zur Vorlegung von Angaben verpflichten, die ausführlich die erheblichen Auswirkungen seines Projekts auf alle in der nach diesen Bestimmungen beigebrachten Erklärung genannten Arten behandeln.

5.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.