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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande) – Irland) – Brian Holohan e.a./An Bord Pleanála

(Rechtssache C-461/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Straßenbauprojekt – Angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umfang der Begründungspflicht – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Projekte – Anhang IV Nr. 3 – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Tragweite des Begriffs „wichtigste anderweitige Lösungsmöglichkeiten“)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle, Liam Donegan

Beklagter: An Bord Pleanálaen

Beteiligte: National Parks and Wildlife Service (NPWS)

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das es dem Projektträger überlässt, bestimmte Parameter für die Bauphase, wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen, später festzulegen, nur dann genehmigen darf, wenn feststeht, dass in der Genehmigung hinreichend strenge Bedingungen aufgestellt sind, die gewährleisten, dass die betreffenden Parameter das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die „angemessene Prüfung“, wenn die zuständige Behörde einem wissenschaftlichen Gutachten, das die Einholung weiterer Informationen empfiehlt, insoweit nicht folgt, eine ausdrückliche detaillierte Begründung enthalten muss, die geeignet ist, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das betreffende Gebiet auszuräumen.

Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind dahin auszulegen, dass sie den Projektträger zur Vorlegung von Angaben verpflichten, die ausführlich die erheblichen Auswirkungen seines Projekts auf alle in der nach diesen Bestimmungen beigebrachten Erklärung genannten Arten behandeln.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde.

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1     ABl. C 338 vom 9.10.2017.