Language of document : ECLI:EU:T:2010:413

Rechtssache T‑378/07

CNH Global NV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau besteht, die auf den äußeren Oberflächen eines Traktors angebracht sind – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlen von durch Benutzung erlangter Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Nicht unterscheidungskräftige, beschreibende oder übliche Marken – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Definition der maßgeblichen Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Nicht unterscheidungskräftige, beschreibende oder übliche Marken – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Nicht unterscheidungskräftige, beschreibende oder übliche Marken – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Für die gesamte Gemeinschaft nachgewiesene Benutzung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

1.      Für den Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist es erforderlich, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Diese Identifizierung muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke und somit auf ihrer Natur und ihrer Wirkung beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise ist mit der Prüfung der Zielgruppe der betreffenden Waren verbunden, da die Marke ihre Hauptfunktion gerade bei dieser zu erfüllen hat. Die Definition ist somit im Licht der Hauptfunktion der Marke vorzunehmen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

(vgl. Randnrn. 28-29, 38)

2.      Bei der Beurteilung der Frage, ob das fragliche Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erlangt hat, sind sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Für die Beurteilung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, können u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 31-32)

3.      Der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ist am Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die gesamte Gemeinschaft nachzuweisen, mit Ausnahme des Teils der Gemeinschaft, in dem die angemeldete Marke diese Eigenschaft bereits von vornherein besessen hat. In diesem Gebiet also, das die zehn neuen Mitgliedstaaten einschließt, die der Europäischen Union im Zuge der Erweiterung vom 1. Mai 2004 beigetreten sind, muss zumindest ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren aufgrund der angemeldeten Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren können.

(vgl. Randnr. 48)