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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 - Polen / Kommission

(Rechtssache T-379/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: T. Nowakowski)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25-32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens1 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25-32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens. Mit der angefochtenen Verordnung wird festgestellt, dass die der Klägerin für das Jahr 2007 zugeteilte Fangquote für Dorsch in der Ostsee ab dem 11. Juli 2007 erschöpft sei und eine weitere Befischung der Dorschbestände in diesem Gebiet durch Schiffe unter der Flagge Polens sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und das Anlanden von Dorsch, der von diesen Schiffen gefangen wurde, im Zeitraum vom 11. Juli bis zum 31. Dezember 2007 verboten seien.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Rüge, die Kommission habe bei der Beurteilung, wie viel Dorsch durch polnische Fischereifahrzeuge gefangen worden sei, grobe Fehler begangen und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)2 verstoßen. Im Rahmen dieser Rüge trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Feststellungen hinsichtlich des Umfangs des Dorschfangs durch polnische Fischereifahrzeuge auf stichprobenartige und nicht repräsentative Daten gestützt habe, die aus den von ihren Inspektoren durchgeführten Kontrollen stammten, wobei die Daten aus dem polnischen Informationssystem über Seefischerei außer Acht gelassen worden seien.

Außerdem werde mit der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da das mit der Verordnung aufgestellte Fangverbot erhebliche sozioökonomische Nachteile bewirke, die die hypothetischen Vorteile für den Schutz der Dorschbestände erheblich überstiegen. Die Kommission habe diese Folgen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung nicht beurteilt und nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, die angestrebten Ziele mit Maßnahmen zu verwirklichen, die die Gesellschaft und die Wirtschaft der Seegebiete weniger beeinträchtigten.

Die Klägerin stützt ihre Klage außerdem auf die Rüge einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Verordnung, was es unmöglich mache, die Zweckmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des mit der Verordnung aufgestellten Verbots zu überprüfen.

Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit, indem sie der Kommission vorwirft, sie sei nicht in einen Dialog eingetreten und habe es der Klägerin nicht ermöglicht, streitige Fragen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu klären.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung gegen das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung verstoße, da das aufgestellte Fangverbot Personen betreffe, die in der Praxis die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit nicht ändern könnten und für die der Fischfang die einzige Quelle für den Lebensunterhalt sei; dies gelte umso mehr, als das Verbot absolut sei und keinerlei Ausnahmen zulasse.

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1 - ABl. L 180, S. 3.

2 - ABl. L 367, S. 1.