Language of document : ECLI:EU:T:2024:415

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. Juni 2024(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑514/22 DEP,

Vitromed GmbH mit Sitz in Jena (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Linß,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Vitromed Healthcare mit Sitz in Jaipur (Indien), vertreten durch Rechtsanwalt S. Eble,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos,

Kanzler: V. Di Bucci,

auf das Urteil vom 21. Juni 2023, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) (T‑514/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:350),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag vom 16. November 2023 nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, Vitromed Healthcare, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑514/22 entstanden und von der Klägerin, der Vitromed GmbH, zu zahlen sind, auf 6 456,17 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 24. August 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T‑514/22 eingetragen worden ist, hat die Klägerin eine Klage auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juni 2022 (Sache R 1670/2021‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

3        Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO beigetreten. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 21. Juni 2023, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) (T‑514/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:350), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Streithelferin verurteilt.

5        Mit Schreiben vom 7. August 2023 hat die Streithelferin die Klägerin darüber informiert, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 6 456,17 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für das Verfahren zur Hauptsache auf 6 456,17 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen;

–        ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache auf 789,50 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall verlangt die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags die Erstattung erstens des Anwaltshonorars für das Verfahren T‑514/22 in Höhe von 6 416,67 Euro und zweitens der Kosten für die Übermittlung von Dokumenten in Höhe von 39,50 Euro.

 Zu dem Anwaltshonorar

12      Zur Stützung ihres Kostenfestsetzungsantrags führt die Streithelferin aus, das Anwaltshonorar entspreche 18,20 Arbeitsstunden à 350 Euro. Aus ihrem Antrag geht insbesondere hervor, dass die Streithelferin die Dienste zweier Anwaltskanzleien, nämlich „Thum & Partner“ und CBH Rechtsanwälte Hamburg, in Anspruch genommen hat, die 12,20 bzw. 6 Arbeitsstunden aufgewandt hätten. In ihrem Antrag gibt die Streithelferin an, die Honorare dieser beiden Anwaltskanzleien ergäben sich aus der „Prüfung der Unterlagen, Einarbeitung in den Sachverhalt, Durchsicht der Klage, Erstellung Streithilfeschriftsatz, Einreichung per E‑Curia, Prüfung und Durchsicht des Urteils etc“. Aus den Akten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geht hervor, dass diese Leistungen in sehr ähnlichen Worten auch im Schreiben vom 7. August 2023 angegeben worden sind, das die Streithelferin an die Klägerin gesandt hat, um die Erstattung der fraglichen Honorare zu verlangen; das Gleiche gilt für die Gesamtzahl der Arbeitsstunden der beiden genannten Anwaltskanzleien (vgl. oben, Rn. 5).

13      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der Klägerin verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Es ist auch daran zu erinnern, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung und mangels Bestimmungen über den notwendigen Arbeitsaufwand die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem ist es Sache des Antragstellers, die Höhe und die tatsächliche Entstehung von Verfahrenskosten, deren Erstattung er begehrt, nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      In welcher Höhe im vorliegenden Fall Kosten zu erstatten sind, ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.

17      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falls betrifft, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache keine besondere Komplexität aufwies. In diesem ging es nämlich um eine Frage, die zu den üblichen markenrechtlichen Streitigkeiten gehört. Er betraf einen Widerspruch der Streithelferin gegen die Anmeldung der Unionsmarke durch die Klägerin für das Bildzeichen VITROMED Germany, der insbesondere auf eine internationale Registrierung der älteren Bildmarke VITROMED gestützt war. Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis, nämlich die Verwechslungsgefahr, angeführt. Die in Rede stehende Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie keine besondere Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht aufwies, da die aufgeworfenen Fragen nach gefestigter Rechtsprechung behandelt werden konnten. Im Übrigen hat die Streithelferin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder eine besondere Bedeutung aufweise.

18      Als Zweites ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwar ein gewisses wirtschaftliches Interesse für die Streithelferin aufwies, doch kann dieses wirtschaftliche Interesse in Ermangelung hierzu von ihr vorgetragener konkreter Gesichtspunkte weder als ungewöhnlich noch als eines angesehen werden, das sich von demjenigen deutlich unterscheidet, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt.

19      Als Drittes ist es, was den Arbeitsaufwand betrifft, der den Anwälten der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, Aufgabe des Unionsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall ist zu den in ihrem Kostenfestsetzungsantrag beschriebenen Leistungen (siehe oben, Rn. 12) zum einen festzustellen, dass die Streithelferin tatsächlich eine Klagebeantwortung verfasst und beim Gericht eingereicht hat. Dieser Schriftsatz, in dem angegeben wurde, dass der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin, Sebastian Eble, Rechtsanwalt bei CBH Rechtsanwälte, von Bernhard Thum und Carola Schmidt, Rechtsanwälte bei Thum & Partner – THUM, Mötsch, Weickert Patentanwälte PartG mbB, unterstützt werde, umfasste 13 Seiten. Die Erstellung und Einreichung des Schriftsatzes war mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden. Zum anderen ist festzustellen, dass die Streithelferin keine weiteren Verfahrensunterlagen eingereicht hat und dass im Verfahren zur Hauptsache keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

21      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag kein Beleg dafür beigefügt ist, dass der geforderte Betrag oder die tatsächlich für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandten Stunden tatsächlich notwendig waren. Insbesondere hat die Streithelferin keine Rechnung vorgelegt, in der die angefallenen Honorare mit dem Datum jeder Leistung, der für jede Leistung aufgewendeten Zeit und der Identität des Anwalts, der die Leistung erbracht hat, aufgeschlüsselt sind.

22      Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Nachweise nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 21. März 2018, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger (Europe) (Pret A Diner), T‑2/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:175, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was zweitens den Stundensatz von 350 Euro betrifft, der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag als überhöht angesehen wird, kann dieser Satz in Anbetracht der Gebühren, die in markenrechtlichen Rechtssachen von Anwälten angesetzt werden, zwar als verhältnismäßig hoch (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, C‑488/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:768, Rn. 28), jedoch nicht als überhöht angesehen werden, um die Dienste von Fachleuten zu vergüten, die ihren Auftrag effizient und zügig erfüllt haben. Allerdings muss ihm daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO – Oofos [OOF und OO], T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher führt ein solcher Stundensatz dazu, dass das Gericht die Gesamtzahl der für das Verfahren zur Hauptsache notwendigen Arbeitsstunden zwingend strikt beurteilt.

24      Was drittens die Vergütung zweier Anwaltskanzleien betrifft, deren Notwendigkeit von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag in Abrede gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:180, Rn. 39 und 40).

25      Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedoch angesichts der mangelnden Genauigkeit des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der von den beiden Anwaltskanzleien der Streithelferin tatsächlich aufgewendeten Arbeit nicht in der Lage, sich zu vergewissern, dass die Beauftragung der beiden Anwaltskanzleien nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat. Das Gericht kann daher nicht sämtliche von den beiden Anwaltskanzleien erbrachten Leistungen als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig anerkennen.

26      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass zwei der Anwälte der Streithelferin, die in der Klagebeantwortung als an ihrer Vorbereitung beteiligt angeführt werden, nämlich Rechtsanwalt Thum und Rechtsanwältin Schmidt, bereits über eine umfassende Kenntnis des Falls verfügten, da sie die Streithelferin vor der Klageerhebung im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO vertreten hatten. Dies erleichterte die Arbeit dieser Anwälte in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. November 2021, Promed/EUIPO – Centrumelektroniki [Promed], T‑30/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:803, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Fünftens ist zu der Erstattung im Zusammenhang mit der Prüfung des Urteils vom 21. Juni 2023, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) (T‑514/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:350), die eine der im Kostenfestsetzungsantrag genannten Leistungen ist (siehe oben, Rn. 12), festzustellen, dass die Erstattung von Kosten, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum beziehen, abzulehnen ist, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Streithelferin geltend gemachte Zahl von 18,20 für das Verfahren vor dem Gericht erforderlicher Arbeitsstunden, überhöht ist und die Zahl von zwölf Arbeitsstunden als für dieses Verfahren objektiv notwendig anzusehen ist.

29      Das Gericht hält es daher für angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Anwaltshonorare auf 4 200 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

–       Zu den sonstigen Kosten

30      In ihrem Kostenfestsetzungsantrag verlangt die Streithelferin die Erstattung von Kurierkosten in Höhe von 39,50 Euro, die am 9. September 2022 entstanden sein sollen.

31      Hierzu ist festzustellen, dass solche Kosten als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können, soweit sie ordnungsgemäß begründet und in angemessener Weise berechnet wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 51).

32      Für die tatsächliche Entstehung der geltend gemachten Kurierkosten, deren im Kostenfestsetzungsantrag angegebenes Datum nicht mit dem der Einreichung der Klagebeantwortung im Verfahren zur Hauptsache übereinstimmt, hat die Streithelferin allerdings keinen Beleg vorgelegt, geschweige denn für deren Notwendigkeit. Folglich handelt es sich bei dem beantragten Betrag nicht um erstattungsfähige Kosten.

–       Zu den Verzugszinsen

33      Mit ihrem ersten Antrag beantragt die Streithelferin außerdem, die Klägerin zu verurteilen, ihr Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu zahlen.

34      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

36      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten sind ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses somit Verzugszinsen in Höhe des betreffenden von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten zu zahlen.

 Zum Antrag auf eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

37      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Streithelferin, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

38      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die Kosten, die der Streithelferin zu erstatten sind, auf 4 200 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt. Da für das Kostenfestsetzungsverfahren kein Kostenantrag gestellt wurde, ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nicht in der Weise zu erhöhen, dass diesen ein Betrag für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren hinzugerechnet wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Klägerin zu erstatten hat, wird auf 4 200 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag sind ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung Verzugszinsen zu entrichten.

Luxemburg, den 18. Juni 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

K. Kowalik-Bańczyk


*      Verfahrenssprache: Deutsch.