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Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 - Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAYMENT)

(Rechtssache T-28/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l'information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. November 2009 in der Sache R 635/2009-2 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung Nr. 7 077 654 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, zurückgewiesen wurde;

die unter Nr. 7 077 654 angemeldete Gemeinschaftsmarke "EURO AUTOMATIC PAYMENT" für sämtliche abgelehnten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM nach Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im Rahmen der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EURO AUTOMATIC PAYMENT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 42 und 45 (Anmeldung Nr. 7 077 654).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, sondern für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt worden sei, Unterscheidungskraft besitze.

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