Language of document : ECLI:EU:T:2022:430

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

6. Juli 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke NEHERA – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Keine Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑250/21,

Ladislav Zdút, wohnhaft in Bratislava (Slowakei), vertreten durch Rechtsanwältin Y. Echevarría García,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Isabel Nehera, wohnhaft in Sutton, Ontario (Kanada),

Jean-Henri Nehera, wohnhaft in Burnaby, British Columbia (Kanada),

Natacha Sehnal, wohnhaft in Montferrier-sur-Lez (Frankreich),

vertreten durch Rechtsanwalt W. Woll,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Hesse und D. Petrlík,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Ladislav Zdút, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. März 2021 (Sache R 1216/2020-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 6. Mai 2013 meldete der Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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4        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 18, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke“;

–        Klasse 24: „Bettdecken; Tischdecken“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

5        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2013/107 vom 10. Juni 2013 veröffentlicht.

6        Die Marke wurde am 31. Oktober 2014 unter der Nr. 11794112 für die oben in Rn. 4 genannten Waren eingetragen.

7        Am 17. Juni 2019 stellten die Streithelfer, Frau Isabel Nehera, Herr Jean-Henri Nehera und Frau Natacha Sehnal, gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Sie machten geltend, der Kläger sei bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen. Sie führten u. a. aus, dass ihr Großvater, Herr Jan Nehera, in den Dreißigerjahren in der Tschechoslowakei ein Unternehmen gegründet habe, das Bekleidung und Accessoires vertrieben habe, und eine nationale Marke angemeldet und benutzt habe, die mit der angegriffenen Marke identisch sei (im Folgenden: ältere tschechoslowakische Marke).

8        Mit Entscheidung vom 22. April 2020 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass die Bösgläubigkeit des Klägers bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht dargetan sei.

9        Am 15. Juni 2020 legten die Streithelfer beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Streithelfer statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.

11      Die Beschwerdekammer wies im Wesentlichen darauf hin, dass die ältere tschechoslowakische Marke eine bekannte Marke sei und in den Dreißigerjahren in der Tschechoslowakei ernsthaft benutzt worden sei. Sie stellte fest, dass der Kläger Kenntnis von der Existenz und der Berühmtheit sowohl von Herrn Jan Nehera als auch von der älteren tschechoslowakischen Marke gehabt habe, die eine gewisse Restbekanntheit bewahrt habe. Ferner habe der Kläger versucht, eine Verknüpfung zwischen sich und dieser Marke herzustellen. Unter diesen Umständen sei es die Absicht des Klägers gewesen, die Bekanntheit von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke in unlauterer Weise auszunutzen. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass der Kläger bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen sei.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und die Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

14      Der Kläger hat als Anlage zur Klageschrift erstens einen Auszug aus dem slowakischen Handelsregister betreffend die Gesellschaft Jandl und zweitens eine Broschüre dieser Gesellschaft vorgelegt, in der die angegriffene Marke beworben wird.

15      Wie das EUIPO zutreffend ausführt, können diese erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

16      Vorab ist klarzustellen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, da für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Anmeldung, d. h. der 6. Mai 2013, maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49). Was die materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, sind im vorliegenden Fall Bezugnahmen auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung oder durch die Parteien in ihren Schriftsätzen folglich als Bezugnahmen auf den inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

17      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

18      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass er bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen sei. Zum einen hätten die Streithelfer nämlich nicht dargetan, dass die ältere tschechoslowakische Marke zu diesem Zeitpunkt noch eingetragen gewesen oder benutzt worden sei, so dass sie kein Recht an dem Zeichen und dem Namen Nehera hätten. Zum anderen hätten die Streithelfer auch nicht nachgewiesen, dass Herr Jan Nehera und die ältere tschechoslowakische Marke zu diesem Zeitpunkt noch über Berühmtheit oder Restbekanntheit verfügt hätten. Unter diesen Umständen könne ihm weder eine unredliche Absicht noch ein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden.

19      Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Vorbemerkungen

20      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung dieser Marke bösgläubig war.

21      Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Der Gerichtshof und das Gericht haben allerdings einige Hinweise dazu gegeben, wie der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen und deren Vorliegen zu beurteilen ist.

23      Erstens setzt der Begriff der Bösgläubigkeit seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

24      Der Begriff der Bösgläubigkeit ist zudem im markenrechtlichen Kontext, mithin dem Geschäftsleben, zu verstehen. Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

25      Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den anständigen Gepflogenheiten widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – u. a. der oben in Rn. 24 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

26      Zweitens handelt es sich bei der Absicht des Anmelders einer Marke um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten jedoch in objektiver Weise zu bestimmen ist. Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies ist die einzige Art und Weise, in der eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Dabei ist insbesondere erstens die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

28      Jedoch handelt es sich bei den oben in Rn. 27 aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, CIPRIANI, T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      So mag es Fallgestaltungen geben, in denen die Anmeldung einer Marke – ungeachtet des Fehlens einer Verwechslungsgefahr zwischen dem von einem Dritten verwendeten Zeichen und der angegriffenen Marke oder des Fehlens der Nutzung eines mit der angegriffenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten – als bösgläubig angesehen werden kann. Gegebenenfalls können nämlich andere tatsächliche Umstände schlüssige und übereinstimmende Indizien für den Nachweis einer Bösgläubigkeit des Anmelders darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52 bis 56).

30      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher ebenfalls die Herkunft des in Rede stehenden Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet [LUCEO], T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën [Simca], T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).

32      Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens oder auch des Namens einer berühmten Person in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240, und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO – Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T‑795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329).

33      Drittens sind, wenn die Bösgläubigkeit des Markenanmelders auf seiner Absicht beruht, die Wertschätzung eines älteren Zeichens oder Namens in unlauterer Weise auszunutzen, für die Beurteilung des Vorliegens dieser Wertschätzung und ihrer unlauteren Ausnutzung die von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, d. h. der Durchschnittsverbraucher der Waren, für die sie eingetragen worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 36).

34      Viertens und letztens ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM – Pelikan [Pelikan], T‑136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689, Rn. 57).

35      Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der Beschwerdekammer, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen, ist im Licht dieser vorstehenden Erwägungen vorzunehmen.

 Bösgläubigkeit des Klägers

36      Aus den Rn. 35 und 37 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung der Bösgläubigkeit des Klägers darauf gestützt hat, dass es ihm mit der Anmeldung der angegriffenen Marke in Wirklichkeit darauf angekommen sei, die Bekanntheit von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke parasitär auszubeuten und somit auf unlautere Weise auszunutzen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer wird somit darauf gestützt, dass die Absicht bestanden habe, sich in Bezug auf die Bekanntheit parasitär zu verhalten (Trittbrettfahren).

37      In diesem Zusammenhang ist es hinsichtlich der verschiedenen Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Klägers berücksichtigt werden können, besonders wichtig, neben dem tatsächlichen und historischen Kontext des Rechtsstreits den Grad des rechtlichen Schutzes, der tatsächlichen Benutzung und der Bekanntheit sowohl der älteren tschechoslowakischen Marke als auch des Namens von Herrn Jan Nehera sowie den Umfang der Kenntnis des Klägers von diesen Gesichtspunkten zu prüfen.

38      Im Übrigen sind die im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Vorliegens der Bekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera sowie einer unlauteren Ausnutzung dieser Bekanntheit maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung die Durchschnittsverbraucher der oben in Rn. 4 genannten Waren, d. h. die breite Öffentlichkeit der Union.

–       Tatsächlicher und historischer Kontext

39      Es steht fest, dass Herr Jan Nehera, der 1899 in Kostelec na Hané (heute Tschechische Republik) geboren wurde, ein Modeunternehmer war, der in den Zwanziger‑, Dreißiger- und Vierzigerjahren in der Tschechoslowakei tätig war. Insbesondere gründete er Anfang der Dreißigerjahre in Prostějov (heute Tschechische Republik) ein Unternehmen, dessen Firma auf seinen Familiennamen hinwies und das Konfektionskleidung für Damen, Herren und Kinder sowie Accessoires herstellte und vertrieb. Dank moderner Managementmethoden und des intensiven Einsatzes von Werbung hatte dieses Unternehmen in der Tschechoslowakei und im Ausland einen gewissen Erfolg. Am Vorabend des Zweiten Weltkriegs beschäftigte es fast 1 000 Mitarbeiter und verfügte über ein Netz von mehr als 130 Einzelhandelsgeschäften in Europa, den Vereinigten Staaten und Afrika. Das Unternehmen setzte seine Tätigkeit während des Zweiten Weltkriegs unter der tatsächlichen Kontrolle eines deutschen Staatsangehörigen fort, nachdem Herrn Jan Nehera ein „Zusammenschluss“ auferlegt worden war. Am 1. Januar 1946 wurde es verstaatlicht und sein Eigentum auf den tschechoslowakischen Staat übertragen. Anschließend setzte es seine Tätigkeit unter einer neuen Firma fort, die nicht mehr auf den Familiennamen seines Gründers hinwies. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr Jan Nehera die Tschechoslowakei bereits verlassen und sich in Marokko niedergelassen, wo er weiterhin zwei Bekleidungsgeschäfte betrieb und 1958 verstorben ist.

40      Ferner steht fest, dass Herr Jan Nehera über sein Unternehmen in der Tschechoslowakei eine mit der angegriffenen Marke identische Marke angemeldet hat, nämlich die ältere tschechoslowakische Marke (siehe oben, Rn. 7). Diese Marke wurde im Juni 1936 unter der Nummer 6414 in das tschechoslowakische Register der Handelskammern eingetragen, von dem die Streithelfer einen Auszug vorgelegt haben. Herr Jan Nehera benutzte diese Marke in den Dreißiger- und Vierzigerjahren, um die von seinem Unternehmen hergestellten Waren in der Tschechoslowakei und im Ausland zu vertreiben. Er benutzte diese Marke außerdem in seinen marokkanischen Bekleidungsgeschäften bis in die Fünfzigerjahre.

41      Der Kläger ist ein slowakischer Unternehmer, der im Bereich der Werbung und des Marketings tätig ist. Er hat kein verwandtschaftliches Verhältnis zu Herrn Jan Nehera und dessen Familie. Im Jahr 2006 meldete er in der Tschechischen Republik eine nationale Marke an, die mit der älteren tschechoslowakischen Marke und der angegriffenen Marke identisch war. Diese tschechische Marke lief im Jahr 2016 aus. Am 6. Mai 2013 meldete er die angegriffene Marke als Unionsmarke an; diese Marke wurde am 31. Oktober 2014 eingetragen (siehe oben, Rn. 2, 3 und 6). Im Jahr 2014 begann er mit der Präsentation von Damenbekleidungskollektionen in Modeschauen und mit dem Vertrieb der Kollektionen unter Benutzung der angegriffenen Marke.

–       Rechtlicher Schutz der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera

42      Aus der Akte geht nicht hervor – und wird im Übrigen auch von keiner der Parteien vorgetragen –, dass die ältere tschechoslowakische Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke noch auf den Namen eines Dritten eingetragen war. Vielmehr erkennt das EUIPO zum einen an, dass die ältere tschechoslowakische Marke im Jahr 1946 erloschen ist. Aus dem von den Streithelfern vorgelegten Auszug aus dem tschechoslowakischen Register der Handelskammern geht nämlich hervor, dass diese Marke im Juni 1946 gelöscht worden ist. Zum anderen steht fest, dass zwar eine mit der älteren tschechoslowakischen Marke identische nationale Marke zwischen 1992 und 2002 in der Tschechischen Republik auf den Namen eines Dritten eingetragen war, diese Marke aber vor der Anmeldung der angegriffenen Marke abgelaufen ist.

43      Es ist auch weder nachgewiesen noch auch nur vorgebracht worden, dass der Name von Herrn Jan Nehera zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke über einen besonderen rechtlichen Schutz verfügt hat.

–       Benutzung der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera

44      Aus der Akte geht auch nicht hervor – und wird im Übrigen auch von keiner der Parteien vorgetragen –, dass die ältere tschechoslowakische Marke oder der Name von Herrn Jan Nehera zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke noch von einem Dritten für den Vertrieb von Bekleidung benutzt worden ist. Zum einen räumt das EUIPO ein, dass diese Marke, mit Ausnahme einer gewissen Benutzung in Marokko in den Fünfzigerjahren durch Herrn Jan Nehera, nach 1946 nicht mehr benutzt worden ist. Auch die Streithelfer berufen sich nicht auf irgendeine Benutzung dieser Marke, sei es in Europa nach der Verstaatlichung des Unternehmens von Herrn Jan Nehera im Jahr 1946 oder in Marokko nach dessen Tod im Jahr 1958. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Dritte, der Inhaber einer nationalen Marke war, die mit der älteren tschechoslowakischen Marke identisch war und in der Tschechischen Republik zwischen 1992 und 2002 eingetragen war, diese Marke jemals benutzt hat.

–       Bekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera

45      Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung hat die Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Herr Jan Nehera eine „Berühmtheit“ sei und dass die ältere tschechoslowakische Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zumindest noch eine „gewisse Restbekanntheit“ genossen und somit einen „historischen Wert“ bewahrt habe.

46      Die Parteien sind sich einig, dass die ältere tschechoslowakische Marke und der Name von Herrn Jan Nehera in den Dreißiger- und Vierzigerjahren in der Tschechoslowakei zumindest eine gewisse Bekanntheit oder eine gewisse Berühmtheit genossen haben. Dagegen sind sie unterschiedlicher Auffassung darüber, ob diese Bekanntheit oder diese Berühmtheit zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke fortbestanden hat.

47      Der Kläger ist der Ansicht, dass Herr Jan Nehera und die ältere tschechoslowakische Marke heutzutage völlig in Vergessenheit geraten seien. Das EUIPO räumt ebenfalls ein, dass es auf den ersten Blick keinen Beweis dafür zu geben scheine, dass sie in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei noch über eine Restbekanntheit verfügten. Nur die Streithelfer machen geltend, sie seien im Jahr 2013 noch in diesen beiden Mitgliedstaaten bekannt gewesen.

48      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die Streithelfer zum Nachweis des Fortbestehens dieser Bekanntheit darauf beschränken, vor dem Gericht auf zwei Beweise zu verweisen, nämlich auf einen Artikel der Enzyklopädie Wikipedia über Herrn Jan Nehera und auf eine Hochschularbeit einer tschechischen Studentin über die Verstaatlichung des Unternehmens von Herrn Jan Nehera und die Geschichte dieses Unternehmens in der Zeit von 1945 bis 1948. Die Streithelfer berufen sich insbesondere auf einen Auszug aus dieser Hochschularbeit, wonach „[d]er Name von [Herrn] Jan Nehera als der eines der größten tschechoslowakischen Unternehmer der Bekleidungsbranche der ersten [tschechoslowakischen] Republik in Erinnerung geblieben [ist]“.

49      Die beiden von den Streithelfern angeführten Beweise enthalten zwar Informationen über die Geschichte von Herrn Jan Nehera und seinem Unternehmen in den Dreißiger- und Vierzigerjahren, aber keine ausführlichen Informationen, die belegen könnten, dass Herr Jan Nehera oder die ältere tschechoslowakische Marke noch im Jahr 2013 einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt waren. Im Übrigen hält das EUIPO selbst diese beiden Beweise für nicht beweiskräftig.

50      Sodann weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass auch die anderen von den Streithelfern vor dem EUIPO vorgelegten Beweise nicht belegen können, dass die Bekanntheit von Herrn Jan Nehera oder der älteren tschechoslowakischen Marke fortbesteht. Die Streithelfer hatten zur Akte des EUIPO beispielsweise erstens eine in den Fünfzigerjahren in Marokko aufgenommene Fotografie gereicht, die ein Geschäft mit der älteren tschechoslowakischen Marke zeigt, zweitens eine Festschrift, die im Jahr 2000 von dem slowakischen Unternehmen Ozeta anlässlich seines 60-jährigen Bestehens herausgegeben wurde und in der die Eröffnung einer Fabrik in Trenčín (heute Slowakei) im Jahr 1940 durch das Unternehmen von Herrn Jan Nehera erwähnt wird, sowie drittens mehrere Presseartikel und andere Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit des Klägers beziehen. Diese verschiedenen Beweise enthalten jedoch keine Informationen, die belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine aktuelle Kenntnis von Herrn Jan Nehera oder der älteren tschechoslowakischen Marke hatten.

51      Insbesondere weist der Kläger das Gericht auf das von den Streithelfern vorgelegte Interview mit einem Modedesigner hin. In diesem Interview, das im Jahr 2015 stattfand, d. h. lange vor Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke und folglich ohne jeden Bezug dazu, erklärte Herr Samuel Drira, Mitbegründer und Chefredakteur eines französischen Modemagazins, dass er von der Existenz der Marke Nehera erst einen Tag vor seiner Ankunft in Bratislava und dem Treffen mit dem Kläger erfahren habe, der ihm damals angeboten habe, Kreativdirektor in seinem Unternehmen zu werden. Selbst einem Fachmann der Modebranche, der vom Kläger eingestellt wurde, um dessen Tätigkeit der Anfertigung von Damenbekleidung in Gang zu bringen, war das Bestehen der älteren tschechoslowakischen Marke somit offenkundig völlig unbekannt.

52      Schließlich ist zu beachten, dass zwischen 1946, dem Jahr, in dem die Benutzung der älteren tschechoslowakischen Marke in Europa endete, und 2013, dem Jahr, in dem der Kläger die angegriffene Marke anmeldete, fast sieben Jahrzehnte vergingen.

53      Unter diesen Umständen haben die Streithelfer nicht den ihnen nach der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung obliegenden Beweis erbracht, dass die ältere tschechoslowakische Marke im Jahr 2013 in der Tschechischen Republik, der Slowakei oder anderen Mitgliedstaaten noch eine gewisse Bekanntheit genossen hat oder dass der Name von Herrn Jan Nehera in diesem Jahr für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise noch berühmt gewesen ist. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass diese Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke noch eine „gewisse Restbekanntheit“ bewahrt habe und der Name zu diesem Zeitpunkt noch berühmt gewesen sei.

–       Kenntnis des Klägers von der Existenz und der früheren Bekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera

54      Es steht fest, dass der Kläger, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Kenntnis von der Existenz und der früheren Bekanntheit von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke hatte.

55      Aus der Akte und insbesondere den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sowie in einer von ihm an Frau Sehnal gerichteten E‑Mail vom 16. Februar 2016 geht nämlich hervor, dass er auf der Suche nach einer alten, unbenutzten und in Vergessenheit geratenen Marke war, die er benutzen könnte, um seine eigene Tätigkeit der Anfertigung von Damenbekleidung in Gang zu bringen. Nachdem er mehrere Namen in Betracht gezogen hatte, entschied er, die Marke Nehera Praguea und später die ältere tschechoslowakische Marke zu benutzen, um das „goldene Zeitalter der tschechoslowakischen Textilindustrie in den Dreißigerjahren“ und insbesondere Herrn Jan Nehera zu „ehren“, den er als „große Persönlichkeit“ und „Symbol“ dieser „segensreichen Zeit“ für die tschechoslowakische Bekleidungsbranche betrachtete.

–       Umfassende Beurteilung

56      Aus den vorstehenden Rn. 42 bis 53 ergibt sich, dass die ältere tschechoslowakische Marke und der Name von Herrn Jan Nehera zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke weder eingetragen noch geschützt waren, noch von einem Dritten für den Vertrieb von Bekleidung benutzt wurden oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch nur bekannt waren.

57      Ein parasitäres Verhalten in Bezug auf die Bekanntheit eines Zeichens oder eines Namens, wie es die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, um die Feststellung der Bösgläubigkeit des Klägers zu begründen, ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn dieses Zeichen oder dieser Name tatsächlich und gegenwärtig eine gewisse Bekanntheit oder eine gewisse Berühmtheit genießt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Iron & Smith, C‑125/14, EU:C:2015:539, Rn. 29).

58      So hat der Unionsrichter bereits bei einem Anmelder einer Unionsmarke die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der Restbekanntheit einer älteren Marke festgestellt, auch wenn diese nicht mehr benutzt wurde (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240), oder die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der aktuellen Berühmtheit des Namens einer natürlichen Person (Urteil vom 14. Mai 2019, NEYMAR, T‑795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329), und zwar in Fällen, in denen diese Restbekanntheit oder aktuelle Berühmtheit ordnungsgemäß nachgewiesen worden war. Dagegen hat er festgestellt, dass es sich nicht um eine widerrechtliche Aneignung der Bekanntheit eines von einem Dritten beanspruchten Begriffs handelt und der Markenanmelder folglich nicht bösgläubig ist, wenn dieser Begriff in der Union weder eingetragen noch benutzt, noch bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products [Khadi Ayurveda], T‑683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 68 bis 71).

59      Unter diesen Umständen war mangels einer Restbekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und einer aktuellen Berühmtheit des Namens von Herrn Jan Nehera zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke die spätere Benutzung dieser Marke durch den Kläger grundsätzlich nicht geeignet, ein parasitäres Verhalten darzustellen, das die Bösgläubigkeit des Klägers offenbarte.

60      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger Kenntnis von der Existenz und der früheren Bekanntheit von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke hatte (siehe oben, Rn. 54 und 55). Der bloße Umstand, dass der Markenanmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in der Vergangenheit eine mit der angemeldeten Marke identische oder ähnliche Marke benutzt hat, genügt nämlich nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit dieses Anmelders (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C‑320/12, EU:C:2013:435, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Khadi Ayurveda, T‑683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 69).

61      Es sind jedoch noch die weiteren Argumente des EUIPO und der Streithelfer zu prüfen, die im Wesentlichen darauf abzielen, die Absicht des Trittbrettfahrens und die Bösgläubigkeit des Klägers unabhängig von der Existenz einer Restbekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera zu beweisen.

62      Erstens wirft das EUIPO, unterstützt von den Streithelfern, dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe versucht, eine Verbindung zwischen seiner Tätigkeit und der älteren tschechoslowakischen Marke sowie Herrn Jan Nehera herzustellen. Der Ansicht des EUIPO zufolge hat der Kläger sich dadurch einen Marktvorteil verschafft, dass er das Erscheinungsbild seines Unternehmens auf einer ausdrücklichen Verknüpfung mit einer ehemals bekannten Marke und einem ehemals berühmten Unternehmer aufgebaut habe.

63      Zwar hat der Kläger tatsächlich, wie die Beschwerdekammer sinngemäß in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine Verknüpfung zwischen seinem Unternehmen und der älteren tschechoslowakischen Marke hergestellt. Es steht nämlich fest, dass er im Rahmen der Kommunikations- und Marketingstrategie seines Unternehmens mehrfach auf diese Marke und Herrn Jan Nehera Bezug genommen hat. So ist in zahlreichen Aktenstücken, wie z. B. der Internetseite des Unternehmens des Klägers, der Seite dieses Unternehmens im sozialen Netzwerk Facebook und mehreren Presseartikeln, davon die Rede, dass das Unternehmen die von Herrn Jan Nehera in den Dreißigerjahren geschaffene ältere Marke Nehera „wieder eingeführt“ und „zu neuem Leben erweckt“ habe.

64      Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch für sich allein nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen einer jüngeren Marke und einem älteren Zeichen oder Namen herstellen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens oder Namens gegeben ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32, und vom 3. September 2015, Iron & Smith, C‑125/14, EU:C:2015:539, Rn. 31).

65      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung eines Zeichens oder eines Namens den Fall erfasst, dass sich ein Dritter in den Bereich der Sogwirkung eines wertgeschätzten älteren Zeichens oder Namens begibt, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen unternehmen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers oder Benutzers dieses Zeichens oder Namens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieses Zeichens oder Namens auszunutzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C‑487/07, EU:C:2009:378, Rn. 49).

66      Im vorliegenden Fall macht der Kläger – ohne dass ihm das EUIPO und die Streithelfer widersprechen – geltend, dass die ältere tschechoslowakische Marke und der Name von Herrn Jan Nehera im Jahr 2013 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen völlig in Vergessenheit geraten waren und dass er selbst viel Anstrengung, Zeit und Geld darauf verwendet habe, die Marke Nehera wiederaufleben zu lassen und die Geschichte von Herrn Jan Nehera und seinem Unternehmen bekannt zu machen. Daraus folgt, dass der Kläger sich keineswegs darauf beschränkt hat, die frühere Bekanntheit der älteren tschechoslowakischen Marke und des Namens von Herrn Jan Nehera parasitär auszubeuten, sondern vielmehr eine eigene wirtschaftliche Anstrengung unternommen hat, um das Image dieser Marke zu neuem Leben zu erwecken und so auf seine eigenen Kosten die Bekanntheit wiederherzustellen. Unter diesen Umständen steht die bloße Bezugnahme auf das historische Image von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke zum Zweck der Werbung für die angegriffene Marke nicht im Widerspruch zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel.

67      Zweitens bringen das EUIPO und die Streithelfer vor, der Kläger habe versucht, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem er sie glauben gemacht habe, er setze das Werk von Herrn Jan Nehera fort und sei sein rechtmäßiger Nachfolger. Insbesondere werfen die Streithelfer dem Kläger vor, er habe eine „Illusion der Kontinuität“ und ein „falsches Erbschaftsverhältnis“ zwischen seinem Unternehmen und dem von Herrn Jan Nehera schaffen wollen. Die Streithelfer verweisen auch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001, wonach Marken, die geeignet sind, das Publikum z. B. über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

68      Insoweit ist zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter bestimmten besonderen Umständen die Wiederverwendung einer älteren, ehemals bekannten Marke oder des Namens einer ehemals berühmten Person durch einen Dritten einen falschen Eindruck der Kontinuität oder der Vererbung in Bezug auf diese ältere Marke oder diese Person vermitteln kann. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Markenanmelder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen als rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachfolger des Inhabers der älteren Marke ausgibt, obwohl zwischen dem Inhaber der älteren Marke und dem Markenanmelder kein Kontinuitäts- oder Erbschaftsverhältnis besteht. Ein solcher Umstand könnte berücksichtigt werden, um gegebenenfalls die Bösgläubigkeit des Markenanmelders zu bejahen und folglich auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Nichtigkeit der neuen Marke festzustellen.

69      Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Erwägungen nicht auf eine Absicht des Klägers gestützt hat, einen falschen Eindruck der Kontinuität oder der Vererbung zwischen seinem Unternehmen und dem von Herrn Jan Nehera zu wecken.

70      Sodann ist jedenfalls weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen worden, dass der Kläger ein Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn Jan Nehera beansprucht oder sich als Erbe und Rechtsnachfolger von Herrn Jan Nehera oder seines Unternehmens ausgegeben hat. Im Übrigen hat der Kläger mit dem Hinweis, er habe eine in den Dreißigerjahren blühende Marke wieder eingeführt und zu neuem Leben erweckt, eher eine Unterbrechung und damit eine fehlende Kontinuität zwischen der Tätigkeit von Herrn Jan Nehera und seiner eigenen suggeriert. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Kläger absichtlich versucht hat, einen falschen Eindruck von Kontinuität oder Vererbung zwischen seinem Unternehmen und dem von Herrn Jan Nehera zu wecken.

71      Schließlich ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 im Rahmen der vorliegenden Klage unerheblich. Die Beschwerdekammer hat die angegriffene Marke nämlich nicht auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 (Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen) für nichtig erklärt, sondern nur auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Bösgläubigkeit).

72      Drittens machen die Streithelfer geltend, der Kläger habe versucht, die Nachkommen und die Erben von Herrn Jan Nehera zu betrügen und sich deren Rechte widerrechtlich anzueignen, indem er vor der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht deren Zustimmung eingeholt habe.

73      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Erwägungen nicht auf eine Absicht des Klägers gestützt hat, die Nachkommen und die Erben von Herrn Jan Nehera zu betrügen oder sich deren Rechte widerrechtlich anzueignen.

74      Zum anderen waren jedenfalls die ältere tschechoslowakische Marke und der Name von Herrn Jan Nehera zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht mehr zugunsten eines Dritten rechtlich geschützt (siehe oben, Rn. 42 und 43). Folglich waren die Nachkommen und die Erben von Herrn Jan Nehera nicht Inhaber eines Rechts, das Gegenstand eines Betrugs oder einer widerrechtlichen Aneignung durch den Kläger hätte sein können. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der Anmeldung der angegriffenen Marke die Absicht hatte, die Nachkommen und die Erben von Herrn Jan Nehera zu betrügen oder sich deren behauptete Rechte widerrechtlich anzueignen.

75      Viertens machen die Streithelfer geltend, Herr Jan Nehera sei bei der Verstaatlichung seines Unternehmens im Jahr 1946 unrechtmäßig und ungerechtfertigt seines Vermögens beraubt worden. Nach dem Grundsatz, dass aus Unrecht kein Recht erwachsen könne (ex iniuria ius non oritur), könne heute niemand dieses Unrecht ausnutzen, um sich durch die Benutzung des Namens von Herrn Jan Nehera zu bereichern.

76      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verstaatlichung des Unternehmens von Herrn Jan Nehera im Jahr 1946 dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Das Gleiche gilt für den fehlenden Schutz und die fehlende Benutzung der älteren tschechoslowakischen Marke während fast sieben Jahrzehnten sowie für den Wegfall der Bekanntheit dieser Marke und der Berühmtheit ihres Schöpfers. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass Herr Jan Nehera unrechtmäßig oder ungerechtfertigt seines Vermögens beraubt worden sein soll, nicht geeignet, die Bösgläubigkeit des Klägers zu begründen.

77      Fünftens und letztens macht das EUIPO geltend, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Begriff der Bösgläubigkeit nicht notwendigerweise einen Grad an moralischer Schändlichkeit voraussetze.

78      Hierzu genügt die Feststellung, dass nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung der Begriff der Bösgläubigkeit das Vorliegen einer unredlichen Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall haben das EUIPO und die Streithelfer jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Anmeldung der angegriffenen Marke von einer unredlichen Geisteshaltung oder Absicht geleitet war.

79      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, die Bekanntheit von Herrn Jan Nehera und der älteren tschechoslowakischen Marke in unlauterer Weise auszunutzen, und zu Unrecht daraus geschlossen, dass er bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen sei.

80      Folglich ist dem einzigen Klagegrund des Klägers stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind das EUIPO und die Streithelfer unterlegen. Da der Kläger lediglich beantragt hat, dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, sind dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.

82      Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, dem EUIPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dem EUIPO sind daher auch die Aufwendungen des Klägers aufzuerlegen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.

83      Die Streithelfer tragen gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. März 2021 (Sache R 1216/2020-2) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Ladislav Zdút einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.

3.      Frau Isabel Nehera, Herr Jean-Henri Nehera und Frau Natacha Sehnal tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Kowalik-Bańczyk

Hesse

 

      Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.