Language of document : ECLI:EU:T:2022:454

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

13. Juli 2022(*)

„Schiedsklausel – Internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia – Mission im Bereich der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik – Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union – Anspruch auf rechtliches Gehör – Gleichbehandlung – Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehene Übergangszeit – Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Maßnahmen – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑194/20,

JF, vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst,

Kläger,

gegen

EUCAP Somalia, vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage beantragt der Kläger, JF, zum einen gestützt auf Art. 263 AEUV, die Mitteilung von EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 (im Folgenden: Mitteilung vom 18. Januar 2020) und deren Schreiben vom 29. Januar 2020 (im Folgenden: Schreiben vom 29. Januar 2020), mit denen EUCAP Somalia beschlossen hat, seinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern (im Folgenden zusammen: streitige Maßnahmen), für nichtig zu erklären, und zum anderen gestützt auf Art. 268 AEUV, ihm den Schaden zu ersetzen, den er durch diese Maßnahmen erlitten haben will, hilfsweise, gestützt auf Art. 272 AEUV festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen rechtswidrig sind, und ihm den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        EUCAP Somalia, vormals EUCAP NESTOR, ist eine Mission der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik (GASP), die durch den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau von Kapazitäten (in Somalia [EUCAP Somalia]) (ABl. 2012, L 187, S. 40) gemäß Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags (EUV) über die GASP eingerichtet wurde. Das Ziel von EUCAP Somalia besteht gemäß Art. 2 des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss (GASP) 2018/1942 des Rates vom 10. Dezember 2018 (ABl. 2018, L 314, S. 56) geänderten Fassung darin, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen.

3        In Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung heißt es: „Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann von der EUCAP Somalia internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ Diese Bestimmung sieht außerdem Folgendes vor: „Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung bestimmt, dass „[d]ie Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen der EUCAP Somalia und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt werden“.

4        Art. 12a des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung lautet: „Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUCAP Somalia die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs‑ und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

5        Der Kläger war in der Zeit vom [vertraulich] bis zum 31. Januar 2020, in der er mehrere ununterbrochen aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge unterzeichnete, internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia, wo er die Funktionen [vertraulich] innehatte.

6        Art. 17 („Dauer“) Abs. 1 des letzten Arbeitsvertrags des Klägers (im Folgenden: fraglicher Vertrag) lautete:

„Der Mitarbeiter nimmt seine Arbeit am 1. [November] 2019 auf, und die Laufzeit dieses Vertrags endet am 31. [Januar] 2020.“

7        Art. 22 Abs. 1 des fraglichen Vertrags enthielt folgende Schiedsklausel:

„Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen gemäß Artikel 272 [AEUV] der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.“

8        Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Rat der Europäischen Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hatte, gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, handelte die Europäische Union mit diesem Staat ein Abkommen aus, in dem im Einklang mit dieser Bestimmung die Modalitäten eines solchen Austritts festgelegt sind.

9        Insoweit ist zum einen festzustellen, dass in den letzten vier Arbeitsverträgen des Klägers, die sich insgesamt über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 erstreckten, jeweils ein Ende vorgesehen war, das den nacheinander für die Aushandlung eines Austrittsabkommens festgelegten Fristen entsprach. Falls kein solches Abkommen geschlossen und die Aushandlungsfrist nicht verlängert werden sollte, sollten diese Fristen jeweils gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV zu einem Termin eines Austritts ohne Abkommen werden.

10      Zum anderen enthielten die beiden letzten vom Kläger abgeschlossenen Arbeitsverträge, d. h. der Vertrag für den Zeitraum vom 13. April bis zum 31. Oktober 2019 und der fragliche Vertrag, einen Art. 18 („Kündigung“) folgenden Wortlauts:

„(1)      Dieser Vertrag kann entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, ist der Arbeitnehmer vom stellvertretenden Missionsleiter anzuhören, wobei der Missionsleiter jederzeit zu informieren ist.

(3)      Dieser Vertrag kann insbesondere dann vorzeitig gekündigt werden, wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Er wird sich jedoch bemühen, eine solche Kündigung im Voraus anzukündigen.“

11      Mit Schreiben vom 18. Januar 2020 informierte der Missionsleiter von EUCAP Somalia (im Folgenden: Missionsleiter) die internationalen Vertragsbediensteten dieser Mission, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, dass ihre Arbeitsverträge, die bereits diesen Termin vorsahen, aufgrund des voraussichtlichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 enden würden, da für ihre Stellen bereits Bewerber ausgewählt worden seien.

12      Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Vertreter der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs).

13      Am selben Tag reichte der Kläger bei seinem Vorgesetzten gemäß Art. 21 („Nichtdisziplinarisches Beschwerdeverfahren“) des fraglichen Vertrags eine nicht disziplinarische interne Beschwerde gegen die Mitteilung vom 18. Januar 2020 ein. Art. 21 lautet:

„1.      Ein Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber gegen eine ihn beschwerende Maßnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum der Maßnahme eine Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist über den unmittelbaren Vorgesetzten des Mitarbeiters beim Arbeitgeber einzureichen, es sei denn, sie betrifft diesen Vorgesetzten; in diesem Fall kann sie unmittelbar beim Arbeitgeber eingereicht werden. Bevor eine Entscheidung ergeht, ist der Mitarbeiter vom stellvertretenden Missionsleiter anzuhören, wobei der Missionsleiter auf dem Laufenden zu halten ist.

2.      Das ursprüngliche Beschwerdeverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber teilt dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Einlegung der Beschwerde seine mit Gründen versehene Entscheidung mit …“

14      Mit Schreiben vom 29. Januar 2020, das dem Kläger am 31. Januar 2020 zugestellt wurde, wies der Missionsleiter diese interne Beschwerde zurück und bestätigte dem Kläger, dass der fragliche Vertrag aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 31. Januar 2020 enden werde.

15      Das Europäische Parlament stimmte dem Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs ebenfalls am 29. Januar 2020 zu.

16      Am 30. Januar 2020 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs (ABl. 2020, L 29, S. 1). Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses wurde dieses Abkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

17      Art. 126 dieses Abkommens sieht eine Übergangszeit vor, die mit dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden: Übergangszeit).

18      Am 31. Januar 2020 um Mitternacht trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aus, und am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs gemäß seinem Art. 185 in Kraft.

II.    Anträge der Parteien

19      Der Kläger beantragt,

–        die streitigen Maßnahmen für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie für rechtswidrig zu erklären;

–        EUCAP Somalia zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm aufgrund ihrer außervertraglichen Haftung entstanden ist, und, hilfsweise, sie aufgrund ihrer vertraglichen Haftung zum Ersatz desselben Schadens zu verurteilen;

–        EUCAP Somalia die Kosten einschließlich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

20      EUCAP Somalia beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder jedenfalls als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

21      Die vorliegende Klage besteht in erster Linie aus einem auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung sowie einem auf Art. 268 AEUV gestützten Antrag auf Schadensersatz, hilfsweise aus Anträgen nach Art. 272 AEUV.

A.      Zu den auf die Art. 263 und 268 AEUV gestützten Hauptanträgen

22      Ohne förmlich eine Einrede im Sinne von Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, bestreitet EUCAP Somalia die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, da sie hauptsächlich auf die Art. 263 und 268 AEUV gestützt sei, obwohl sie, da die streitigen Maßnahmen nicht vom fraglichen Vertrag getrennt werden könnten, vertraglicher Natur sei.

23      Der Kläger tritt dem Vorbringen von EUCAP Somalia entgegen.

24      Er macht zunächst geltend, dass sich der Unionsrichter bereits gestützt auf die Art. 263 und 268 AEUV bei Klagen von zu GASP-Missionen abgeordneten Bediensteten gegen Maßnahmen der Personalverwaltung für zuständig erklärt habe. Daher müssten auch Rechtsbehelfe von Vertragsbediensteten dieser Missionen unter diese Bestimmungen fallen.

25      Sein Beschäftigungsverhältnis mit EUCAP Somalia sei öffentlich-rechtlich geregelt gewesen, und er habe seine Arbeitsverträge mit EUCAP Somalia nicht frei ausgehandelt.

26      Bei den streitigen Maßnahmen handele es sich um Verwaltungsentscheidungen, die von dem fraglichen Vertrag abtrennbar seien, da sie zur Durchführung verschiedener Anweisungen des Zivilen Einsatzleiters an den Missionsleiter erlassen worden seien.

1.      Zur Zulässigkeit der auf Art. 263 AEUV gestützten Nichtigkeitsklage

27      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SC/Eulex Kosovo, C‑730/18 P, EU:C:2020:505, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Außerdem ist Art. 272 AEUV eine spezielle Bestimmung, die die Anrufung der Unionsgerichte aufgrund einer von den Parteien für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge vereinbarten Schiedsklausel ermöglicht, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf die Art der beim Unionsgericht erhobenen Klage (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SC/Eulex Kosovo, C‑730/18 P, EU:C:2020:505, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann beim Unionsrichter anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der die Parteien bindenden vertraglichen Beziehung angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SC/Eulex Kosovo, C‑730/18 P, EU:C:2020:505, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Wenn also, wie im vorliegenden Fall, der Kläger und die Beklagte durch einen Vertrag gebunden sind, ist grundsätzlich das für den Vertrag zuständige Gericht zuständig. Der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannte Fall stellt daher eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, so dass die dafür geltenden Voraussetzungen eng auszulegen sind.

31      Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass sich die vorliegende Klage auf die Nichtverlängerung des fraglichen Vertrags über seine Laufzeit hinaus bezieht, wie sie in der Mitteilung vom 18. Januar 2020 festgehalten und mit Schreiben vom 29. Januar 2020 bestätigt wurde.

32      Erstens werden nach Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung die Beschäftigungsbedingungen für internationales Personal von EUCAP Somalia sowie dessen Rechte und Pflichten durch Vertrag geregelt. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und EUCAP Somalia, das am 31. Januar 2020 endete, war somit vertraglicher Natur.

33      Zweitens folgte das Schreiben vom 29. Januar 2020 auf die Einlegung einer internen nicht disziplinarischen Beschwerde des Klägers, die sich auf vertragliche Bestimmungen stützte, nämlich auf Art. 21 Abs. 1 des fraglichen Vertrags (siehe oben, Rn. 13).

34      Drittens geht es bei den streitigen Maßnahmen um die Nichtverlängerung des fraglichen Vertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.

35      Insoweit ist zum einen zwischen den Parteien unstreitig, dass die Laufzeit der letzten vier Arbeitsverträge des Klägers, die insgesamt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 umfassten, nach Maßgabe der nacheinander für die Aushandlung eines Austrittsabkommens gesetzten Fristen festgelegt wurde. Falls kein solches Abkommen geschlossen und die Aushandlungsfrist nicht verlängert werden sollte, sollten diese Fristen jeweils gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV zu einem Termin eines Austritts ohne Abkommen werden (siehe oben, Rn. 9). So hatten die Parteien vereinbart, dass der Zeitraum der Beschäftigung des Klägers bei EUCAP Somalia grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hinausgehen darf.

36      Zum anderen enthielten die beiden letzten Arbeitsverträge des Klägers in Art. 18 Abs. 3 jeweils eine Klausel, wonach diese Verträge, falls das Vereinigte Königreich ein Drittstaat würde, vorzeitig gekündigt werden konnten (siehe oben, Rn. 10). Auch wenn diese Klausel, wie der Kläger hervorhebt, nicht angewandt wurde, zeigt ihr Vorhandensein gleichwohl, dass der Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat eine vertragliche Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung des Klägers bei EUCAP Somalia war.

37      Viertens geht aus den Akten hervor, dass die aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge des Klägers eine Anlage „Stellenbeschreibung“ enthielten, wonach die vom Kläger besetzte Stelle [vertraulich] Staatsangehörigen von Drittstaaten nicht offenstand.

38      Fünftens trifft es zwar zu, dass der Missionsleiter, wie der Kläger geltend macht, in dem Schreiben vom 29. Januar 2020 auf eine Anweisung des Zivilen Einsatzleiters vom 30. Oktober 2019 Bezug genommen hat, in der dieser die Leiter der GASP-Missionen darauf hingewiesen hat, dass Vertragsverlängerungen, die sie ihren internationalen Vertragsbediensteten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, anbieten könnten, nicht über den 31. Januar 2020 hinausgehen könnten. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um die streitigen Maßnahmen als außerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses liegend ansehen zu können, weil der Missionsleiter die genannte Anweisung lediglich ausgeführt habe.

39      Zum einen nämlich wurde die Anweisung des Zivilen Einsatzleiters vom 30. Oktober 2019 erteilt, nachdem die Frist für die Aushandlung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV bis zum 31. Januar 2020 verlängert worden war. In diesem Zusammenhang hat der Zivile Einsatzleiter den Leitern der GASP-Missionen mitgeteilt, dass die Dauer der Arbeitsverträge, die sie ihren Bediensteten anbieten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, nicht über den 31. Januar 2020 hinausgehen dürfe. Auf die Möglichkeit etwaiger Vertragsverlängerungen über diesen Zeitpunkt hinaus ist er jedoch nicht eingegangen. Zum anderen hat der Zivile Einsatzleiter in derselben Anweisung darauf hingewiesen, dass die Verlängerung von Arbeitsverträgen der internationalen Vertragsbediensteten des Vereinigten Königreichs von einer Bewertung des dienstlichen Interesses durch die Mission abhänge, so dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer solchen Verlängerung – gegebenenfalls durch Einzelentscheidungen im Rahmen der mit dem betreffenden Personal eingegangenen vertraglichen Beziehungen – im Ermessen des Missionsleiters stand.

40      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die streitigen Maßnahmen, wie EUCAP Somalia zu Recht geltend macht, vertraglichen Charakter haben. Solche Maßnahmen zielen daher nicht darauf ab, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die außerhalb des zwischen dem Kläger und EUCAP Somalia bestehenden Vertragsverhältnisses liegen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Letztere implizieren. Diese Maßnahmen können daher nicht Gegenstand einer auf Art. 263 AEUV gestützten Nichtigkeitsklage sein.

41      Der auf Art. 263 AEUV gestützte Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Maßnahmen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.      Zur Zulässigkeit der auf Art. 268 AEUV gestützten Schadensersatzklage

42      Nach der Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte bei der Beurteilung, ob eine Schadensersatzklage die vertragliche oder außervertragliche Haftung der Europäischen Union betrifft, prüfen, ob diese Klage eine Schadensersatzforderung zum Gegenstand hat, die objektiv und umfassend auf Rechten und Pflichten vertraglichen oder außervertraglichen Ursprungs beruht. Zu diesem Zweck müssen diese Gerichte anhand einer Prüfung der verschiedenen Informationen in den Akten, wie insbesondere der Rechtsvorschrift, die verletzt sein soll, der Art des geltend gemachten Schadens, des vorgeworfenen Verhaltens sowie der rechtlichen Beziehungen der betreffenden Parteien, untersuchen, ob zwischen diesen ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66).

43      Vor allem dürfen sich die Unionsgerichte zu diesem Zweck nicht einfach auf die von den Parteien angeführten Rechtsvorschriften stützen. Die bloße Geltendmachung von Rechtsvorschriften, die sich nicht aus dem im konkreten Fall relevanten Vertrag ergeben, aber für die Parteien Geltung haben, kann deshalb nicht bedeuten, dass sich die vertragliche Natur des Rechtsstreits ändert. Andernfalls könnte sich die Art des Rechtsstreits je nach den von den Parteien geltend gemachten Normen ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall mit seiner Schadensersatzforderung den Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm durch die streitigen Maßnahmen entstanden sein soll.

45      Diese Maßnahmen sind, wie vorstehend in Rn. 40 festgestellt worden ist, vertraglicher Natur.

46      Darüber hinaus geht aus der Klageschrift hervor, dass sich der immaterielle Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, insbesondere aus der Begründung dieser Maßnahmen selbst ergibt und auch in einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Aussichten auf Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses mit EUCAP Somalia zu sehen ist, das vertraglicher Natur war (siehe oben, Rn. 32). Der materielle Schaden, den zu ersetzen der Kläger begehrt, entspricht insbesondere den Gehältern, Bezügen und Ansprüchen, die ihm zugestanden hätten, wenn der betreffende Vertrag bis zum Ende der Übergangszeit verlängert worden wäre.

47      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Schadensersatzforderung des Klägers in einem echten vertragsrechtlichen Zusammenhang im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geltend gemacht wird, so dass dieser Anspruch in den Bereich der vertraglichen Haftung der Union fällt. Die Schadensersatzklage, die der Kläger in seinem Hauptantrag auf Art. 268 AEUV stützt und die die außervertragliche Haftung der Union für die Maßnahmen von EUCAP Somalia zum Gegenstand hat, ist daher für unzulässig zu erklären.

B.      Zu den auf Art. 272 AEUV gestützten Hilfsanträgen

48      Hilfsweise beantragt der Kläger nach Art. 272 AEUV zum einen, die streitigen Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären, und zum anderen, die vertragliche Haftung von EUCAP Somalia auszulösen.

1.      Zur Zuständigkeit des Gerichts

49      Das Gericht ist gemäß Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 256 AEUV im ersten Rechtszug für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

50      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht des Wortlauts der vorstehend in Rn. 7 genannten Schiedsklausel für die Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers zuständig, was EUCAP Somalia im Übrigen nicht bestreitet.

2.      Zum anwendbaren Recht

51      Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich gemäß Art. 340 Abs. 1 AEUV nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

52      Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung eines Vertrags ergeben, sind grundsätzlich auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen zu entscheiden (vgl. Urteil vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Auslegung eines Vertrags im Lichte der Bestimmungen des auf ihn anwendbaren nationalen Rechts ist nur bei Zweifeln über den Inhalt des Vertrags oder die Bedeutung bestimmter Vertragsklauseln gerechtfertigt oder wenn der Vertrag allein nicht die Klärung aller Aspekte des Rechtsstreits ermöglicht. Daher ist die Begründetheit der Klage allein anhand der Vertragsbestimmungen zu beurteilen und nur dann auf das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht zurückzugreifen, wenn diese Bestimmungen keine Lösung des Rechtsstreits ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Talanton/Kommission, T‑65/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:491, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Dieser Grundsatz darf jedoch nicht dazu führen, dass die Parteien durch die Anwendung der Vertragsklauseln die zwingenden Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts, von denen nicht abgewichen werden darf und nach denen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen sind oder erfüllt worden sind, umgehen können.

54      Im Übrigen unterliegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Durchführung eines Vertrags weiterhin ihren Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86). Der Unionsrichter ist daher, wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag entschließen, ihm mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81).

55      Wenn der Vertrag hierzu keine Angabe enthält, muss der Unionsrichter gegebenenfalls das anwendbare Recht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Calberson GE/Kommission, T‑164/14, EU:T:2016:85, Rn. 25).

56      Im vorliegenden Fall ist in dem fraglichen Vertrag nicht festgelegt, welches Recht auf ihn anwendbar sein soll, mit Ausnahme von Fragen der sozialen Sicherheit, der Besteuerung und der Altersversorgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

57      Zur Stützung seiner Hilfsanträge nach Art. 272 AEUV trägt der Kläger jedoch ausschließlich Klagegründe vor, mit denen er Verstöße gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die allgemeinen Grundsätze dieses Rechts und die Charta, geltend macht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwingende Vorschriften des nationalen Rechts anzuwenden wären.

58      Die Parteien haben auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin bestätigt, dass es für die Prüfung einer etwaigen vertraglichen Haftung von EUCAP Somalia ausreicht, den fraglichen Vertrag zu prüfen, der gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 u. a. die Standardarbeitsanweisungen von EUCAP Somalia enthält.

59      Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, das auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbare nationale Recht zu bestimmen, denn er kann anhand des fraglichen Vertrags, der darin in Bezug genommenen Standardarbeitsanweisungen von EUCAP Somalia sowie anhand der Charta und der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze gelöst werden.

3.      Zur Zulässigkeit

60      Ohne förmlich eine Einrede im Sinne von Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu erheben, bestreitet EUCAP Somalia die Zulässigkeit der vorliegenden Klage auch insoweit, als sie hilfsweise auf Art. 272 AEUV gestützt wird.

61      Erstens bestreitet EUCAP Somalia, dass der Kläger die vorliegende Klage auf eine subsidiäre Rechtsgrundlage stützen könne. Die Erhebung ein und derselben Klage auf zwei Rechtsgrundlagen, einer primären und einer subsidiären, liefe ihrer Ansicht nach darauf hinaus, die Bestimmung der zutreffenden Rechtslage dem Gericht zu überlassen. Die Ungewissheit über die Rechtsgrundlage der Klage habe es EUCAP Somalia außerdem erschwert, ihre Verteidigung gegen die auf Art. 272 AEUV gestützten Hilfsanträge des Klägers zu organisieren.

62      Zweitens macht EUCAP Somalia geltend, dass die Klage nicht umqualifiziert werden könne, weil sich keiner der fünf vom Kläger geltend gemachten Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit auf Verstöße gegen Vorschriften beziehe, die das Vertragsverhältnis zwischen ihm und EUCAP Somalia regelten.

63      Der Kläger tritt dem Vorbringen von EUCAP Somalia entgegen.

64      Erstens trifft es zwar zu, dass es, wie EUCAP Somalia hervorhebt, Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und es nicht Sache des Unionsrichters ist, die am ehesten geeignete Rechtsgrundlage selbst zu ermitteln (vgl. Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, EU:C:2005:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger tatsächlich eine solche Wahl getroffen, denn aus seiner Klageschrift und insbesondere aus dem Teil, der sich auf die Klagegründe bezieht, geht klar hervor, dass er seine Klage in erster Linie auf die Art. 263 und 268 AEUV und hilfsweise auf Art. 272 AEUV stützt.

66      Der vorstehend in Rn. 64 dargelegte Grundsatz verbietet es insofern entgegen dem Vorbringen von EUCAP Somalia als solcher nicht, dass der Kläger seine Klage auf eine Rechtsgrundlage stützt und gleichzeitig, hilfsweise, für den Fall, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden sollte, dieselbe Klage auf eine andere Rechtsgrundlage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 66 und 67).

67      Außerdem ist das Argument von EUCAP Somalia zurückzuweisen, dass das Vorbringen von auf Art. 272 AEUV gestützten Hilfsanträgen es ihr nicht ermöglicht habe, ihre Verteidigung zu organisieren. Die streitigen Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden, hilfsweise auf Art. 272 AEUV gestützten Klage sind, sind nämlich mit denen identisch, die Gegenstand der hier auf die Art. 263 und 268 AEUV gestützten Hauptanträge sind. Darüber hinaus hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass seine Klage auf der Grundlage des von ihm hilfsweise geltend gemachten Art. 272 AEUV geprüft werden sollte, die Klagegründe, die er mit seinen Hauptanträgen gestützt auf die Art. 263 und 268 AEUV vorgebracht habe und mit denen er Verstöße gegen das Unionsrecht gerügt habe, als Klagegründe anzusehen seien, mit denen er Vertragsverletzungen beanstande.

68      Im Übrigen ist festzustellen, dass EUCAP Somalia tatsächlich die Begründetheit der einzelnen vom Kläger zur Stützung seiner Klage vorgebrachten Klagegründe bestritten hat.

69      Zweitens ist zu dem vorstehend in Rn. 62 wiedergegebenen Vorbringen von EUCAP Somalia zur Art der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe festzustellen, dass der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche aus Art. 272 AEUV insbesondere eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend macht, die durch die Art. 20 und 21 der Charta gewährleistet sind. Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. Urteil vom 26. Februar 2016, Šumelj u. a./Kommission, T‑546/13, T‑108/14 und T‑109/14, EU:T:2016:107, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Wenn der Kläger allerdings mit seinen auf Art. 272 AEUV gestützten Anträgen die Verletzung von durch die Charta garantierten Grundsätzen und von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts geltend macht, beruft er sich damit entsprechend der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durchaus auf Regeln, die die Unionsverwaltung in einem vertraglichen Rahmen zu beachten hat. Demzufolge verstieße es gegen den nach Art. 47 der Charta garantierten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn es dem Kläger verwehrt würde, mit seinen auf Art. 272 AEUV gestützten Anträgen eine Verletzung dieser Grundsätze geltend zu machen, da er nur die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus seinem Vertrag oder einen Verstoß gegen das auf diesen Vertrag anwendbare Recht rügen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 85 bis 89).

71      Unter diesen Umständen ist die vorliegende Klage, soweit sie auf Art. 272 AEUV gestützt ist, zulässig.

4.      Zur Begründetheit

72      Wie oben in Rn. 48 ausgeführt, stellt der Kläger Hilfsanträge, die zum einen auf die Anfechtung der streitigen Maßnahmen, die er für rechtswidrig hält, und zum anderen auf die Feststellung der vertraglichen Haftung der Europäischen Union für diese Maßnahmen gerichtet sind.

73      Der Kläger stützt diese Anträge auf vier Klagegründe, mit denen er erstens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, drittens einen Verstoß gegen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht.

a)      Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

74      Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass er vor der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 hätte angehört werden müssen. Zum einen habe diese Mitteilung ihn insofern beschwert, als sie eine abrupte Beendigung seines langjährigen Beschäftigungsverhältnisses bei EUCAP Somalia zur Folge gehabt habe. Es sei unzutreffend, dass er bei einer Zusammenkunft am 13. Januar 2020 in Anwesenheit aller Mitarbeiter und bei einem Arbeitsessen am 24. Januar 2020 angehört worden sei. Die Bescheinigungen des Missionsleiters über diese Zusammenkunft und das Arbeitsessen seien unzulässig, da sie zu spät beim Gericht eingereicht worden seien. Zum anderen macht der Kläger geltend, dass er gemäß Art. 21 des fraglichen Vertrags vom Missionsleiter hätte angehört werden müssen, bevor dieser die Mitteilung vom 18. Januar 2020 habe ergehen lassen.

75      EUCAP Somalia tritt diesem Vorbringen entgegen.

76      Zur Prüfung des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, ist zunächst auf die vertraglichen Bestimmungen abzustellen und zu prüfen, ob und inwieweit sie dem Kläger vor der Erstellung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 ein solches Recht garantierten. In jedem Fall wird zu prüfen sein, ob EUCAP Somalia nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verpflichtet war, den Kläger vor der Erstellung dieser Mitteilung anzuhören.

77      Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Kläger und EUCAP Somalia durch ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis verbunden waren und dass die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des Klägers gemäß Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung im fraglichen Vertrag festgelegt waren (siehe oben, Rn. 32).

78      In dieser Hinsicht sah Art. 17 des fraglichen Vertrags zunächst vor, dass dessen Laufzeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 währen sollte. Es gab keine andere Klausel in diesem Vertrag, die sich auf die Laufzeit bezog oder die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung vorsah.

79      Außerdem ist festzustellen, dass die Standardarbeitsanweisungen Nr. 4.4 von EUCAP Somalia, die Teil des fraglichen Vertrags waren, zwar darauf abzielten, „die Verfahren zur … Verlängerung des Arbeitsvertrags von Vertragsbediensteten zu standardisieren“, um „sicherzustellen, dass das Verfahren zur … Vertragsverlängerung nach bewährten Vorgehensweisen auf transparente Weise und verantwortungsbewusst durchgeführt wird“. In diesen Standardarbeitsanweisungen war u. a. vorgesehen, dass die Personalabteilung das Vertragsverlängerungsverfahren einleitet, indem sie die Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag demnächst ausläuft, kontaktiert und sie auffordert, ihren „Leistungsbewertungsbericht“ zu erstellen.

80      Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass dieses Verfahren nur angewandt werden sollte, wenn die Entscheidung über eine Vertragsverlängerung von der Leistungsbewertung des Bediensteten abhing. Dies ist bei den streitigen Maßnahmen nicht der Fall, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union getroffen wurden und alle Vertragsbediensteten von EUCAP Somalia betrafen, die Staatsangehörige dieses Staates waren. Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens keinen Anspruch auf rechtliches Gehör hatte.

81      Im Übrigen bestand für den Missionsleiter entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Verpflichtung aus Art. 21 Abs. 1 des fraglichen Vertrags, den Kläger vor der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 anzuhören. Diese Klausel betraf nämlich interne, nicht disziplinarische Rechtsbehelfe gegen den Kläger beschwerende Maßnahmen und sah eine Anhörung durch den stellvertretenden Missionsleiter erst nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs vor.

82      Schließlich ergibt sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 des fraglichen Vertrags, dessen Wortlaut in Rn. 10 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, dass der Missionsleiter verpflichtet war, den Kläger vor Erstellung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 anzuhören. Diese Klausel verpflichtete nämlich EUCAP Somalia, im Fall einer Kündigung des fraglichen Vertrags vor dessen Ablauf den Kläger anzuhören und eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Dieser Fall lag hier nicht vor.

83      Somit geht weder aus den Klauseln des fraglichen Vertrags noch aus den Standardarbeitsanweisungen von EUCAP Somalia, auf die dieser Vertrag verweist, hervor, dass der Missionsleiter verpflichtet war, den Kläger anzuhören, bevor die Mitteilung vom 18. Januar 2020 erstellt wurde.

84      Was den in der Charta garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, so wird in deren Art. 41 Abs. 2 Buchst. a, der allgemeine Geltung hat, „das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird“, anerkannt. Somit gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch dann zu beachten ist, wenn eine anwendbare Regelung fehlt, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit gegeben wird, zu den Gesichtspunkten, die ihm in dem zu erlassenden Rechtsakt zur Last gelegt werden könnten, sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51, und vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T‑67/18, EU:T:2019:873, Rn. 86).

85      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass EUCAP Somalia dem Kläger durch die streitigen Maßnahmen keinen Anspruch auf Verlängerung des fraglichen Vertrags genommen hat, der ihm, wie oben in Rn. 78 ausgeführt, nicht zustand. Ebenso geht aus den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils hervor, dass es bei EUCAP Somalia zwar ein besonderes internes Verfahren für die Verlängerung der Arbeitsverträge von internationalen Vertragsbediensteten gab, dieses aber für den Erlass der streitigen Maßnahmen nicht einschlägig war.

86      Was insbesondere die Mitteilung vom 18. Januar 2020 angeht, vor der der Kläger seiner Ansicht nach hätte gehört werden müssen, hat der Missionsleiter den internationalen Vertragsbediensteten von EUCAP Somalia mit britischer Staatsangehörigkeit, darunter der Kläger, darin bekannt gegeben, dass er ihre Arbeitsverträge gemäß der in den Verträgen vereinbarten und dem Kläger seit Unterzeichnung des fraglichen Vertrags bekannten Frist auslaufen lassen werde. Außerdem hat der Missionsleiter darauf hingewiesen, dass für ihre Stellen bereits Kandidaten ausgewählt worden seien.

87      Ferner ist festzustellen, dass die Bedingungen für eine Weiterbeschäftigung des Klägers eng mit den Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verknüpft waren. Wie er nämlich selbst in der vorliegenden Klage einräumt, war die Laufzeit seiner letzten vier Arbeitsverträge auf den Zeitplan der Verhandlungen über einen solchen Austritt abgestimmt (siehe oben, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich – für die als Frist der 31. Januar 2020, d. h. das Datum des Ablaufs des fraglichen Vertrags, festgesetzt worden war – einen Einfluss auf die Entscheidung von EUCAP Somalia haben würde, ihm eine Verlängerung dieses Vertrags anzubieten oder nicht.

88      Überdies hatte sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt hat, zum Zeitpunkt der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020, d. h. weniger als zwei Wochen vor Ablauf des fraglichen Vertrags, zu dessen Verlängerung nicht geäußert. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass der Kläger den Missionsleiter zwischen dem Beginn des fraglichen Vertrags am 1. November 2019 und der Mitteilung vom 18. Januar 2020 um Informationen über eine etwaige Verlängerung des fraglichen Vertrags nach dessen Ablauf ersucht hat.

89      Folglich hat der Missionsleiter in der Mitteilung vom 18. Januar 2020 lediglich die Bedingungen des fraglichen Vertrags in Bezug auf das Ablaufdatum wiederholt und enthält diese Mitteilung in Bezug auf diese Bedingungen keine neuen Elemente. Die Entscheidung von EUCAP Somalia, von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Vertragsverlängerung keinen Gebrauch zu machen, wie sie in der Mitteilung vom 18. Januar 2020 dargelegt und mit Schreiben vom 29. Januar 2020 bestätigt wurde, war somit keine sich gegen den Kläger richtende und ihn beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta.

90      Demzufolge war EUCAP Somalia nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta nicht verpflichtet, den Kläger vor der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 anzuhören. Es stand EUCAP Somalia deshalb frei, den betreffenden Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt auslaufen zu lassen.

91      Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedenfalls nur dann zur Ungültigkeit einer Maßnahme führen, wenn feststeht, dass das Verfahren ohne eine solche Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, Adraces/Kommission, T‑714/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:591, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall hätte der Kläger zwar, wäre er vor der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 angehört worden, Argumente vorbringen können, die sich auf die Möglichkeit beziehen, Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzen, während der Übergangszeit gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin zu beschäftigen.

93      Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um feststellen zu können, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

94      Erstens nämlich hatte der Kläger, wie oben in den Rn. 78 und 85 festgestellt worden ist, keinen Anspruch auf eine Verlängerung des fraglichen Vertrags erworben. Zweitens war es vor der Erstellung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 noch nicht sicher, dass das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs in Kraft treten würde, da es vom Rat erst am 30. Januar 2020 geschlossen wurde (siehe oben, Rn. 16). Somit war es rechtlich erst am Tag vor Ablauf des fraglichen Vertrags möglich, dem Kläger eine Vertragsverlängerung anzubieten. Drittens geht aus den Akten hervor, dass EUCAP Somalia bereits vor der Abfassung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 für den Fall des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union einen Unionsbürger als Nachfolger des Klägers eingestellt hatte.

95      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Verfahren, selbst wenn der Kläger vor der Erstellung der Mitteilung vom 18. Januar 2020 einen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt und diesen Anspruch wahrgenommen hätte, zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

96      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen. Da dieses Ergebnis nicht auf den Bescheinigungen des Missionsleiters über die Zusammenkunft vom 13. Januar 2020 und über das Arbeitsessen am 24. Januar 2020 beruht, braucht über die vom Kläger bestrittene Zulässigkeit dieser Dokumente nicht entschieden zu werden.

b)      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

97      Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes macht der Kläger erstens geltend, dass die streitigen Maßnahmen eine Diskriminierung darstellten, da sie wegen seiner Eigenschaft als britischer Staatsangehöriger eine Nichtverlängerung des fraglichen Vertrags bezweckten, während seine Kollegen anderer Staatsangehörigkeit weiterbeschäftigt worden seien. Die streitigen Maßnahmen könnten nicht wirksam auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs gestützt werden, da nach dessen Bestimmungen das Vereinigte Königreich bis zum Ende der Übergangszeit wie ein Mitgliedstaat zu behandeln sei, so dass während dieses Zeitraums die Situation der Bediensteten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, und die der Bediensteten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, vergleichbar seien.

98      Zweitens macht der Kläger geltend, dass die streitigen Maßnahmen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, da 20 internationale Vertragsbedienstete in anderen GASP-Missionen als EUCAP Somalia, die ebenfalls Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, während der Übergangszeit weiterbeschäftigt worden seien.

99      Drittens bestreitet der Kläger, dass sich EUCAP Somalia erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Besonderheit seiner Funktionen als [vertraulich] und auf die in Art. 127 Abs. 7 Buchst. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs vorgesehene Ausnahmeregelung stützen könne, ohne sich bei den streitigen Maßnahmen auf solche Gründe berufen zu haben.

100    EUCAP Somalia tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und weist insbesondere darauf hin, dass er sich aufgrund der sensiblen Natur seiner Aufgaben als [vertraulich] in einer besonderen Situation befunden habe, die gemäß Art. 127 Abs. 7 Buchst. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs einer Verlängerung seines Vertrags entgegengestanden habe. Die Bezugnahme auf diesen Artikel sei lediglich eine Ergänzung der bereits in den streitigen Maßnahmen enthaltenen Begründung für die Nichtverlängerung des fraglichen Vertrags.

101    Zu der von EUCAP Somalia im Laufe des Verfahrens gegebenen zusätzlichen Begründung ist zunächst festzustellen, dass EUCAP Somalia nach Art. 21 Abs. 2 des fraglichen Vertrags, dessen Wortlaut oben in Rn. 13 wiedergegeben ist, verpflichtet war, ihre Antwort auf die vom Kläger gestützt auf Abs. 1 dieses Artikels eingelegte interne Beschwerde zu begründen.

102    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Unionsverwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, insbesondere in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgesehen ist. Sie gilt daher für diese Verwaltung selbst dann, wenn sie, wie oben in Rn. 54 dargelegt, in einem vertraglichen Rahmen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Universität Koblenz-Landau/EACEA, T‑606/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:105, Rn. 27 bis 32).

103    In dieser Hinsicht soll die Begründungspflicht dem Unionsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen soll sie einen ausreichenden Hinweis darauf geben, ob diese Entscheidung begründet ist oder ob sie mit einem Mangel behaftet ist, der eine Anfechtung ihrer Rechtmäßigkeit ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Nichtigkeitsklagen, die auf den vertraglichen Kontext des vorliegenden Falles übertragen werden kann, schließt es die Begründungspflicht aus, dass ein beklagtes Organ im Laufe des Rechtsstreits die ursprüngliche Begründung der angefochtenen Entscheidung durch eine völlig neue Begründung ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 15, vom 21. März 1996, Farrugia/Kommission, T‑230/94, EU:T:1996:40, Rn. 36, und vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt wird, im Licht der in den streitigen Maßnahmen dargelegten Gründe zu prüfen, bevor es gegebenenfalls untersucht, ob die von EUCAP Somalia im Laufe des Verfahrens vorgebrachte zusätzliche Begründung zu berücksichtigen ist, und folglich feststellt, ob diese Begründung berücksichtigt werden kann oder ob sie als eine völlig neue Begründung zurückzuweisen ist.

105    Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass alle internationalen Vertragsbediensteten von EUCAP Somalia, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, unabhängig von den von ihnen ausgeübten Funktionen, in der Mitteilung vom 18. Januar 2020 darüber informiert wurden, dass ihre Arbeitsverträge nicht verlängert und am Ende der darin vereinbarten Laufzeit, d. h. am 31. Januar 2020, auslaufen würden. Der Missionsleiter hat in dieser Mitteilung zum einen darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich voraussichtlich ab dem 1. Februar 2020 ein Drittstaat sein werde und dass gemäß dem Beschluss 2012/389 die Einstellung von Drittstaatsangehörigen als internationale Vertragsbedienstete nur in Ausnahmefällen zulässig sei, wenn kein Bewerber aus einem Mitgliedstaat ausgewählt werden könne. Zum anderen sehe das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs eine Übergangszeit vor, in der zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich – wahrscheinlich nach einer Verhandlungsphase – ein Rahmenabkommen über die Teilnahme von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs an GASP-Missionen geschlossen werden könne. Schließlich hat der Missionsleiter den betroffenen Bediensteten mitgeteilt, dass für ihre Stellen Bewerber ausgewählt worden seien.

106    In dem Schreiben vom 29. Januar 2020 hat der Missionsleiter zunächst die in der Mitteilung vom 18. Januar 2020 enthaltene Begründung wiederholt und anschließend gegenüber dem Kläger klargestellt, dass die Nichtverlängerung des betreffenden Vertrags auf eine operative Bewertung des Interesses der Dienststelle an weiteren Vertragsverlängerungen durch die Mission zurückzuführen sei, die einer Anweisung des Zivilen Operationskommandeurs vom 30. Oktober 2019 und den Empfehlungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) entspreche. Der Missionsleiter ist in dem Schreiben zu dem Schluss gekommen, dass die Mitteilung vom 18. Januar 2020 aufgrund folgender Erwägungen getroffen worden sei: „wegen der Risiken und Ungewissheiten, die im Hinblick auf die Verhandlungen zwischen dem [Vereinigten Königreich] und der [Union], deren Zeitrahmen und die Möglichkeit eines harten Brexit fortbestehen, wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufeinanderfolge kurzfristiger Verträge, die durch die Unsicherheiten und den Zeitrahmen der Brexit-Entwicklungen verursacht werden, wegen der Dienstjahre [des Klägers] und des dienstlichen Erfordernisses, die Kontinuität der Operationen zu gewährleisten“.

107    Nach ständiger Rechtsprechung stellen der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zwei Bezeichnungen ein und desselben allgemeinen Rechtsgrundsatzes dar, der es untersagt, zum einen gleiche Sachverhalte ungleich und zum anderen unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 33, und vom 20. November 2017, Voigt/Parlament, T‑618/15, EU:T:2017:821, Rn. 98).

108    Insbesondere verbietet Art. 21 Abs. 2 der Charta jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmung, die auf Situationen im Anwendungsbereich des Unionsrechts abzielt, in denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird, gilt nicht für den Fall einer möglichen unterschiedlichen Behandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die streitigen Maßnahmen in Anbetracht der oben in den Rn. 105 und 106 dargelegten Gründe zum einen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Klägers darstellen und zum anderen eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bei den verschiedenen GASP-Missionen beinhalten.

1)      Zu der geltend gemachten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

110    Zunächst ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich erst am 1. Februar 2020 aus der Union ausgetreten und dadurch zu einem Drittstaat geworden ist (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 47).

111    Somit war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahmen, d. h. am 18. und 29. Januar 2020, noch immer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so dass er sich zur Stützung seines Einwands gegen die Begründetheit dieser Maßnahmen auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann.

112    Außerdem wurden die streitigen Maßnahmen, wie sich aus den vorstehenden Rn. 105 und 106 ergibt, aufgrund der Eigenschaft des Klägers als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs erlassen.

113    Der Umstand, dass der Missionsleiter diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit des Klägers erlassen hat, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen.

114    Soweit der Kläger der Ansicht ist, bei EUCAP Somalia im Vergleich zu Bediensteten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, ungleich behandelt worden zu sein, ist nämlich noch zu prüfen, ob davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Kläger in einer vergleichbaren Lage wie diese anderen Bediensteten befand.

115    Der Kläger war Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der ein Verfahren zum Austritt aus der Union gemäß Art. 50 EUV eingeleitet hatte, was ihn objektiv in eine andere Lage versetzt als die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten.

116    Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs wurde nämlich von der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Januar 2020 unterzeichnet (siehe oben, Rn. 12), bevor es vom Rat am 30. Januar 2020 geschlossen wurde (siehe oben, Rn. 16). Daher konnte bis kurz vor Ablauf des fraglichen Vertrags, der auf den 31. Januar 2020 festgesetzt worden war, nicht ausgeschlossen werden, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne den Abschluss eines Abkommens erfolgen würde. Die Möglichkeit, dem Kläger gemäß Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2012/389 eine Verlängerung des fraglichen Vertrags anzubieten, wäre dann, von Ausnahmefällen abgesehen, entfallen (siehe oben, Rn. 3).

117    Daher befand sich der Kläger, der zu den Vertragsbediensteten von EUCAP Somalia gehörte, die die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzen, objektiv nicht in einer Situation, die mit der von internationalen Vertragsbediensteten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, bei dieser Mission vergleichbar war. Der Missionsleiter konnte deshalb, ohne eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu begehen, beschließen, den Arbeitsvertrag des Klägers nach dem 31. Januar 2020 nicht zu verlängern.

118    Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verträge aller Bediensteten von EUCAP Somalia mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs, deren Situation insoweit mit der des Klägers vergleichbar war, am 31. Januar 2020 ausgelaufen sind.

119    Nach alledem hat der Missionsleiter durch den Erlass der streitigen Maßnahmen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen.

2)      Zum geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die Bediensteten anderer GASP-Missionen mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs

120    Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, dass internationale Vertragsbedienstete anderer GASP-Missionen mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs während der Übergangszeit weiterbeschäftigt worden seien, ist zu prüfen, ob sich der Kläger in Bezug auf eine solche Weiterbeschäftigung in einer Situation befand, die mit derjenigen dieser anderen Bediensteten vergleichbar war.

121    Dazu ist zum einen festzustellen, dass kein Rechtsakt der Union im Sinne von Art. 288 AEUV erlassen wurde, um für das Vertragspersonal von GASP-Missionen wie EUCAP Somalia ein einheitliches Statut festzulegen.

122    Zum anderen sind, wie EUCAP Somalia zutreffend ausgeführt hat, alle GASP-Missionen Gegenstand eines Beschlusses, der vom Rat gemäß Art. 43 Abs. 2 EUV angenommen wird und in dem gemäß dieser Bestimmung „das Ziel und der Umfang dieser Missionen sowie die allgemeinen Regeln für ihre Durchführung“ festgelegt werden.

123    Die Art. 7 und 12a des Beschlusses 2012/389 in der durch den Beschluss 2018/1942 geänderten Fassung verleihen EUCAP Somalia die rechtliche Befugnis zum Abschluss von Verträgen zur Einstellung von Personal (siehe oben, Rn. 3 und 4). Darüber hinaus geht aus Art. 6 desselben Beschlusses hervor, dass der Missionsleiter eine allgemeine Zuständigkeit für die Personalverwaltung hat.

124    Der Kläger hat jedoch keineswegs dargelegt, inwiefern die interne Situation und der Personalbedarf dieser Missionen angesichts des Bestehens eigener Bestimmungen für jede Unionsmission und ihrer Autonomie bei der Einstellung und Verwaltung ihres Vertragspersonals mit denen von EUCAP Somalia vergleichbar waren. Das Konzept für die Weiterbeschäftigung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs während der Übergangszeit konnte daher von einer GASP-Mission zur anderen variieren.

125    Unter diesen Umständen kann der Kläger sein Vorbringen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, nicht auf die Maßnahmen stützen, die andere Missionen der Union als EUCAP Somalia im Hinblick auf ihre internationalen Vertragsbediensteten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, getroffen haben.

126    Nach alledem ist der zweite Klagegrund aus den in den streitigen Maßnahmen angeführten Gründen zurückzuweisen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die von EUCAP Somalia im Laufe des Verfahrens vorgebrachte zusätzliche Begründung, die auf die sensible Natur der Aufgaben des Klägers und die Anwendung von Art. 127 Abs. 7 Buchst. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs abstellt, berücksichtigt werden kann.

c)      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs

127    Nach Ansicht des Klägers hat EUCAP Somalia mit den streitigen Maßnahmen gegen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs verstoßen, indem sie die in diesem Abkommen vorgesehene Möglichkeit, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs während der Übergangszeit weiter zu beschäftigen, außer Acht gelassen habe. Zum einen seien nach Art. 127 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 127 Abs. 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs die Staatsangehörigen dieses Staates während der Übergangszeit als Staatsangehörige von Mitgliedstaaten anzusehen gewesen, insbesondere was die Bestimmungen des Unionsrechts über die GASP angehe. Zum anderen sei es nach Art. 129 Abs. 7 des Abkommens lediglich dem Vereinigten Königreich verwehrt gewesen, seine Staatsangehörigen während der Übergangszeit auf bestimmte Führungsposten in GASP-Missionen zu entsenden, nicht aber diesen Missionen, während dieses Zeitraums ihre internationalen Vertragsbediensteten mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs auf anderen Posten weiterhin zu beschäftigen.

128    EUCAP Somalia tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

129    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union binden.

130    Im vorliegenden Fall wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs vom Rat jedoch erst am 30. Januar 2020 geschlossen (siehe oben, Rn. 16). Somit war EUCAP Somalia zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahmen am 18. und 29. Januar 2020 noch nicht an dieses Abkommen gebunden, so dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, es nicht eingehalten zu haben.

131    Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs neuer Vorschriften wird jedenfalls zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften unterschieden. Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrer Systematik eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2021, Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht, C‑825/19, EU:C:2021:869, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Huhtamaki Dourdan, C‑315/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:284, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs ist zum einen festzustellen, dass Art. 127 („Anwendungsbereich für den Übergang“) dieses Abkommens Folgendes vorsieht:

„(1)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

(2)      Falls zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits‑ und Verteidigungspolitik zustande kommt, das während des Übergangszeitraums gültig wird, gelten Titel V Kapitel 2 EUV und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ab dem Tag des Geltungsbeginns jenes Abkommens nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

(6)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.“

133    Zum anderen bestimmt Art. 129 („Besondere Regelungen über das auswärtige Handeln der Union“) Abs. 7 des Abkommens:

„Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keine Zivilen Operationskommandeure, Missionsleiter, Befehlshaber der Operation oder Befehlshaber für Missionen oder Operationen, die nach Artikel 42, 43 und 44 EUV durchgeführt werden; es stellt weder das operative Hauptquartier für solche Missionen oder Operationen zur Verfügung noch dient es als Rahmennation für Gefechtsverbände der Union. Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keinen Leiter operativer Vorgehen nach Artikel 28 EUV.“

134    Somit regeln Art. 127 Abs. 2 und 6 sowie Art. 129 Abs. 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs die Voraussetzungen, unter denen das Unionsrecht während der Übergangszeit auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist, und stellen daher materiell-rechtliche Vorschriften dar. Außerdem ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck oder der Systematik dieser Bestimmungen, dass sie auf Rechtspositionen Anwendung finden sollten, die vor dem Inkrafttreten der Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs erworben wurden. Diese Bestimmungen beziehen sich vielmehr auf die Übergangszeit, die gemäß Art. 126 des Abkommens mit dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt (siehe oben, Rn. 17).

135    Daraus folgt, dass Art. 127 Abs. 2 und 6 sowie Art. 129 Abs. 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs nach dem oben in Rn. 131 genannten Grundsatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, d. h. am 1. Februar 2020, anwendbar wurden (siehe oben, Rn. 18). Nach diesem Grundsatz kann daher ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht zur Stützung einer Klage geltend gemacht werden, die sich auf eine vor diesem Zeitpunkt liegende Handlung bezieht.

136    Im vorliegenden Fall sind die streitigen Maßnahmen vom 18. und 29. Januar 2020, die sich auf die Nichtverlängerung des fraglichen Vertrags beziehen, der gemäß seinem Art. 17 am 31. Januar 2020 ausgelaufen ist, erfolgt, bevor das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Daher können die streitigen Maßnahmen nicht als Verstoß gegen dieses Abkommen gewertet werden.

137    Der dritte Klagegrund ist daher auf jeden Fall zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob im Rahmen einer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage ein Verstoß gegen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs geltend gemacht werden kann.

d)      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

138    Der Kläger macht geltend, dass EUCAP Somalia dadurch, dass sie seinen Vertrag im Anschluss an die streitigen Maßnahmen nicht verlängert habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Zwischen September 2016 und September 2019 sei ihm konkret zugesichert worden, dass in dem Fall, dass es zum Abschluss eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs kommen sollte, die internationalen Vertragsbediensteten, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, während der Übergangszeit weiterbeschäftigt würden. Angesichts der mehrfachen Verlängerungen seines Arbeitsvertrags in Abhängigkeit von den aufeinanderfolgenden Fristen für die Aushandlung eines solchen Abkommens und in Anbetracht seines Dienstalters bei EUCAP Somalia ist der Kläger zudem der Auffassung, dass er zu Recht hätte erwarten können, dass sein Vertrag bis zum Ende der Übergangszeit verlängert würde.

139    EUCAP Somalia tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

140    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen erteilt haben, die aus befugten und zuverlässigen Quellen stammen. Von einer Person jedoch, der keine solchen Zusicherungen gemacht wurden, kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Im vorliegenden Fall können weder das Dienstalter des Klägers bei EUCAP Somalia noch der Umstand, dass sein Arbeitsvertrag während der aufeinanderfolgenden Zeiträume der Aushandlung eines Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verlängert wurde, mit klaren, unbedingten und übereinstimmenden Zusicherungen im Sinne der oben in Rn. 140 angeführten Rechtsprechung gleichgesetzt werden. Darüber hinaus behauptet der Kläger zwar, dass die ehemalige Missionsleiterin von EUCAP Somalia den internationalen Vertragsbediensteten dieser Mission, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien, zugesichert habe, dass ihre Arbeitsverträge bis zum Ende der Übergangszeit verlängert würden, doch hat er seine Behauptungen nicht mit Beweisen untermauert.

142    Das einzige konkrete Element, auf das sich der Kläger beruft, ist eine E‑Mail des Abteilungsleiters des EAD für das Personal der GASP-Missionen. Zum einen jedoch fiel die Entscheidung, dem Kläger bis zum Ende der Übergangszeit eine Verlängerung des fraglichen Vertrags vorzuschlagen, in die Zuständigkeit des Missionsleiters und nicht in die eines Abteilungsleiters des EAD. Zum anderen lässt diese E‑Mail nicht darauf schließen, dass der Kläger klare Zusicherungen erhalten hätte, dass der fragliche Vertrag bis zum Ende der Übergangszeit verlängert würde. Der Abteilungsleiter des EAD für das Personal der GASP-Missionen hat in dieser E‑Mail vielmehr klargestellt, dass die Weiterbeschäftigung abgeordneter oder vertraglich gebundener Bediensteter mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs in solchen Missionen von einer Beurteilung des dienstlichen Interesses durch die Missionsleiter abhängen würde. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger klare Zusicherungen im Sinne der vorstehend in Rn. 140 angeführten Rechtsprechung erhalten hat, dass der fragliche Vertrag bis zum Ende der Übergangszeit verlängert werden würde.

143    Demzufolge ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Ergebnis

144    Da sämtliche Klagegründe, auf die der Kläger seine Anträge nach Art. 272 AEUV stützt, zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

 IV.      Kosten

145    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von EUCAP Somalia die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      JF trägt die Kosten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2022.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.