Language of document :

Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Forgital Italy/Rat

(Rechtssache T-438/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Forgital Italy SpA (Velo d'Astico, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turinetti di Priero und R. Mastroianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und konkret Art. 1 Abs. 1 und den Anhang für nichtig zu erklären, soweit die Bezeichnung des KN-Codes ex 8108 20 00 dieser Verordnung geändert wird;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Italien, die auf Metallverarbeitung spezialisiert ist, wendet sich gegen die angefochtene Verordnung, mit der die Regelung über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert wurde, soweit diese durch die vorgenommenen Änderungen für die Erzeugnisse nach KN-Code ex 81082000, TARIC 20, gilt, dessen Beschreibung durch die folgende ersetzt wurde: "Rohe Blöcke aus der Schmelze von Titan und Titanlegierungen, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm".

Infolge dieser Änderung unterliegen die Blöcke mit einem Durchmesser von mehr als 380 mm, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der früheren Regelung zollfrei waren, ab dem 1. Juli 2010 dem Gemeinsamen Zolltarif. Hingegen bleiben die Blöcke mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 zollfrei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

Fehlende oder mangelhafte Begründung der Entscheidung. Der angefochtenen Verordnung fehle die angemessene Begründung für die Änderung der Beschreibung der entsprechenden Erzeugnisse nach KN-Code 8108 20 00, TARIC 20, da sie sich auf die Feststellung beschränke, dass diese Änderung erforderlich sei, "um technischen Entwicklungen der Erzeugnisse oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen". Trotz der Anforderungen der Rechtsprechung ermögliche es diese Formulierung der Klägerin nicht, die Gründe für die Maßnahme festzustellen, um ihre Rechte zu verteidigen, und erlaube es dem Unionsgericht nicht, seine Kontrollaufgaben auszuüben.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin. Die angefochtene Verordnung entspreche, soweit sie die Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses betreffe, nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da die eingeführten Vorschriften im Licht der früheren Praxis und der Hinweise in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABl. C 128 vom 25. April 1998) offensichtlich nicht voraussehbar gewesen seien. Dies betreffe auch den Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin, die zu Recht vertraut habe auf i) die frühere Beschreibung und den Zeitpunkt des Ablaufs der Zollaussetzung der fraglichen Erzeugnisse nach der vor der Änderung bestehenden Regelung und ii) auf die in der früheren Praxis und in der genannten Mitteilung entwickelten Kriterien als Grundlage für mögliche Änderungen der Beschreibung oder der vorzeitigen Aufhebung der genannten Zollaussetzung.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Verordnung führe in Bezug auf die Klägerin ohne eine plausible Begründung eine unterschiedliche Behandlung von Importeuren von Blöcken aus Titanlegierung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm (denen die Zollaussetzung zugute kommt) und den Importeuren von größeren Blöcken aus Titan ein.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die angefochtene Verordnung sei in Bezug auf das fragliche Erzeugnis unverhältnismäßig, was die erklärte Notwendigkeit betreffe, "der technischen Entwicklungen der Erzeugnisse oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen", da i) im Sektor der Blöcke aus Titanlegierung keine wirtschaftlichen und technischen Veränderungen eingetreten seien, die mit der Verordnung eingeführte Änderung der Einfuhrregelung erforderlich machten und ii) die drastische und plötzliche Art dieser Änderung, für die kein Übergangszeitraum vorgesehen sei, in Bezug auf das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel unverhältnismäßig sei.

____________