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Klage, eingereicht am 11. August 2006 - Nolin / Kommission

(Rechtssache F-89/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Nolin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 3 der mit Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2004 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts getroffenen Entscheidung und des nach Artikel 5 Absatz 7 dieser Bestimmungen gefassten förmlichen Planes des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2005 keinen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, wie sie durch den Beschluss des Generaldirektors für Personal und Verwaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, mit dem die am 26. September 2005 eingelegte Berufung zurückgewiesen worden ist, bestätigt worden und endgültig geworden sind;

Aufhebung des Beschlusses des Generaldirektors für Personal und Verwaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2005 keinen Sonderprioritätspunkt in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben;

Aufhebung der Liste der Beamten, an die Sonderprioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben wurden, der Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A*12 im Beförderungsjahr 2005 und der Liste der im selben Beförderungsjahr nach Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, die Kommission habe mit der Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen auf das Beförderungsjahr 2005 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, weil diese Bestimmungen Ende Dezember 2004 erlassen worden seien.

Außerdem trägt der Kläger vor, dass die Entscheidung, keinen Prioritätspunkt der Generaldirektion an ihn zu vergeben, obwohl er die höchste Beurteilung innerhalb seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienststelle für die Zeit von Juli 2001 bis Dezember 2003 erhalten habe, gegen Artikel 45 des Statuts und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße, die verlangten, dass das Verdienst das entscheidende Kriterium für die Vergabe dieser Punkte sein müsse, sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte. Darüber hinaus habe die Kommission, soweit die Prioritätspunkte der Generaldirektion nicht als Anerkennung für Verdienste vergeben worden seien, einen Ermessensmissbrauch begangen.

Die Entscheidung, keinen Sonderprioritätspunkt in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs an ihn zu vergeben, sei im Hinblick darauf, dass seine Bewerbung als Mitglied des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens angenommen worden sei, rechtswidrig. Hierin liege ein Verstoß gegen Artikel 5 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die oben unter dem dritten Gedankenstrich erwähnten Listen seien ebenfalls aufzuheben, und zwar wegen der Mängel der angefochtenen Entscheidungen sowie wegen Rechtswidrigkeit bestimmter Artikel der Durchführungsbestimmungen. Der Kläger ist nämlich der Auffassung,

-    Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung, indem er für bestimmte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs, die bereits im Rahmen der Beurteilung und der Vergabe der Prioritätspunkte der Generaldirektion berücksichtigt würden, die Vergabe von Sonderprioritätspunkten in Anerkennung solcher Tätigkeiten vorsehe;

-    Artikel 13 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße gegen Artikel 45 des Statuts, indem er für das Beförderungsjahr 2005 die Gewährung von Übergangsprioritätspunkten allein auf der Grundlage des Dienstalters in der Besoldungsgruppe vorsehe;

-    Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung, indem er für die Beamten in Generaldirektionen oder Dienststellen mit geringer Stellenanzahl, die Mitglieder der Kabinette eingeschlossen, eine günstigere Behandlung vorsehe.

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