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Klage, eingereicht am 24. November 2009 - JSK International Architekten und Ingenieure/EZB

(Rechtssache T-468/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: JSK International Architekten und Ingenieure GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Steiff und K. Heuvels)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge der Klägerin

Die Vergabeentscheidung der EZB vom 6. August 2009 und die Beschwerdentscheidung der Nachprüfungsstelle der EZB vom 14. September 2009 für unwirksam zu erklären;

festzustellen, dass anstatt der aufgehobenen Vergabeentscheidung der Klägerin der Zuschlag zu erteilen, hilfsweise das Vergabeverfahren ab Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Einbeziehung von JSK zurückzuversetzen, höchst hilfsweise komplett neu zu starten ist;

allerhöchst hilfsweise - allein für den nicht anzunehmenden Fall, dass die Anträge zu 1 und 2 abschlägig beschieden werden - der Klägerin Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses (entgangener Gewinn) - der vorläufig auf 900 000 Euro beziffert wird, hilfsweise in Höhe des negativen Interesses (Angebotserstellungskosten), der vorläufig auf 80 000 Euro beziffert wird, zuzusprechen;

die Beklagte zur Tragung der Gerichtskosten und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) der Klägerin zu verteilen;

der Klägerin vollumfassend die bislang versagte Aktenansicht zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ausgehend von den Anträgen der Klägerin wendet sich diese einerseits gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses der EZB vom 6. August 2009, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung von Koordinations- und Bauleitungsaufgaben für das neue EZB-Gebäude in Frankfurt am Main (T109 Bauleiter) abzulehnen, und andererseits gegen die Entscheidung der Nachprüfungsstelle der EZB vom 14. September 2009, die Beschwerde der Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt die Klägerin Schadensersatz.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage erstens geltend, dass die Vergabeentscheidung aufgrund der Interessenkollision fehlerhaft sei. In diesem Zusammenhang wird ein Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Grundrechtscharta der Europäischen Union gerügt.

Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Nichtberücksichtigung ihres Angebots mit Rechtsfehlern behaftet sei und beanstandet, dass dieses Angebot wegen Unauskömmlichkeit und wegen geringer Qualität ausgeschlossen worden sei.

Zuletzt werden von der Klägerin verfahrensbezogene Rechtsverstöße in Bezug auf Transparenz und Rechtsschutz, wie die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, gerügt.

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