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Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-546/20, Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/Kommission

(Rechtssache C-101/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. André, M. Ilkova und O. Verheecke als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Sopra Steria Benelux, Unisys Belgium

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Rn. 52 bis 57, 60, 61, 66, 68 und 69 des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Klage auf Nichtigerklärung abzuweisen;

Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerinnen des ersten Rechtszugs mit ihrem Schreiben vom 10. Juli 2020 „ausdrücklich beantragt“ hätten, ihnen die Gründe mitzuteilen, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheine.

Zweitens liege eine Verfälschung der Tatsachen vor, da der Inhalt der Antwort der Kommission vom 20. Juli 2020 unzutreffend beurteilt worden sei.

Drittens werde der Umfang der Begründungspflicht verkannt, die dem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 296 AEUV und Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung obliege, wenn der öffentliche Auftraggeber das ausgewählte Angebot nicht für ungewöhnlich niedrig halte.

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