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Klage, eingereicht am 29. April 2022 – Ismailova/Rat

(Rechtssache T-234/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gulbakhor Ismailova (Taschkent, Usbekistan) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie

den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 20221 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 20221 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 20221 für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 20221 für nichtig zu erklären;

hilfsweise

den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

Art. 1 Nr. 2 Buchst. f und g des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 für nichtig zu erklären;

Art. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 für nichtig zu erklären;

jedenfalls den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihr gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts einen Betrag von 20 000 Euro für die Kosten zu zahlen, die ihr bei der Verteidigung ihrer Interessen entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

Rechtswidrigkeit der neuen Kriterien, die vom Rat festgelegt und im Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 und in der Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 verankert worden seien.

Rechtswidrigkeit der Aufnahme der Klägerin insofern als sie auf rechtswidrigen Kriterien beruhe.

Rechtswidrigkeit der Aufnahme der Klägerin insofern als das grundlegende Kriterium ihrer Unterstützung des aktuellen Krieges in der Ukraine nicht nachgewiesen worden sei.

Rechtswidrigkeit der Aufnahme der Klägerin insofern als der Rat seine Begründungspflicht und Beweislast nicht beachtet habe.

Rechtswidrigkeit der Aufnahme der Klägerin insofern als die vom Rat angeführten Gründe nicht stichhaltig seien.

Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin.

Verletzung der unternehmerischen Freiheit und der Reisefreiheit der Klägerin.

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1 Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3).

1 Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).