Language of document : ECLI:EU:T:2022:377


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2022 –
Ismailova/Rat

(Rechtssache T234/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 14-17)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18-20)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Besonders ausgeprägter fumus boni iuris – Keine Auswirkung auf die Pflicht zur gesonderten Prüfung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 32)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen dem ersten Anschein nach

(Art. 21 EUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/329 und [GASP] 2022/582 geänderten Fassung; Verordnung Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung und Verordnung 2022/581 des Rates)

(vgl. Rn. 34-38)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Personen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, und mit diesen in Verbindung stehende Personen materiell oder finanziell aktiv unterstützen – Vorrang der vom Rat verfolgten Interessen vor den Interessen des Antragstellers

(Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV; Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 151 Abs. 2 und Art. 156 Abs. 4; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/329 und [GASP] 2022/582 geänderten Fassung; Verordnung Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung und Verordnung 2022/581 des Rates)

(vgl. Rn. 42, 44-51)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.