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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. Juni 2014 – Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA

(Rechtssache C-300/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Imtech Marine Belgium NV

Beklagte: Radio Hellenic SA

Vorlagefragen

Stellt es eine Verletzung von Art. 288 (der konsolidierten Fassung) des Vertrags vom 25. März 1957 über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen1 nicht unmittelbar angewandt wird, weil

–    der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, diese Verordnung in belgisches Recht umzusetzen, und

–    der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, in das belgische Recht – obwohl es die Möglichkeiten von Einspruch und Berufung vorsieht – ein Überprüfungsverfahren aufzunehmen?

Falls Frage 1 verneint wird: Was ist, da eine Verordnung unmittelbare Wirkung hat, unter „Überprüfung der Entscheidung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu verstehen?     Muss ein Überprüfungsverfahren nur vorgesehen werden, wenn die Zustellung oder Mitteilung einer Ladung/eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 805/2004, d. h. ohne Nachweis des Empfangs erfolgt ist? Bietet das belgische Recht mit dem Einspruch nach den Art. 1047 ff. des Belgisch Gerechtelijk Wetboek (belgisches Gerichtsgesetzbuch) und der Berufung nach den Art. 1050 ff. des Belgisch Gerechtelijk Wetboek keine hinreichenden Garantien, um die Kriterien des „Überprüfungsverfahrens“ nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 zu erfüllen?

Bietet Art. 50 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek, wonach die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen der Art. 860 Abs. 2, 55 und 1048 des Belgisch Gerechtelijk Wetboek in Fällen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände, für die den Betroffenen kein Verschulden trifft, verlängert werden können, hinreichenden Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004?

Ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eine gerichtliche Entscheidung, die mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt werden muss? Wenn ja: Muss der Richter die Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen und hat der Greffier die Bestätigung nachzuweisen? Wenn nein: Kann es die Aufgabe eines Greffiers sein, die Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen?

Wenn die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel keine gerichtliche Entscheidung ist: Kann der Antragsteller, der den Europäischen Vollstreckungstitel nicht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt hat, nachträglich – d. h. nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat – beim Greffier die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen?

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1 ABl. L 143, S. 15.