Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen - Belgien) – Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA

(Rechtssache C-300/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung – Rechte des Schuldners – Überprüfung der Entscheidung)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Imtech Marine Belgium NV

Beklagte: Radio Hellenic SA

Tenor

Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.

Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.

____________

1 ABl. C 303 vom 8.9.2014.