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Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 –
Italmobiliare u. a./Kommission

(Rechtssache T523/15)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Voraussetzungen für die Gewährung der Immunität – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Umsatz – Obergrenze der Geldbuße – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Frist – Leistungsfähigkeit)“

1.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kronzeugenregelung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts der Zusammenarbeit – Umfang

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 298/11, Rn. 8 Buchst. a)

(vgl. Rn. 26-28)

2.      Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer – Fehlen – Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die mit der Einhaltung des Gebots rechtmäßigen Handelns vereinbar sein muss

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 35, 36, 93)

3.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will – Für eine Widerlegung der Vermutung unzureichende Gesichtspunkte

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 42-49, 54-60)

4.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Fehlen – Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 68-73)

5.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verletzung des Eigentumsrechts – Fehlen

(Art. 101 und 345 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17)

(vgl. Rn. 77-82)

6.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Einschluss der in den Preisen der verkauften Waren und Dienstleistungen enthaltenen Kosten

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Rn. 13)

(vgl. Rn. 99-105)

7.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien – Art der Zuwiderhandlung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49, Abs. 3; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Rn. 6 und 23)

(vgl. Rn. 109-116)

8.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Eintrittsgebühr – Zu berücksichtigende Kriterien

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Rn. 20 bis 23 und 25)

(vgl. Rn. 124-128, 133)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Schlechte Finanzlage des betroffenen Sektors – Ausschluss

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Rn. 29)

(vgl. Rn. 138, 139)

10.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit besteht

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 145-147)

11.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Dauer des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens – Verletzung, die für sich allein genommen nicht die Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigt

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

(vgl. Rn. 156, 157, 159, 160)

12.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 164)

13.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Leistungsfähigkeit – Verpflichtung zur Berücksichtigung der schlechten Finanzlage des betreffenden Unternehmens – Fehlen – Tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld – Berücksichtigung – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Rn. 35)

(vgl. Rn. 169-178)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

(Art. 261 und 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

(vgl. Rn. 191-193)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italmobiliare SpA und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten.