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Klage, eingereicht am 21. März 2014 – Lubrizol France/Rat

(Rechtssache T-191/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lubrizol France SAS (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und B. Hartnett, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Art. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1387/20131 , deshalb insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin ihr Rechtsanspruch auf drei Zollaussetzungen nach den früheren TARIC-Codes 2918 2900 80, 3811 2900 10 und 3811 9000 30 genommen wurde, weil die Verordnung offensichtliche Rechts- und Sachfehler enthält und unter Verstoß gegen grundlegende Formvorschriften und Verfahrensgarantien erlassen wurde;

dem Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beklagte bei der Feststellung, dass die einschlägigen Bedingungen für die Beendigung der drei autonomen Zollaussetzungen erfüllt seien, offensichtliche Rechts- und Sachfehler begangen habe, weil er die Prüfung, ob in der Europäischen Union ähnliche oder als Ersatz geeignete Waren in ausreichender Menge hergestellt worden seien, und auch das Kriterium der gleichen, gleichartigen oder Ersatzware nicht richtig angewandt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird beanstandet, dass der Beklagte gegen wesentliche Formvorschriften und Verfahrensgarantien verstoßen habe, die geschaffen worden seien, um die richtige Anwendung und Umsetzung der Verfahrensregeln, die einwendende Unternehmen zu einer rechtzeitigen Stellungnahme verpflichteten, sicherzustellen und irreführende und unzutreffende Angaben in Einwänden gegen die Verlängerung von autonomen Zollaussetzungen zu verhindern.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. 2013, L 354, S. 201)