Language of document : ECLI:EU:T:2017:90





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 –Lubrizol France/Rat

(Rechtssache T191/14)

„Gemeinsamer Zolltarif – Regelung über die Aussetzung der autonomen Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren – Einwand gegen bestehende Aussetzungen – Gleichwertigkeit der Waren – Verfahren zur Behandlung von Einwänden“

1.      Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 32)

2.      Gemeinsamer Zolltarif – Änderung oder Aussetzung der Einfuhrzölle – Ermessen des Rates – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Grenzen

(Art. 31 AEUV; Verordnung Nr. 1387/2013 des Rates)

(vgl. Rn. 58-61)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. 2013, L 354, S. 201), soweit der Klägerin mit diesen Bestimmungen ihr früherer Anspruch auf drei Zollaussetzungen nach den TARIC‑Codes 2918 2900 80, 3811 2900 10 und 3811 9000 30 genommen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lubrizol France SAS wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.