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Urteil des Gerichts vom 8. November 2023 – SkinIdent/EUIPO – Beiersdorf (NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10)

(Rechtssache T-665/22)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10 – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Registrierung einer Wortmarke SKINIDENT – Älteres Unternehmenskennzeichen Skinident – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 – Branchennähe – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SkinIdent AG (Freienbach, Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt U. Hildebrandt

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und E. Markakis als Bevollmächtigte

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Beiersdorf AG (Hamburg, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwalt J. Fuhrmann und Rechtsanwältin A. Malkmes

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die SkinIdent AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. August 2022 (Sache R 1499/2021-5).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die SkinIdent AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beiersdorf AG.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 472 vom 12.12.2022.