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Klage, eingereicht am 15. November 2023 – Meta Platforms/Kommission

(Rechtssache T-1078/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Jowell, D. Bailey, Barristers-at-Law, J. Aitken, S. Mahli, Solicitors, sowie Rechtsanwälte A. Pliego Selie, O. Brouwer, T. Janssens, T. Oeyen und T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 des Beschlusses C(2023) 6105 final der Europäischen Kommission vom 5. September 2023 (im Folgenden: der angefochtene Beschluss) für nichtig erklären, soweit danach „[d]ie folgenden zentralen Plattformdienste von Meta gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/19251 als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen: … e) der von Meta angebotene nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienst ‚Messenger‘“ oder alternativ Art. 2 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit danach „[d]ie folgenden zentralen Plattformdienste von Meta gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen: … f) der von Meta angebotene Online-Vermittlungsdienst ‚Marketplace‘“ oder alternativ Art. 2 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit danach „[d]ie folgenden zentralen Plattformdienste von Meta gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen: … a) der von Meta angebotene Online-Dienst eines sozialen Netzwerks ‚Facebook‘“ oder alternativ Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; dies gilt jeweils soweit der benannte zentrale Plattformdienst „Facebook Messenger“ (gemäß Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses, wonach „dieser zentrale Plattformdienst [von ‚Facebook‘] … ‚Messenger’ nicht einschließt und von diesem zu unterscheiden ist“);

der Kommission die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer, die ihre eigenen Kosten nicht tragen, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Klagegründe gestützt:

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende Begründung und/oder einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit der Benennung von „Facebook Messenger“ als zentralen Plattformdienst gemäß Art. 3 Abs. 9 des Gesetzes über digitale Märkte aufweise.

Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende Begründung und/oder einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit der Benennung von „Facebook Marketplace“ als zentralen Plattformdienst gemäß Art. 3 Abs. 9 des Gesetzes über digitale Märkte aufweise.

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1 Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L. 265, S. 1).