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Klage, eingereicht am 4. November 2023 – Pilatus Bank/EZB

(Rechtssache T-1056/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pilatus Bank plc (Ta’Xbiex, Malta) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die EZB für den Schaden haftet, der der Klägerin durch das Versäumnis der EZB, ihren Pflichten in Bezug auf die Vertretung der Klägerin und ihre Verteidigungsrechte nachzukommen, sowie durch den Entzug der Lizenz der EZB durch den Beschluss der EZB vom 2. November 2018, der mit E-Mail vom 5. November 2018 öffentlich bekanntgemacht und mitgeteilt wurde, entstanden ist;

festzustellen, dass die EZB den Schaden durch Naturalrestitution wiedergutzumachen hat;

festzustellen, dass die EZB Schadensersatz in Geld zu leisten hat;

den Betrag des finanziellen Schadens zu ermitteln, nachdem die wirksame Vertretung der Klägerin wiederhergestellt wurde und nachdem es der Klägerin ermöglicht wurde, zu dieser Frage Stellung zu nehmen;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Vorschriften, mit denen der Klägerin Rechte in einer hinreichend ernsthaften Weise verliehen werden sollten, und der Klägerin sei aufgrund dieses Verhaltens unmittelbar ein Schaden entstanden. Das Verhalten der EZB in diesem Zusammenhang bestehe in (1) dem Versäumnis, die Direktoren der Klägerin und den von diesen Direktoren beauftragten Rechtsanwalt als Vertreter der Bank gegenüber der EZB anzuerkennen, und dem Versäumnis, eine wirksame Vertretung zu unterstützen, (2) in der unrechtmäßigen Behandlung der sogenannten zuständigen Person als einziger Vertreterin der Bank, (3) der von der EZB gemachten Vorgabe, dass jede Handlung der Vertretung entweder von zu der zuständigen Person oder mit ihrer Zustimmung ausgeführt werden müsse, (4) dem Versäumnis aufgrund widersprüchlicher Handlungen im Hintergrund, sich nach der eigenen Ansicht der EZB über die Vertretung der Klägerin zu richten, (5) dem Versäumnis, in transparenter Weise zu handeln und das eigene Handeln zu dokumentieren, (6) dem Versäumnis, Vorkehrungen zu treffen oder Schritte zu unternehmen, um die Folgen der Handlungen der EZB abzuschwächen, (7) dem Verhalten der EZB im Zusammenhang mit der De-facto-Eliminierung jeder restlichen Vertretung der Bank unmittelbar vor dem Entzug der Lizenz und der Zurückweisung des fehlerhaften Standpunkts der EZB zur Vertretung der Bank durch das maltesische Berufungsgericht und (8) im Versäumnis der EZB, infolge der Änderung ihres Standpunkts am 20. Dezember 2018 die Folgen ihres früheren fehlerhaften Verhaltens und insbesondere ihres Bestehens auf einem angeblichen Privileg, das die zuständige Person daran hindere, dem rechtmäßigen Vertretern der Bank Informationen zu übermitteln, zu berichtigen oder abzuschwächen.

Zweiter Klagegrund: Der Klägerin sei durch das Verhalten der EZB erheblicher Schaden entstanden, die Quantifizierung dieses Schadens sei jedoch nicht möglich, bis eine wirksame Vertretung der Klägerin wiederhergestellt sei.

Dritter Klagegrund: Die EZB habe erheblichen Schaden verursacht und verursache ihn weiterhin, und dieser könne durch finanzielle Mittel und durch Naturalrestitution wiedergutgemacht werden.

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