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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2023 – UH/Kommission

(Rechtssache T-1052/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UH (vertreten durch Rechtsanwalt A. Van der Hauwaert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. September 2023 [Ref. Ares2023)5982056], die der Klägerin am 4. September 2023 zugestellt wurde, für nichtig zu erklären;

hilfsweise nach Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Haushaltsordnung1 die durch die angefochtene Entscheidung verhängte Veröffentlichung und Aufnahme in die Datenbank aufzuheben;

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Dass der Anweisungsbefugte das Vorbringen der Klägerin vor dem Appellationshof Brüssel nicht berücksichtigt habe, verstoße gegen ihr Recht auf angemessene und umfassende Verteidigung.

Der Anweisungsbefugte habe der Klägerin das Recht auf angemessene und umfassende Verteidigung verwehrt, als er sich geweigert habe zu berücksichtigen, was sie in ihrer Berufung im Verfahren vor dem Appellationshof Brüssel vorgebracht habe.

Zweiter Klagegrund: Tatsachenfehler in Bezug auf das behauptete schwerwiegende standeswidrige Verhalten

Dem Anweisungsbefugten sei ein Tatsachenfehler unterlaufen, als er zum Ergebnis gekommen sei, dass (i) kein Konsortium bestehe und (ii) die Klägerin von den anderen Konsortiummitgliedern verlangt habe, eine rückdatierte Konsortiumvereinbarung zu unterschreiben.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf das behauptete schwerwiegende standeswidrige Verhalten

Der Anweisungsbefugte habe nicht den Nachweis erbracht, dass die behaupteten Tatsachen als schwerwiegendes standeswidriges Verhalten einzustufen seien.

Vierter Klagegrund: der Zeitraum, innerhalb dessen die Klägerin wegen behaupteten schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens ausgeschlossen werden könne, sei abgelaufen (Verjährung)

Dem Anweisungsbefugten sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als er entschieden habe, die Klägerin auf der Grundlage von behaupteten Tatsachen auszuschließen, die weit genug in der Vergangenheit lägen, dass der Verhängung von Sanktionen für diese Handlungen die Verjährung entgegenstehe.

Fünfter Klagegrund: Tatsachen- und Rechtsfehler in Bezug auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Datenbank

Es gebe keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die Datenbank.

Sechster Klagegrund: Tatsachenfehler in Bezug auf die behauptete Nichterfüllung der Hauptauflagen

Dem Anweisungsbefugten sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als er behauptet habe, die Klägerin habe ihre Hauptauflagen nicht erfüllt.

Siebenter Klagegrund: der Zeitraum, innerhalb dessen die Klägerin wegen der behaupteten Nichterfüllung der Hauptauflagen ausgeschlossen werden könnte, sei abgelaufen (Verjährung)

Dem Anweisungsbefugten sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als er entschieden habe, die Klägerin auf der Grundlage der behaupteten Nichterfüllungen von Hauptauflagen auszuschließen, die weit genug in der Vergangenheit lägen, dass der Verhängung von Sanktionen für diese Handlungen die Verjährung entgegenstehe.

Achter Klagegrund: Nichtanwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Veröffentlichung

–    Der Anweisungsbefugte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 109 Abs. 2 der Verordnung 966/20121 und in Art. 106 Abs. 16 der geänderten Verordnung 966/2012 vorgesehen ist, in Bezug auf die Entscheidung, den Ausschluss zu veröffentlichen, nicht angewandt.

Neunter Klagegrund: Nichtanwendung von Art. 106 Abs. 16 Unterabs. 2 der geänderten Verordnung 966/2012

Der Anweisungsbefugte habe Art. 106 Abs. 16 der geänderten Verordnung 966/2012 nicht angewandt, da er es unterlassen habe, in die beabsichtigte Veröffentlichung den Hinweis aufzunehmen, dass keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliege.

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1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).