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Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 – Stayer Ibérica/HABM – Korporaciya „Masternet“ (STAYER)

(Rechtssache T-254/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stayer Ibérica, SA (Pinto, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZAO Korporaciya „Masternet“ (Moskau, Russland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie der Beschwerde teilweise stattgibt und die Gemeinschaftsanmeldung Nr. 4 675 881 hinsichtlich der folgenden Waren für nichtig erklärt:

Klasse 7: Vorrichtungen und Werkzeuge; Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind;

Klasse 8: Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben);

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „STAYER“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 675 881.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates niedergelegten Gründe gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2, Art. 15 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.