Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 – Stayer Ibérica/HABM – Korporaciya „Masternet“ (STAYER)
(Rechtssache T-254/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stayer Ibérica, SA (Pinto, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZAO Korporaciya „Masternet“ (Moskau, Russland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie der Beschwerde teilweise stattgibt und die Gemeinschaftsanmeldung Nr. 4 675 881 hinsichtlich der folgenden Waren für nichtig erklärt:
Klasse 7: Vorrichtungen und Werkzeuge; Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind;
Klasse 8: Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben);
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „STAYER“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 675 881.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates niedergelegten Gründe gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2, Art. 15 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.