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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 - De Smedt / Kommission

(Rechtssache F-59/05)1

(Vertragsbedienstete - Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung und der Bezüge - Ehemalige Hilfskraft, die ohne Änderung der Aufgaben als Vertragsbedienstete eingestellt worden ist - Artikel 3a und 80 Absätze 2 und 3 der BSB - Tätigkeiten, die unterschiedlichen Funktionsgruppen zugeordnet sind - Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elisabeth De Smedt (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, einer ehemaligen Hilfskraft, in Bezug auf die Entscheidung über ihre Einstufung und Besoldung als Vertragsbedienstete sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 29 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-267/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden.)