Language of document : ECLI:EU:F:2008:47

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

24. April 2008

Rechtssache F-61/05

Raffaele Dalmasso

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst –Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Funktionsgruppe – Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung festgesetzten Einstufung und Besoldung – Ehemalige Hilfskraft, die als Vertragsbediensteter eingestellt wird – Art. 3a und Art. 80 Abs. 2 und 3 der BSB – Aufgaben, die verschiedenen Funktionsgruppen zuzuordnen sind – Gleichbehandlung – Klage unbegründet“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 21. März 2005 über die Zurückweisung des als Beschwerde gewerteten Antrags des Klägers vom 7. Dezember 2004, der gegen die Entscheidung zur Festsetzung seiner Einstufung und Bezüge als Vertragsbediensteter bei seiner Einstellung gerichtet war, und, soweit erforderlich, der ursprünglichen Entscheidung, mit der diese Festsetzung der Einstufung und der Bezüge gemäß dem Vertrag vom 16. September 2004 erfolgt war, sowie auf Schadensersatz in Höhe von 25 000 Euro

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstufung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 53 Abs. 3 und 80 Abs. 2)

2.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Anwendbarkeit von Titel IV über die Vertragsbediensteten unabhängig von der vorherigen Erstellung der Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit der verschiedenen Funktionsgruppen dieser Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 52 und 80 Abs. 3 sowie Titel IV; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.      Beamte – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Gleichbehandlung – Unterschiede zwischen der finanziellen Regelung für Hilfskräfte und der für Vertragsbedienstete – Keine Diskriminierung

4.      Beamte – Gleichbehandlung – Unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Bediensteten auf dem Gebiet der dienstrechtlichen Garantien und Sozialleistungen – Keine Diskriminierung

1.      Die Verwaltung begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie in die Funktionsgruppe I einen Vertragsbediensteten einstuft, dem Aufgaben übertragen wurden, zu denen das Umsetzen von Trennwänden und Türen, die Organisation von Umzügen, die Bestellung neuer Möbel oder die Vergabe von Reparaturarbeiten, die logistische Verwaltung der Archive, die Kontaktaufnahme mit den Leitern der Gebäude wegen Wach-, Park-, Wartungs- und Reinigungsfragen, die regelmäßige und ausreichende Versorgung der Dienststellen mit Büromaterial, die Überwachung der Mittelausschöpfung, die Organisation von Sitzungen und die Saalreservierung sowie die Überwachung der Getränke- und Imbissbestellungen gehören. Denn derartige Aufgaben umfassen manuelle und Bürotätigkeiten, deren Intensität hinsichtlich der Funktionsgruppe nicht über unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hinausgehen. Außerdem vermag der Teil an Eigeninitiative und Selbständigkeit, der dem Vertragsbediensteten für die ordentliche Ausführung der oben erwähnten Aufgaben verbleibt, nicht ihre Einstufung als „manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung in Frage zu stellen und ist gerade nicht unvereinbar damit, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit eine Aufsicht ausüben.

Außerdem entsprechen, selbst unterstellt, dass zuvor der Vertragsbedienstete eben diese Aufgaben als Hilfskraft der Funktionsgruppe VII, Kategorie C, wahrgenommen hat, Grundtätigkeiten dieser Kategorie wie die eines Sekretärs, einer Schreibkraft, eines Telefonisten oder eines mit einfachen Bürotätigkeiten beauftragten Bediensteten, wie sie in Art. 53 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind, nicht den in Art. 80 Abs. 2 dieser Beschäftigungsbedingungen beschriebenen Grundtätigkeiten der Funktionsgruppe I.

(vgl. Randnrn. 52 bis 54, 56 und 57)

2.       Keine Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten macht die Anwendbarkeit von Titel IV dieser Beschäftigungsbedingungen über die Vertragsbediensteten und insbesondere seiner Bestimmungen über deren Einstellung davon abhängig, dass zuvor die in Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen genannte Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellt worden ist, mit der jede einzelne Funktionsgruppe, der die Vertragsbediensteten angehören können, charakterisiert wird. Vielmehr spricht Art. 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – wonach die gesamte Beschäftigungszeit der Hilfskräfte, die, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 hervorgeht, auf längere Sicht durch Vertragsbedienstete ersetzt werden sollen, nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen darf und dass nach dem 31. Dezember 2006 keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden dürfen – für die sofortige Anwendbarkeit von Titel IV, da in diesem Artikel die vorherige Durchführung von Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht erwähnt wird.

(vgl. Randnr. 59)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, Slg. ÖD 2007, I‑B‑1‑0000 und II‑B‑1‑0000, Randnr. 40

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑109 und II‑A‑1‑409, Randnr. 52

3.       Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann jederzeit die Bestimmungen des Statuts so ändern, wie er es im dienstlichen Interesse für notwendig hält, und für die Zukunft weniger vorteilhafte Statutsbestimmungen für die betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten erlassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass deren wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben und die von der neuen Regelung besonders Betroffenen gleichbehandelt werden. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er eine neue Kategorie von Bediensteten – die einer anderen Besoldungsregelung als die Hilfskräfte unterliegenden Vertragsbediensteten – geschaffen hat, die auf längere Sicht die Kategorien der Hilfskräfte und der Beamten der Laufbahngruppe D ersetzen soll, da die von den nach dem alten Statut eingestellten Beamten oder sonstigen Bediensteten erworbenen Rechte nicht zu Unrecht in Frage gestellt und die zur neuen Kategorie gehörenden Bediensteten gleichbehandelt worden sind. Außerdem können die auf der Website der Kommission verbreiteten Informationen über die Höhe des Satzes, um den sich die Vergütung infolge der Umwandlung von Verträgen von Hilfskräften in solche von Vertragsbediensteten verringert, bei dem Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf einen Anspruch auf eine Verringerung genau dieses Umfangs entstehen lassen, weil es sich um einen für die unterschiedlichen Einzelfälle geltenden Mittelwert handelt.

(vgl. Randnrn. 78, 79 und 81)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg. 1975, 463, Randnrn. 5 und 6

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. 2006, II‑A‑2‑1527, Randnr. 85

Gericht für den öffentlichen Dienst: De Smedt/Kommission, Randnr. 71

4.       Die Statutunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Gemeinschaften als Beamte im eigentlichen Sinne oder in den verschiedenen unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Kategorien beschäftigt sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Die Definition jeder dieser Kategorien entspricht nämlich den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben, die sie zu erfüllen hat. Es kann deshalb nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, dass unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Garantien und Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuss von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden. Insbesondere ist die Stellung der unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten im Allgemeinen durch den vertraglichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet, während das zwischen einem Beamten und der Verwaltung bestehende Rechtsverhältnis statutarischer Natur ist. Zwischen den verschiedenen Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen bestehen objektive rechtliche Unterschiede, so dass insoweit der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht greift.

(vgl. Randnr. 82)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 und 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: De Smedt/Kommission, Randnrn. 54 und 55

Gericht für den öffentlichen Dienst: De Smedt/Kommission, Randnr. 76