Language of document : ECLI:EU:T:2021:393

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

30. Juni 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines Handgriffs mit Borsten – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑624/19,

Welter’s Co. Ltd mit Sitz in Touliu (Taiwan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Meinke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2019 (Sache R 2428/2018-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Handgriffs mit Borsten als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter V. Kreuschitz (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Mai 2018 meldete die Klägerin, die Welter’s Co. Ltd, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bürsten; Bürstenmachermaterial; Zahnstocher; Kämme; Zahnbürsten; Interdentalbürsten zum Reinigen der Zähne“.

4        Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2018 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 12. Dezember 2018 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. Juli 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie ging im Einzelnen erstens davon aus, dass das maßgebliche Publikum einerseits aus den allgemeinen Verkehrskreisen und andererseits aus Fachverkehrskreisen (Handwerker oder Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis) in der gesamten Europäischen Union gebildet werde, die über eine durchschnittliche Aufmerksamkeit verfügten (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens beziehe sich das angemeldete Zeichen auf eine dreidimensionale Marke, die in unterschiedlichen Perspektiven abgebildet sei, die einen länglichen, dünnen Gegenstand in weißer Farbe zeigten, an dessen Ende sich ein leicht rautenförmiges Bürstchen befinde, wohingegen das freie Ende des Griffkörpers schräg abgeflacht sei und eine geriffelte Oberfläche aufweise; der Griffkörper selbst zeige mehrere umlaufende Einkerbungen (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Drittens seien die von der Klägerin angeführten Merkmale nicht geeignet, dem Zeichen eine herkunftskennzeichnende Funktion als Marke zu verleihen, da sich der vom Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck in einer Kombination funktioneller und rein dekorativer Elemente erschöpfe (Rn. 18 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Daher fehle es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt, das EUIPO „anzuweisen, die Anmeldemarke ins Unionsmarkenregister auch für die weiteren Waren der Klasse 21, nämlich ‚Bürsten; Bürstenmachermaterial; Zahnstocher; Kämme; Zahnbürsten; Interdentalbürsten zum Reinigen der Zähne‘ einzutragen“.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

9        Das EUIPO macht, ohne förmlich eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, geltend, dass die Klage unzulässig sei, da zum einen der einzige Klageantrag als solcher unzulässig sei und es zum anderen an einer hinreichend klaren Darstellung der Klagegründe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sei, und von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung fehle, da die Klägerin in der Klageschrift keinerlei Normverletzung rüge.


10      Was den ersten vom EUIPO geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung zwar, dass das Gericht nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 befugt ist, die Entscheidung der Beschwerdekammer abzuändern. Diese Abänderungsbefugnis zielt jedoch darauf, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach der Verordnung 2017/1001 hätte erlassen müssen, was bedeutet, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsersuchens im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen ist, die der Beschwerdekammer zukommen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Insoweit kann sich eine Beschwerdekammer bei Klagen gegen Entscheidungen der Prüfer nach Art. 66 der Verordnung 2017/1001 in Anbetracht der ihr mit Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse nur zu bestimmten Voraussetzungen für die Eintragung einer Unionsmarke äußern, nämlich zur Übereinstimmung der Anmeldung mit der Verordnung und zum Ergebnis des Widerspruchs, der gegen die Anmeldung eingelegt werden kann (Beschluss vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien‑Index], T‑285/08, EU:T:2009:230, Rn. 21).

12      Es trifft auch zu, dass bereits entschieden worden ist, dass eine Beschwerdekammer nicht befugt ist, über einen Antrag zu entscheiden, der dahin geht, dass sie eine Unionsmarke einträgt (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2017, Piper Verlag/EUIPO [THE TRAVEL EPISODES], T‑164/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:352, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die im fraglichen Klageantrag genannte Maßnahme nicht zu denen gehört, die das Gericht aufgrund seiner Änderungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, EU:T:2004:223, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Wenn der einzige Klageantrag dahin auszulegen wäre, dass er auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, wäre er somit – wie das EUIPO zu Recht geltend macht – unzulässig.

14      Aus dem Inhalt der Klageschrift geht allerdings hervor, dass die Klägerin mit dem einzigen Klageantrag nicht nur die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch deren Aufhebung begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn dies ergibt sich sowohl aus Rn. 2 der Klageschrift, wonach die Klägerin „[d]ie Rechtmäßigkeit der Entscheidung … [anficht]“, als auch aus dem am 10. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz, mit dem die Klägerin u. a. klarstellt, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

15      Da ihr einziger Klageantrag dahin auszulegen ist, dass er sich auch auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung richtet, ist er folglich zulässig. Der erste vom EUIPO geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund ist daher insoweit zurückzuweisen.

16      Was den zweiten, vom EUIPO geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund betrifft, lässt sich der von ihm angeführten Rechtsprechung entnehmen, dass die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2018, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [Купеческая], T‑236/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:413, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall lässt sich aus Rn. 2 der Klageschrift entnehmen, dass die Klägerin „[die] Rechtmäßigkeit der Entscheidung … [anficht]“, und aus Rn. 4, dass ihrer Ansicht nach „der angemeldeten 3D-Marke … für die“ oben in Rn. 3 genannten „Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann“. Da der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat (siehe oben, Rn. 4) und die Beschwerdekammer diese Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen bestätigt hat (siehe oben, Rn. 6), lässt sich der Klageschrift hinreichend klar und deutlich entnehmen, dass die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht.

18      Im Übrigen ist anzumerken, dass das EUIPO die Klageschrift in eben diesem Sinne verstanden hat. Es hat den von der Klägerin in der Klageschrift vorgebrachten Argumenten nämlich unter der Überschrift „Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2017/1001“ einen ganzen Abschnitt (Rn. 21 bis 50 seiner Klagebeantwortung) gewidmet. Daraus ergibt sich, dass die Klageschrift hinreichend klar und deutlich war, um dem EUIPO die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen.

19      Daher ist auch der zweite, vom EUIPO geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

20      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Ihrer Auffassung nach hätte die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung absprechen dürfen.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich darauf, dass es der angemeldeten Marke sehr wohl an Unterscheidungskraft fehle.

22      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

23      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, sind nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder aus der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46).

25      Je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist daher zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung (Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31).


26      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausführt, richten sich im vorliegenden Fall die oben in Rn. 3 genannten Waren, für die sie eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verneint hat, also „Bürsten; Bürstenmachermaterial; Zahnstocher; Kämme; Zahnbürsten; Interdentalbürsten zum Reinigen der Zähne“ in Klasse 21, einerseits an allgemeine Verkehrskreise und andererseits an Fachverkehrskreise (Handwerker oder Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis) in der gesamten Union. Die Beschwerdekammer hat klargestellt, dass von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums auszugehen sei, da es sich um alltägliche Gebrauchsgüter handele, die eher im Niedrigpreissektor anzusiedeln seien. Die Parteien stellen diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage, so dass sie zu bestätigen ist.

29      Was das angemeldete Zeichen betrifft, so handelt es sich unstreitig um ein dreidimensionales Zeichen, das in der Form der Ware selbst besteht und aus sechs verschiedenen Perspektiven abgebildet wird.

30      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese sechs Abbildungen einen länglichen, dünnen Gegenstand in weißer Farbe zeigten, an dessen Ende sich ein leicht rautenförmiges Bürstchen befinde. Das freie Ende des dünnen Griffkörpers sei schräg abgeflacht und weise eine geriffelte Oberfläche auf, der Griffkörper selbst zeige mehrere umlaufende Einkerbungen.

31      Die Klägerin führt vier Aspekte des angemeldeten Zeichens an, die nach ihrer Auffassung erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der Branche der fraglichen Waren abweichen. Wie sich Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, stimmen diese Aspekte mit denen überein, die die Klägerin bereits vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte.


32      In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass diese Elemente oder Merkmale nicht geeignet seien, der Form eine herkunftskennzeichnende Funktion als Marke zu verleihen. Die Form des angemeldeten Zeichens ähnele der eines Zahnstochers, einer kleinen Bürste oder eines kleinen Kamms. Außerdem hätten all diese Bestandteile eine rein funktionelle oder dekorative Bedeutung.

33      Was die von der Beschwerdekammer geltend gemachte rein funktionelle Bedeutung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware bestehen, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der angefochtenen Entscheidung lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 berufen hat, sondern sich mit dem Vorbringen, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft, ausschließlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt hat. Die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung ist folglich ausschließlich anhand von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass dies einer Berücksichtigung des Grundsatzes nicht entgegensteht, dass Merkmale, die nach Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise vor allem eine technische und funktionelle Bedeutung haben, nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 18. Januar 2013, FunFactory/HABM [Vibrator], T‑137/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:26, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, dass die funktionelle Bedeutung der Form der Ware, die Gegenstand der angemeldeten Marke sei, rechtlich irrelevant sei.

34      Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer davon ausgehen durfte, dass den Merkmalen, auf die sich die Klägerin beruft, vor allem eine technische und funktionelle Bedeutung zukommt.

35      Die Klägerin betont erstens die Anordnung und die Gestaltung der kleinen, senkrecht zum Griff angeordneten Kunststoffbürstchen. Diese seien völlig ungewöhnlich und ohne Vorbild, so dass die Form, die zur Eintragung angemeldet worden sei, vollständig von der Branchenüblichkeit und jeder möglichen Norm abweiche.

36      Die Beschwerdekammer hat hierzu in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass das Bürstchen am Ende des Griffkörpers der Reinigung von Gegenständen oder Körperteilen, z. B. von Zähnen, diene. Ähnliche Bürstchen fänden sich insbesondere bei Interdentalbürsten zur Reinigung von Zahnzwischenräumen.

37      Zweitens verweist die Klägerin darauf, dass das gegenüberliegende Ende der Form nicht nur abgeflacht, sondern auch abgeschrägt sei und über eine geriffelte Oberfläche verfüge.

38      Was dieses gegenüberliegende Ende betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es ebenfalls der Reinigung von Gegenständen oder Körperteilen diene. Das schräge, flache Ende eigne sich insbesondere zur Entfernung von Schmutz, z. B. in den Zwischenräumen von Zähnen.

39      Drittens ist die Klägerin der Auffassung, dass das Handstück besonders gestaltet sei, da es mehrere umlaufende Einschnürungen jeweils im Übergang zu den beiden Enden des Zahnstochers aufweise.

40      Zu diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Einkerbungen des Griffkörpers ebenfalls einem Zweck dienen könnten, da sie dafür sorgten, dass die Finger die Bürste besser halten könnten und nicht abrutschten.

41      Viertens meint die Klägerin, dass die elf kleinen Querbürstchen, die in der Aufsicht etwa rautenförmig am „Antennenmasten“ angeordnet seien, eine Art „Antenne“ bildeten. Dies bewirke einen hohen Wiedererkennungseffekt, da dieser Teil auf dem Markt einzigartig und äußerst markant sei.

42      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass sich diese „rautenförmige“ oder „antennenähnliche“ Form ebenfalls ausschließlich durch rein funktionelle Erwägungen erkläre. Durch seine Rautenform erhalte die Spitze des Bürstchens einen schmäleren Durchmesser. Die Borsten seien also an der Spitze der Bürste kürzer. So lasse sich die Bürste z. B. leichter in Zahnzwischenräume einführen. Sie würde sich daher besonders gut zur Reinigung großer Zahnzwischenräume oder fester Zahnspangen eignen. Aus diesem Grund existierten auf dem Markt konische Interdentalbürsten, die dieselben Eigenschaften aufwiesen.

43      Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, bringt die Klägerin nichts Konkretes gegen diese Feststellungen der Beschwerdekammer vor, denen zufolge diesen vier, von der Klägerin betonten Aspekten der angemeldeten Marke im Wesentlichen eine technische und funktionelle Bedeutung zukommt. Da diese Erwägungen der Beschwerdekammer keine Fehler erkennen lassen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie daraus den Schluss gezogen hat, dass diese Merkmale in Anbetracht ihrer vor allem funktionellen Bedeutung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen werden.

44      In den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Übrigen ausgeführt, dass keines der Merkmale der angemeldeten Form dazu führe, dass die Verbraucher sie als von der Norm oder der Branchenüblichkeit erheblich abweichende „Bürsten; Zahnstocher; Kämme; Zahnbürsten; Interdentalbürsten zum Reinigen der Zähne“ auffassten. Auch „Bürstenmachermaterial“ könne Kämme und Bürsten zum Ausrichten, Aufrauen oder Reinigen der zu verarbeitenden Borsten umfassen. Die angemeldete Form stelle eine unwesentliche Abweichung von handelsüblichen „Zahnstochern“, „Bürsten“ und „Kämmen“ dar. Hierzu hat sich die Beschwerdekammer auf Abbildungen von ähnlich geformten „Zahnstochern“, „Kämmen“ und „Bürsten“ gestützt, die der Prüfer im Internet gefunden hatte.

45      Die Beschwerdekammer hat insbesondere auf das Produkt „Brush Sticks“ der Marke Dontodent verwiesen, das eine sehr ähnliche konische Bürste enthalte:

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46      Die Tatsache, dass die Form, die Gegenstand der Anmeldung sei, die Funktion eines klassischen Zahnstochers mit der einer Interdentalbürste vereinige, führe nicht dazu, dass die Form insgesamt als unterscheidungskräftig wahrgenommen werde. Es handele sich vielmehr um eine geringfügige Variante üblicher Formen, deren Komponenten alle eine rein funktionelle oder dekorative Bedeutung hätten. Insgesamt weise die angemeldete Gestaltung keine Besonderheiten in Bezug auf die maßgebliche Warenkategorie auf.

47      Angesichts dieser auf der Grundlage von Abbildungen ähnlicher Waren angestellten Erwägungen der Beschwerdekammer rügt die Klägerin zu Unrecht, der Beschwerdekammer sei es nicht ansatzweise gelungen, die Üblichkeit des angemeldeten Zeichens nachzuweisen. Wie das EUIPO zu Recht ausführt, bestreitet die Klägerin nämlich nicht, dass die Waren, die Gegenstand dieser Abbildungen sind, tatsächlich auf dem Markt angeboten werden, und sie legt nicht dar, inwiefern sich das angemeldete Zeichen erheblich von der durch diese Abbildungen nachgewiesenen Norm oder Branchenüblichkeit unterscheide.

48      In diesem Zusammenhang weist das EUIPO auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin mit dem Vorbringen, es sei ausreichend, dass sich die Form der Ware, deren Eintragung als dreidimensionale Marke begehrt werde, deutlich von der typischen Produktform unterscheide, offenbar einen etwas anderen Maßstab als denjenigen anlegen möchte, den die Rechtsprechung zugrunde legt, nämlich, dass nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitzt (siehe oben, Rn. 25). Soweit die Klägerin geltend macht, die angemeldete Marke falle aus dem verkehrsüblichen Rahmen heraus, ist nämlich mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass sich die angemeldete Marke erheblich von sämtlichen Formen unterscheiden muss, die der Norm oder der Branchenüblichkeit entsprechen.

49      Wie oben in den Rn. 43 und 47 festgestellt wurde, trägt die Klägerin nichts Konkretes vor, um die Feststellungen der Beschwerdekammer substantiiert zu bestreiten, nach denen zum einen die vier, von der Klägerin betonten Aspekte der angemeldeten Marke im Wesentlichen technische und funktionelle Bedeutung haben und zum anderen die Abbildungen der Waren, auf die sich die Beschwerdekammer bezogen hat, dokumentieren, dass die angemeldete Marke nur eine geringfügige Variante gebräuchlicher Formen darstellt und daher nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.

50      Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht insbesondere die Tatsache betont, dass das Produkt „Brush Sticks“ der Marke Dontodent der Ware, deren Form Gegenstand des angemeldeten Zeichens ist, sehr ähnlich sei. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Waren sind tatsächlich marginal und erwecken den Eindruck, dass die angemeldete Marke in Wirklichkeit nur eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung darstellt. Dies reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 32).

51      Da die vom angemeldeten Zeichen dargestellte Ware dem Produkt „Brush Sticks“ stark ähnelt, ist außerdem das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die von ihr gewählte Form sei originell. Die Klägerin beruft sich ebenfalls zu Unrecht darauf, dass es keinen Grund gäbe, das angemeldete Zeichen zugunsten von Wettbewerbern vom Markenschutz freizuhalten. Die Ablehnung der Eintragung einer Marke wirkt nicht zugunsten von Wettbewerbern, sondern hindert den Anmelder daran, in den Genuss eines ausschließlichen Rechts zu kommen.

52      Soweit sich die Klägerin auf ältere Entscheidungen der Beschwerdekammern oder anderer Stellen des EUIPO zur Eintragung von Marken bezieht, ist darauf zu verweisen, dass das EUIPO nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“, auszuüben. Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Beschwerdekammer – im Gegensatz zu dem, was möglicherweise bei bestimmten früheren Anmeldungen von dreidimensionalen Zeichen, die in der Form der Ware bestehen, als Marke der Fall war – davon ausgehen durfte, dass der vorliegenden Anmeldung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis entgegenstand. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ältere Entscheidungen des EUIPO berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

54      Jedenfalls macht das EUIPO zu Recht geltend, dass sich die Klägerin im Wesentlichen auf Verweise auf ältere Entscheidungen der Beschwerdekammern oder anderer Stellen des EUIPO zur Eintragung von Marken beschränkt, ohne jedoch die Gründe näher auszuführen, die die Beurteilung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten.

55      Soweit sich die Klägerin eingehender auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Oktober 2004 (Sache R 278/2004-4) bezieht, genügt die – auch vom EUIPO getroffene – Feststellung, dass sich diese Entscheidung nicht auf die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke bezog, die in der Form der Ware selbst besteht, sondern vielmehr auf eine Bildmarke. Obgleich von der Rechtsprechung klargestellt wurde, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, grundsätzlich nicht anders sind als die für die übrigen Markenkategorien geltenden, hat sie dennoch besondere Regeln entwickelt, die nur auf diese erste Markenkategorie Anwendung finden (vgl. oben, Rn. 24 und 25).

56      Das EUIPO beruft sich ebenfalls zu Recht darauf, dass die Dritte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 4. April 2001 (Sache R 321/2000-3), die die Klägerin anführt, keinen allgemeinen Grundsatz habe aufstellen können, dem zufolge jegliche Formmarken mit Rillen von den maßgeblichen Verbrauchern als unterscheidungskräftig wahrgenommen würden. Im vorliegenden Fall durfte die Beschwerdekammer nämlich zu Recht feststellen, dass die Einkerbungen des Griffkörpers ebenfalls einem Zweck dienen können, da sie dafür sorgen, dass die Finger die Bürste besser halten können und nicht abrutschen, und dass diese Einkerbungen in Anbetracht ihrer eher funktionellen Bedeutung nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden (vgl. oben, Rn. 39, 40 und 43).

57      Was die von der Klägerin erwähnte deutsche Marke betrifft, ist daran zu erinnern, dass in den Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen nach ständiger Rechtsprechung nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, EU:T:2001:221, Rn. 58). Der bloße Verweis auf die Eintragung dieser nationalen Marke kann folglich die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

58      Was schließlich die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil vom 14. Dezember 2011, Vuitton Malletier/HABM – Friis Group International (Darstellung eines Schließmechanismus) (T‑237/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:741), betrifft, so lässt sich Rn. 79 dieses Urteils zwar entnehmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um die Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, zu begründen. Das EUIPO macht allerdings zu Recht geltend, dass es im vorliegenden Fall an einem solchen Minimum an Unterscheidungskraft fehlt.

59      Nach alledem ist damit im Ergebnis festzustellen, dass die Annahme der Beschwerdekammer, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt, keine Fehler aufweist. Folglich ist der einzige, auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

61      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Welter’s Co. Ltd trägt die Kosten.

Collins

Kreuschitz

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.