Language of document : ECLI:EU:C:2018:97

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 22. Februar 2018(1)

Rechtssache C217/17 P

Mast-Jägermeister SE

gegen

Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung – Verweigerung eines Anmeldetags – Wiedergabe des Geschmacksmusters – Eindeutigkeit der Wiedergabe“






I.      Einleitung

1.        Man würde erwarten, dass die Unionsgerichte im Bereich der Anmeldung von Immaterialgüterrechten schon aufgrund der großen Zahl von Verfahren zu der Unionsmarke die meisten Fragen erschöpfend erörtert haben. Das vorliegende Rechtsmittel aus dem Bereich des Geschmacksmusterrechts betrifft allerdings mit der Zuerkennung eines Anmeldetags und der damit einhergehenden Priorität einen Fragenkomplex, zu dem es bislang noch kaum Rechtsprechung gibt.

2.        In der Sache geht es darum, welche Anforderungen an die Anmeldung eines Geschmacksmusters zu stellen sind, damit das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) den Anmeldetag anerkennt. Während die Rechtsmittelführerin, Mast-Jägermeister, nur bestimmte technische Anforderungen an die Darstellung des Geschmacksmusters für gerechtfertigt hält, verlangen das EUIPO und das Gericht, dass sie auch inhaltlich nicht missverständlich sein darf.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Internationales Recht

3.        Art. 4 Abschnitt A der Pariser Verbandsübereinkunft(2) regelt das aus der Anmeldung eines Immaterialgüterrechts folgende Prioritätsrecht.

„A.      [Nationale Hinterlegung]

(1)      Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.

(2)      Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(3)      Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.“

B.      Geschmacksmusterrecht der Union

4.        Art. 3 Buchst. a der Geschmacksmusterverordnung(3) definiert als Geschmacksmuster „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

5.        Art. 36 der Geschmacksmusterverordnung regelt die Erfordernisse der Anmeldung des Geschmacksmusters:

„(1)      Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

c)      eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters; …

(2)      Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3)      …

(4)      …

(5)      Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

(6)      …“

6.        Art. 38 definiert den Anmeldetag eines Geschmacksmusters:

„Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Art. 36 Abs. 1 beim [EUIPO] … eingereicht worden sind.“

7.        Art. 41 Abs. 1 bis 3 der Geschmacksmusterverordnung entspricht im Wesentlichen Art. 4 Abschnitt A der Pariser Verbandsübereinkunft.

8.        Die Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse ist Gegenstand von Art. 45 der Geschmacksmusterverordnung:

„(1)      Das [EUIPO] prüft, ob die Anmeldung den in Art. 36 Abs. 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2)      Das [EUIPO] prüft, ob:

a)      die Anmeldung den sonstigen in Art. 36 Abs. 2, 3, 4 und 5 … genügt;

b)      die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zu den Art. 36 und 37 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;

c)      die Erfordernisse nach Art. 77 Abs. 2 erfüllt sind;

d)      die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfüllt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.

(3)      Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.“

9.        Art. 46 der Geschmacksmusterverordnung bestimmt, welche Mängel behebbar sind:

„(1)      Stellt das [EUIPO] bei der Prüfung gemäß Art. 45 Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.

(2)      Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Art. 36 Abs. 1 und kommt der Anmelder der Aufforderung des [EUIPO] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das [EUIPO] als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3)      Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Art. 45 Abs. 2 Buchst. a), b) und c), einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des [EUIPO] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das [EUIPO] als Anmeldetag den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom [EUIPO] zurückgewiesen.

(4)      Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Art. 45 Abs. 2 Buchst. d) und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.“

10.      Art. 47 der Geschmacksmusterverordnung regelt Eintragungshindernisse:

„(1)      Kommt das [EUIPO] bei der Prüfung gemäß Art. 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird:

a)      der Begriffsbestimmung nach Art. 3 Buchst. a) nicht entspricht, oder

b)      gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

(2)      Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.“

11.      Art. 4 der Durchführungsverordnung(4) präzisiert die Anforderungen an die Wiedergabe des Geschmacksmusters:

„(1)      Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in [S]chwarz-[W]eiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

e)      Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe je Ansicht für die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster … zulässt.“

12.      Art. 10 der Durchführungsverordnung enthält weitere Regelungen über die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags und der Formerfordernisse:

„(1)      Das [EUIPO] teilt dem Anmelder mit, dass kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wenn die Anmeldung Folgendes nicht enthält:

a)      …

b)      …

c)      eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) und e) oder, gegebenenfalls, eine Probe.

(2)      Werden die in Abs. 1 erwähnten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel beseitigt sind.

Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

13.      Am 17. April 2015 meldete die Mast-Jägermeister SE nach der Geschmacksmusterverordnung die streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO an. Zu diesem Zweck reichte sie Darstellungen ein, auf denen Becher und die bekannten Flaschen des von ihr hergestellten alkoholischen Getränks gezeigt wurden. Diese Darstellungen sind im Urteil des Gerichts nicht wiedergegeben, da sie als „vertraulich“ eingestuft wurden.

14.      Die Waren, für die die Eintragungen begehrt wurden, sind „Becher“ in Klasse 07.01 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung.

15.      Zwischen dem 17. April und dem 31. August 2015 kommunizierte der Prüfer des EUIPO intensiv mit Mast-Jägermeister und erstellte insgesamt vier Prüfberichte, die allesamt zu dem Ergebnis kamen, dass die Wiedergabe des Geschmacksmusters wegen der abgebildeten Flaschen nicht hinreichend eindeutig sei.

16.      Da Mast-Jägermeister diesem Einwand nicht abhalf, stellte der Prüfer mit Entscheidung vom 31. August 2015 fest, dass Mast-Jägermeister die Mängel der Anmeldungen nicht behoben habe, weil sie mit dem Prüfungsbericht nicht einverstanden sei. Nach Art. 46 Abs. 2 der Geschmacksmusterverordnung und Art. 10 Abs. 2 der Durchführungsverordnung könnten die streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen nicht als Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten, so dass kein Anmeldetag zuerkannt werden könne.

17.      Auf Beschwerde von Mast-Jägermeister bestätigte die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 17. November 2015, dass den beiden streitgegenständlichen Geschmacksmustern nicht zu entnehmen sei, ob Schutz für den Becher, die Flasche oder eine Kombination aus beidem beansprucht werde.

18.      Das Gericht wies die Klage von Mast-Jägermeister mit dem angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2017(5) ab.

IV.    Anträge

19.      Mit Schriftsatz vom 21. April 2017, eingegangen am 26. April 2016, hat Mast-Jägermeister ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt und beantragt,

1)      das Urteil T‑16/16 des Gerichts vom 9. Februar 2017 vollständig aufzuheben und

2)      für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem ersten und dritten Klageantrag aus erster Instanz stattzugeben.

20.      Das EUIPO beantragt,

1)      das Rechtsmittel abzuweisen und

2)      die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

21.      Die Mast-Jägermeister SE und das EUIPO haben schriftlich und in der Verhandlung vom 7. Februar 2018 mündlich verhandelt.

V.      Rechtliche Würdigung

22.      Der vorliegende Rechtsstreit beruht darauf, dass die streitgegenständliche Anmeldung das in Anspruch genommene Geschmacksmuster, einen Becher, zusammen mit weiteren Gegenständen, nämlich Flaschen, darstellt, die nicht Gegenstand des Geschmacksmusters sein sollen.

23.      Sowohl die Instanzen des EUIPO als auch das Gericht halten diese Form der Wiedergabe für unvereinbar mit der Geschmacksmusterverordnung. Darüber ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr ist zu klären, ob diese Art der Wiedergabe den an eine Anmeldung zu stellenden Anforderungen entspricht, so dass das EUIPO den Tag der Einreichung der Anmeldung als Anmeldetag hätte anerkennen müssen.

24.      Zur Beantwortung dieser Frage werde ich ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen der Geschmacksmusterverordnung zunächst auf das Vorbringen von Mast-Jägermeister zu deren Wortlaut und Entstehungsgeschichte eingehen, dann auf die Heilungsvorschriften und den Verweis des Art. 36 Abs. 5 der Geschmacksmusterverordnung auf die Durchführungsverordnung, auf die Funktion des Anmeldetags im Hinblick auf den Erwerb der Priorität sowie den Zweck der Wiedergabe des Geschmacksmusters im Rahmen der Anmeldung. Abschließend werde ich mich noch mit den Einwänden von Mast-Jägermeister gegen Ausführungen des Gerichts über die vom EUIPO vorzunehmenden Prüfungen und die Eindeutigkeit der bei der Anmeldung vorgelegten Wiedergabe des Geschmacksmusters beschäftigen.

–       Zu den maßgeblichen Bestimmungen

25.      Nach Art. 38 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung ist der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Art. 36 Abs. 1 beim EUIPO eingereicht worden sind. Diese Angaben schließen insbesondere eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters ein (Buchst. c).

26.      Die Durchführungsverordnung präzisiert in Art. 10 Abs. 1, dass kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wenn die Anmeldung keine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und e enthält. Insbesondere ist das Geschmacksmuster nach Buchst. e auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Auch muss die Darstellung danach von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und gleichzeitig auf das Format des Registers verkleinert oder vergrößert werden kann.

27.      Das EUIPO und auch das Gericht vertreten die Auffassung, die Darstellung des Geschmacksmusters in der Anmeldung von Mast-Jägermeister genüge nicht den Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung. Das Gericht stellt insbesondere in den Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils fest, dass die Darstellung des zu schützenden Bechers zusammen mit einer Flasche den Schutzgegenstand nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsverordnung hinreichend klar erkennen lasse. Da Mast-Jägermeister die Darstellung nicht fristgemäß korrigiert habe, sei kein Anmeldetag anzuerkennen.

28.      Mast-Jägermeister sieht in dieser Feststellung eine Verletzung der Art. 45 und 46 in Verbindung mit den Art. 36 und 38 der Geschmacksmusterverordnung. Dabei rügt sie nicht (vorrangig) die tatsächliche Würdigung durch das Gericht, sondern bestreitet vielmehr, dass es überhaupt auf die unmissverständliche Darstellung des Geschmacksmusters ankomme, um einen Anmeldetag anzuerkennen. Insofern stellt sich die Rechtsfrage, ob Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung und Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsverordnung lediglich technische Anforderungen an die Wiedergabe enthalten oder auch Maßgaben für die inhaltliche Gestaltung.

–       Zum Wortlaut und zur Entstehungsgeschichte

29.      Mast-Jägermeister vertritt insbesondere die Auffassung, für die Anerkennung eines Anmeldetags reiche es aus, wenn die Wiedergabe des Geschmacksmusters den technischen Anforderungen genüge. Dies ergebe sich aus dem Vorschlag der Kommission, der zu der Geschmacksmusterverordnung geführt hat,(6) und aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsverordnung.

30.      Diesem Vorbringen ist zuzugeben, dass die Kommission sowohl bei ihrem Vorschlag als auch in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsverordnung ihr Hauptaugenmerk auf die technische Qualität der Wiedergabe gerichtet hat. Insbesondere sind Retuschen untersagt und die Darstellung muss die Verkleinerung oder Vergrößerung auf ein bestimmtes Format ermöglichen.

31.      Darüber hinaus betont auch Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung auf den ersten Blick die technischen Aspekte der Darstellung des Geschmacksmusters. Dort wird eine „zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters“ verlangt.

32.      Gleichwohl überzeugt die Argumentation von Mast-Jägermeister bei genauerer Betrachtung nicht. Denn neben den technischen Anforderungen, die eine „zur Reproduktion geeignete Wiedergabe“ erfüllen muss, ist in dem Begriff der Wiedergabe auch der Gedanke der inhaltlichen Erkennbarkeit des Geschmacksmusters enthalten.

33.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Satz 2 der Durchführungsverordnung begründet demgegenüber keine zusätzlichen Anforderungen, sondern präzisiert dieses Element nur, indem diese Bestimmung eine Qualität der Darstellung verlangt, „die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt“.

34.      Folglich ist es möglich, Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung nach seinem Wortlaut und im Licht von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Satz 2 der Durchführungsverordnung dahin gehend auszulegen, dass die Wiedergabe des Geschmacksmusters in der Anmeldung nicht nur bestimmten technischen Anforderungen genügen, sondern auch inhaltlich unmissverständlich sein muss.

–       Zu Art. 36 Abs. 5, Art. 45 Abs. 2 Buchst. a und Art. 46 Abs. 3 der Geschmacksmusterverordnung

35.      Mast-Jägermeister trägt allerdings vor, einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Satz 2 der Durchführungsverordnung könne nach Art. 46 Abs. 3 der Geschmacksmusterverordnung ohne Änderung des Anmeldetags abgeholfen werden. Dieses Vorbringen stützt sich darauf, dass die Durchführungsverordnung nach Art. 36 Abs. 5 für die Anmeldung gilt und eine Verletzung ihrer Erfordernisse somit unter die Prüfung nach Art. 45 Abs. 2 Buchst. a fällt, der nach Art. 46 Abs. 3 abzuhelfen ist.

36.      Wie oben dargelegt, kann jedoch bereits Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung unabhängig von einer eigenständigen Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Satz 2 der Durchführungsverordnung dahin gehend verstanden werden, dass die Wiedergabe des Geschmacksmusters inhaltlich unmissverständlich sein muss. Eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung fällt aber unter Art. 46 Abs. 2, so dass erst mit der Abhilfe ein Anmeldetag anzuerkennen ist.

37.      Dieses Vorbringen von Mast-Jägermeister stellt somit das Ergebnis der Wortlautauslegung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung nicht in Frage.

–       Zur Funktion des Anmeldetags

38.      Mast-Jägermeister beruft sich gegenüber der bislang entwickelten Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung jedoch insbesondere auf die spezifische Funktion des Anmeldetags, zu deren Erfüllung eine inhaltliche Prüfung nicht erforderlich sei. Im Ergebnis ist jedoch auch dieses Vorbringen nicht überzeugend.

39.      Es trifft zu, dass bereits die Anmeldung eines Geschmacksmusters für sich allein genommen Rechtsfolgen hat. Mast-Jägermeister hebt insbesondere die mit der Anmeldung verbundene Priorität hervor, die der Anmelder gemäß Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft(7) in anderen Rechtsordnungen in Anspruch nehmen kann. Umgekehrt erkennt Art. 41 der Geschmacksmusterverordnung eine solche Wirkung innerhalb der Union für die Anmeldung in den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft an.

40.      Diese Priorität wird bereits mit der Anmeldung begründet, ohne dass dafür eine spätere Eintragung des Geschmacksmusters notwendig ist. In Art. 4 Abschnitt A Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft wird dies anschaulich durch die Formulierung „wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“ zum Ausdruck gebracht, die in ähnlicher Form auch in Art. 41 Abs. 3 der Geschmacksmusterverordnung zu finden ist.(8)

41.      Daraus leitet Mast-Jägermeister ab, dass ein Anmeldetag bereits nach einer sehr oberflächlichen Prüfung anerkannt werden müsse, während eine weiter gehende inhaltliche Prüfung erst im Rahmen der Eintragung erforderlich sei.

42.      Dieses Vorbringen ist zwar gegenüber dem Verfahren vor dem Gericht neu, aber gleichwohl zulässig, da es den Streitgegenstand nicht verändert, sondern lediglich die Begründung für die angestrebte Auslegung von Art. 38 und Art. 36 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung erweitert.(9)

43.      Tatsächlich setzt die Zuerkennung eines Anmeldetags nach Art. 38 der Geschmacksmusterverordnung nicht voraus, dass die Anmeldung eines Geschmacksmusters allen Anforderungen an eine Eintragung genügt. Denn Art. 38 verweist eben nur auf Art. 36 Abs. 1 und nicht auf die Gesamtheit der Bedingungen für eine Eintragung. Dementsprechend erlaubt Art. 46 Abs. 3, bestimmte Mängel der Anmeldung nachträglich zu beheben, ohne den Anmeldetag in Frage zu stellen.

44.      Mast-Jägermeister verkennt allerdings, dass auch das System der Anmeldungspriorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft, das gewisse Ähnlichkeiten mit dem im Unionsrecht bekannten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung aufweist, es dem Anmeldestaat erlaubt, eine unmissverständliche Wiedergabe des Geschmacksmusters zu verlangen.

45.      Denn wie das EUIPO vorträgt, ergibt sich aus Art. 4 Abschnitt A Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 41 Abs. 2 der Geschmacksmusterverordnung, dass eine Anmeldung nur als prioritätsbegründend anzuerkennen ist, wenn ihr nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Anmeldestaats die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. D. h., jede Rechtsordnung, insbesondere das Unionsrecht, ist frei, bestimmte Anforderungen an eine vorschriftsmäßige Anmeldung zu definieren.

46.      Zwar scheinen Art. 4 Abschnitt A Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 41 Abs. 3 der Geschmacksmusterverordnung den Regelungsspielraum des Anmeldestaats einzuschränken. Danach ist nämlich unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist. Doch selbst wenn dadurch die Regelungskompetenzen des Anmeldestaats begrenzt werden, so muss es dem Anmeldestaat doch erlaubt sein, eine unmissverständliche Wiedergabe des Geschmacksmusters zu verlangen, um eine vorschriftsmäßige Hinterlegung anzunehmen. Bei einer missverständlichen Wiedergabe wäre nämlich unklar, welches Geschmacksmuster überhaupt hinterlegt wurde.

47.      Die Regelung über das unerhebliche spätere Schicksal der Anmeldung richtet sich dagegen vorrangig an andere Rechtsordnungen, in denen die Priorität der Anmeldung später in Anspruch genommen werden soll. Sie sollen nicht über eine im Anmeldestaat akzeptierte Anmeldung hinaus weitere Voraussetzungen aufstellen, etwa eine erfolgreiche Eintragung verlangen.

48.      Somit zwingt auch die Funktion der Anmeldung, einen Prioritätsanspruch zu begründen, nicht dazu, die Eindeutigkeit der Darstellung des Geschmacksmusters aus dem Anwendungsbereich von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Geschmacksmusterverordnung auszuschließen.

–       Zum Zweck der Anmeldung

49.      Aus dem Zweck der Anmeldung ergibt sich allerdings die Notwendigkeit einer unmissverständlichen Wiedergabe des beantragten Geschmacksmusters.

50.      Das Gericht stützt sich insoweit auf zwei Urteile des Gerichtshofs in Markensachen. Dort hat der Gerichtshof betont, dass die Eintragung und die Anmeldung einer Marke es den Markenbehörden und Dritten ermöglichen müssen, klar zu erkennen, welche Marke beansprucht wird.(10)

51.      Was die Anmeldung der Marke angeht, hat der Gesetzgeber dies mittlerweile in Art. 31 Abs. 1 Buchst. d und Art. 4 Buchst. b der Markenverordnung aufgenommen. Danach muss die Anmeldung der Unionsmarke eine Wiedergabe der Marke enthalten, die es den zuständigen Behörden und dem Publikum erlaubt, den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen. Dieser Gedanke kam in den früheren Fassungen der Markenverordnung(11) noch nicht so deutlich zum Ausdruck und wurde anlässlich der Erweiterung der möglichen Markenformen klarer gefasst.(12)

52.      In den genannten Urteilen ging der Gerichtshof nicht auf die besondere Funktion der Anmeldung und des Anmeldetags ein, obwohl im Markenrecht mit Art. 34 der Markenverordnung(13) eine entsprechende Regelung über die Priorität existiert.

53.      Gleichwohl überzeugt die Argumentation des Gerichtshofs und kann unproblematisch auf das Geschmacksmuster übertragen werden.

54.      Zwar trifft es zu, dass sich das Geschmacksmusterverfahren und das Markenverfahren hinsichtlich der inhaltlichen Prüfdichte des EUIPO erheblich unterscheiden. Vor der Eintragung einer Marke muss das EUIPO nämlich die absoluten und gegebenenfalls auch die relativen Eintragungshindernisse prüfen. Dagegen ist die inhaltliche Prüfung eines Geschmacksmusters im Eintragsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung darauf beschränkt, ob die Definition des Art. 3 Buchst. a, die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, erfüllt ist und die öffentliche Ordnung sowie die guten Sitten respektiert werden. Das schließt aber auch im Geschmacksmusterverfahren eine Minimalprüfung der Anmeldung auf inhaltliche Klarheit durch das EUIPO nicht aus.

55.      Denn erstens ist gerade vor dem Hintergrund des mit der Anmeldung entstehenden Prioritätsrechts die Eindeutigkeit der Wiedergabe geboten. Die Priorität sollte nämlich nur für das Geschmacksmuster gelten, das tatsächlich angemeldet wurde.(14) Eine unklare Anmeldung würde – entgegen der Auffassung von Mast-Jägermeister – nicht zwangsläufig zulasten des Anmelders gehen, sondern zugleich das Risiko eines überschießenden Prioritätsschutzes begründen.

56.      Schon daher ist zweitens auch dem Vorbringen von Mast-Jägermeister zu widersprechen, dass der beanstandete Mangel nicht die Erkennbarkeit des Schutzgegenstands betreffe, sondern den Schutzumfang, der aber nicht Gegenstand des Anmeldeverfahrens sei, sondern nur in einem Verletzungsverfahren geklärt werden könnte.

57.      Zwar wird es in einem Verletzungsverfahren notwendig sein, aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters unter Berücksichtigung der Art. 10 und 19 der Geschmacksmusterverordnung den Umfang des Schutzes abzuleiten. Das bedeutet aber nicht, dass die Eindeutigkeit der Wiedergabe auf der Stufe der Anmeldung unerheblich sei.

58.      Das Anmeldeverfahren sollte vielmehr – auch unabhängig von der Priorität – zumindest auch einen Mindestschutz anderer Marktteilnehmer gegenüber unklaren Anmeldungen bewirken, damit diese nicht ohne Not dem Risiko ausgesetzt sind, sich vor Gericht mit dem jeweiligen Anmelder über den Umfang des Schutzes seiner unklaren Anmeldung streiten zu müssen.(15)

59.      Und drittens betont das EUIPO zu Recht, dass auch die Eintragungsbehörden für die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen eine klare und unmissverständliche Wiedergabe des Geschmacksmusters benötigen.(16)

60.      Es mag sein, dass andere Rechtsordnungen insofern bei der Anerkennung einer Anmeldung großzügiger sind – diese Freiheit bleibt ihnen nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft unbenommen. Gleichwohl ist das Unionsrecht nicht gezwungen, ebenfalls so großzügig zu sein.

–       Zur Prüfungsreihenfolge

61.      In der Sache überzeugender sind die Einwände von Mast-Jägermeister gegen die Prüfungsreihenfolge, die das Gericht in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils skizziert. Dort verlangt das Gericht zunächst eine Prüfung, ob überhaupt ein Geschmacksmuster vorliegt und ob es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, bevor die eher formalen Voraussetzungen nach Art. 36 der Geschmacksmusterverordnung geprüft werden.

62.      Insbesondere eine Prüfung der Vereinbarkeit des Geschmacksmusters mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten würde allerdings über die Bestimmung des Anmeldetags gemäß Art. 38 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung hinausgehen. Auch praktisch könnte es schwierig sein, das Vorliegen eines Geschmacksmusters und seine Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zu prüfen, wenn seine Wiedergabe nicht den qualitativen Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung genügt.

63.      Letztlich kommt es darauf aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Denn diese Vorüberlegungen des Gerichts tragen seine Entscheidung nicht, so dass dieses Vorbringen ins Leere geht.(17)

–       Zur Eindeutigkeit der Wiedergabe

64.      Soweit Mast-Jägermeister schließlich darauf beharrt, dass im vorliegenden Fall die eingereichte Wiedergabe des Geschmacksmusters hinreichend klar sei, ist daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, sofern sie nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.(18)

65.      Ob die eingereichte Wiedergabe trotz der neben dem Geschmacksmuster für Becher dargestellten Flaschen ausreichend klar ist, ist eine Tatsachenfrage. Dass das Gericht bei der Prüfung dieser Frage die Beweismittel verfälscht hätte, wird weder vorgetragen noch ist es ersichtlich. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

–       Ergebnis

66.      Alles in allem hat das Gericht zu Recht die Eindeutigkeit der Darstellung des Geschmacksmusters als Voraussetzung für die Anerkennung eines Anmeldetags nach Art. 38 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung gefordert. Das Rechtsmittel ist folglich als überwiegend unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

VI.    Zu den Kosten

67.      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68.      Da Mast-Jägermeister mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist und das EUIPO einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat sie die Kosten zu tragen.

VII. Ergebnis

69.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1)      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2)      Die Mast-Jägermeister SE trägt die Kosten des Verfahrens.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Die Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft), wurde am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet.


3      Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in geänderter Fassung.


4      Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28).


5      Urteil des Gerichts Mast-Jägermeister/EUIPO (Becher) (T‑16/16, EU:T:2017:68).


6      Mast-Jägermeister bezieht sich auf KOM(93)342 endg., S. 30.


7      Siehe zur Geltung der Pariser Verbandsübereinkunft im Unionsrecht das Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C‑180/11, EU:C:2012:717, Rn. 67 bis 70).


8      Vgl. zum Markenrecht Urteil des Gerichts vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller (VOODOO) (T‑50/13, EU:T:2014:967, Rn. 59).


9      Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 114), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 29). Siehe in diesem Sinne auch die Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, EU:C:1982:322, Rn. 25), vom 22. November 2001, Niederlande/Rat (C‑301/97, EU:C:2001:621, Rn. 169), vom 26. April 2007, Alcon/HABM (C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 40), sowie vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 34 bis 36).


10      Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48 bis 52), und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 46 bis 48).


11      Vgl. jeweils Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).


12      Neunter Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21).


13      Jetzt Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


14      Zum Markenrecht Urteil des Gerichts vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM (TELEYE) (T‑128/99, EU:T:2001:266, Rn. 45).


15      Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 51), und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 48).


16      Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 50), und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 47).


17      Vgl. Urteil vom 2. Juni 1994, de Compte/Parlament (C‑326/91 P, EU:C:1994:218, Rn. 94), und Beschluss vom 31. Januar 2017, Universal Protein Supplements/EUIPO (C‑485/16 P, EU:C:2017:72).


18      Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 39), und vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO (C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 34), sowie Beschluss vom 17. Juli 2014, Kastenholz/HABM (C‑435/13 P, EU:C:2014:2124, Rn. 33).