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Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-65/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2009) 9270 final der Kommission vom 30. November 2009, mit der die Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) am operationellen Programm Andalusien Ziel 1 (1994-1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C (94) 3456 vom 9. Dezember 1994, EFRE Nr. 94.11.09.001, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht das Königreich Spanien die oben erwähnte Entscheidung an. Es macht folgende Klagegründe geltend:

Es liege wegen der Extrapolation, die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen worden sei, ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 19881 vor, da dieser Artikel die Möglichkeit einer Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf alle Aktionen, die in die aus den Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht vorsehe. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle die Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Königreich Spanien/Kommission (C-443/972), keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 nur die Kürzung der Beteiligungen vorsehe, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde; dieser Grundsatz werde verletzt, wenn Korrekturen durch Extrapolation vorgenommen würden.

Hilfsweise, es liege ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) vor, da eine Korrektur im Wege der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewandte Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe.

Hilfsweise, es liege ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 vor, da die für die Finanzkorrektur durch Extrapolation herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ gewesen seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (37 von 5 319) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufweise. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen.

Das Klagebegehren sei nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 19953 verjährt. Schließlich sei für die Verjährung der Unregelmäßigkeiten in Anwendung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist von vier Jahren die Mitteilung an die spanischen Behörden maßgeblich, dass diese vorlägen (die im Oktober 2004 erfolgt sei, wobei es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gehandelt habe).

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 74, S. 1).

2 - Slg. 2000, I-2415.

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).