Language of document : ECLI:EU:C:2024:140

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

19. Februar 2024(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑651/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. November 2023,

Okan Balaban, wohnhaft in Bornheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Schaaf,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Shenzhen Stahlwerk Welding Technology Co. Ltd mit Sitz in Shenzhen (China),

Streithelferin im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, des Richters F. Biltgen und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Okan Balaban die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 23. August 2023, Balaban/EUIPO – Shenzhen Stahlwerk Welding Technology (STAHLWERK) (T‑13/23, EU:T:2023:479) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2022 (Sache R 2060/2021-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Balaban und der Shenzhen Stahlwerk Welding Technology Co. Ltd. abgewiesen.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Nach Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass seine beiden Rechtsmittelgründe Fragen aufwürfen, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

7        Zum einen wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt ist, beanstandet, dass sich das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt habe, die Feststellungen aus seinem Urteil vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO (Stahlwerk) (T‑705/21, EU:T:2022:546), zu der Frage, ob Schweißgeräte in Stahlwerken verwendet werden, zu übernehmen. Dieses Urteil sei zur Anmeldung eines Zeichens ergangen, das mit dem Zeichen, um das es in der vorliegenden Rechtssache gehe, identisch sei. Das Gericht habe es somit unterlassen, diese Frage selbst zu prüfen und hierzu eigene Feststellungen zu treffen. Damit habe es fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt, dass die übliche Verwendung von Schweißgeräten in Stahlwerken allgemein bekannt sei.

8        Der erste Rechtsmittelgrund werfe somit die Frage auf, ob im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke eine Tatsache als „allgemein bekannt“ im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht werden kann, die vom Gericht im Rahmen einer Klage festgestellt wurde, die die Anmeldung eines Zeichens betraf, das mit dem Zeichen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, identisch ist und Waren bezeichnet, die denen ähnlich sind, die von diesem letztgenannten Zeichen erfasst werden.

9        Diese Frage sei für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, da diese Bestimmung erst am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten sei. Somit bleibe unklar, inwieweit das EUIPO an die von den Parteien im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Angaben gebunden sei und inwieweit es den Sachverhalt selbst ermitteln könne. Des Weiteren stehe es dem EUIPO zwar frei, allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen, doch fehle es an einer gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Rechtsbegriff „allgemein bekannte Tatsache“.

10      Zum anderen beanstandet der Rechtsmittelführer mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützt ist, im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses sein Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach das Zeichen STAHLWERK für die Bestimmung der fraglichen Waren nicht beschreibend sei, da elektronischen Schweißgeräten die Verwendung in einem Stahlwerk wesensmäßig nicht innewohne und ihre Verwendung in einem Stahlwerk lediglich möglich sei. Hierdurch habe das Gericht das Urteil vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO (Stahlwerk) (T‑705/21, EU:T:2022:546), verkannt, da die Tatsache, dass eine Verwendung lediglich möglich sei, weder notwendigerweise die objektive Realität noch eine vorhersehbare künftige Verwendung widerspiegele.

11      Der zweite Rechtsmittelgrund werfe somit im Wesentlichen die Frage auf, ob die Bestimmung einer Ware als deren Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 objektiv sein und der Ware wesensmäßig innewohnen muss, so dass eine mögliche Bestimmung dieser Ware nicht ausreicht.

12      Diese Frage sei für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam, da ihre Beantwortung es ermögliche, voneinander abweichende Entscheidungen des EUIPO, des Gerichts und des Gerichtshofs zu dieser Frage zu vermeiden. Dies liege im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie der Gleichbehandlung von Markenanmeldern. In diesem Kontext sei diese Frage auch für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam.

13      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 18).

14      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 19).

15      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 20).

16      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16, und vom 9. Januar 2024, Yayla Türk/EUIPO, C‑611/23 P, EU:2024:3, Rn. 13).

17      Was vorliegend als Erstes das Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund betrifft, bezeichnet der Rechtsmittelführer zwar sowohl den Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll, als auch die mit diesem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage, und er führt aus, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei. Die hierzu vorgebrachten und in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Argumente sind jedoch zu allgemein, um in einer Weise, die alle in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt, eine solche Bedeutsamkeit darzutun und somit die Zulassung des Rechtsmittels in Bezug auf diesen Rechtsmittelgrund zu rechtfertigen.

18      Dies gilt sowohl für das Vorbringen, dass Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 erst am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten sei, so dass unklar bleibe, inwieweit das EUIPO an die von den Parteien im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Angaben gebunden sei und inwieweit es den Sachverhalt selbst ermitteln könne, als auch für das Vorbringen, dass es an einer gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Rechtsbegriff „allgemein bekannte Tatsache“ fehle.

19      In Bezug auf diesen letztgenannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gericht oder vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht bedeutet, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Urheber eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels ist nämlich stets verpflichtet, eine solche Bedeutsamkeit nachzuweisen, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf diese Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 24. Februar 2022, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO, C‑678/21 P, EU:C:2022:141, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Als Zweites bezeichnet der Rechtsmittelführer im Rahmen seines Vorbringens zum zweiten Rechtsmittelgrund den Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll. Dieser bestehe im Wesentlichen darin, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe, da es die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO (Stahlwerk) (T‑705/21, EU:T:2022:546), verkannt habe. Ferner bezeichnet er die Rechtsfrage, die mit diesem Rechtsmittelgrund aufgeworfen werde, und führt aus, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung und die des Gerichtshofs missachtet, entsprechend der Beweislast, die dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen (vgl. entsprechend Beschluss vom 27. Oktober 2023, Brooks England/EUIPO, C‑504/23 P, EU:C:2023:823, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Zunächst legt der Rechtsmittelführer jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit die Gesichtspunkte dar, die belegen könnten, dass der geltend gemachte Widerspruch tatsächlich vorliegt. Zur Darlegung, dass die Rechtsfrage, die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfen werde, für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam sei, beschränkt sich der Rechtsmittelführer sodann auf die allgemeine Behauptung, dass die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage ermögliche, voneinander abweichende Entscheidungen des EUIPO, des Gerichts und des Gerichtshofs zu vermeiden. Was schließlich die behauptete Bedeutsamkeit dieser Frage für die Entwicklung des Unionsrechts betrifft, führt der Rechtsmittelführer keinen besonderen Grund an, um eine solche Bedeutsamkeit darzutun.

23      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

24      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

25      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Herr Okan Balaban trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Februar 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.