Language of document : ECLI:EU:T:2013:171





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – GEMA/Kommission

(Rechtssache T‑410/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 68, 115)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wird – Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 69-73)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Beweise, die ausschließlich auf dem Verhalten der Unternehmen beruhen – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten – Pflichten der Kommission, wenn sie die Plausibilität der von den Unternehmen gelieferten Erklärungen in Abrede stellt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 74-78, 84, 137)

4.                     Kartelle – Verbot – Kartelle, deren Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen – Anwendung von Art. 81 EG (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 100)

5.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Parallelverhalten – Vermutung des Vorliegens einer Abstimmung – Grenzen – Weigerung der nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, einem Benutzer aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 114)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

1.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) betrifft.

2.

Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die GEMA betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der GEMA mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.

4.

Die RTL Group SA, die CLT‑UFA, die Music Choice Europe Ltd, die ProSiebenSat.1 Media AG, die Modern Times Group MTG AB, die Viasat Broadcasting UK Ltd und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Streithilfe.

5.

Die GEMA, die Kommission, die RTL Group SA, die CLT‑UFA und die Music Choice Europe Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.