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Klage, eingereicht am 22. September 2008 - MIP Metro/HABM - CBT Comunicación Multimedia (Metromeet)
(Rechtssache T-407/08)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CBT Comunicación Multimedia, SL (Getxo, Spanien)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12.06.2008 in der Rechtssache R 387/2007-1 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1 b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Nr. 40/94 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 37 405 29 "metromeet" zurückzuweisen;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: CBT Comunicación Multimedia, SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "Metromeet" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 - Anmeldung Nr. 3 740 529
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bildmarke "METRO" und Wortmarke "meeting metro" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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