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Klage, eingereicht am 16. April 2013 – Ferracci/Kommission

(Rechtssache T-219/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Pietro Ferracci (San Cesareo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird gegen den Beschluss C (2012) 9461 final der Kommission vom 19. Dezember 2012 erhoben, mit dem die Beihilfenan nichtgewerbliche, bestimmte Tätigkeiten durchführende Einrichtungen, die aufgrund der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (tassa comunale sugli immobili – ICI) gewährt werden, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, ohne jedoch deren Rückforderung anzuordnen, und mit dem ferner erklärt wird, dass die Vorzugsbehandlung, die der Kirche und bestimmten Sportvereinen gemäß Art. 149 des Einheitstextes über die Einkommensteuern (testo unico delle imposte sui redditi – TUIR) eingeräumt wird, und die Befreiung von der Gemeindesteuer auf Immobilien (imposta municipale propria – IMU), die bestimmten Einrichtungen, die spezifische Tätigkeiten durchführen, gewährt wird, keine staatliche Beihilfe darstellen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung, unrichtige Anwendung und fehlerhafte Auslegung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Insofern wird geltend gemacht, die Beklagte habe, obwohl sie die Art. 107 und 108 AEUV für verletzt gehalten habe, nicht die Rückforderung der genannten staatlichen Beihilfe angeordnet. Der Kläger ist insofern der Ansicht, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliege, der die Durchführung der Rückforderung absolut unmöglich machen könne, und dass jedenfalls eine solche absolute Unmöglichkeit nicht bewiesen worden sei.

Zweiter Klagegrund: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Insofern wird geltend gemacht, die Beklagte habe in dem angefochtenen Beschluss die Ansicht vertreten, dass die von der Italienischen Republik gemäß Art. 149 Abs. 4 TUIR durchgeführte Beihilfemaßnahme nicht den Tatbestand der staatlichen Beihilfe im Sinne des AEUV erfülle. Insbesondere habe die Beklagte das Vorliegen eines selektiven Vorteils verneint. Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, dass die fragliche Vorschrift den kirchlichen Einrichtungen bürgerlichen Rechts und Amateursportvereinen einen selektiven Vorteil biete und auch alle anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle.

Dritter Klagegrund: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Insofern wird geltend gemacht, die Beklagte habe in dem angefochtenen Beschluss die Ansicht vertreten, dass die von der Italienischen Republik durchgeführte Beihilfemaßnahme in Form der genannten Befreiung von der IMU nicht den Tatbestand der staatlichen Beihilfe im Sinne des AEUV erfülle. Insbesondere habe die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Begünstigten der Befreiung von der IMU keine „Unternehmen“ seien. Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, dass die Begünstigten Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts seien und dass auch alle anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt seien.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 296 AEUV

Insofern wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei in Anbetracht der darin enthaltenen Begründung, die in Bezug auf alle vorstehend dargelegten Klagegründe mangelhaft sei, wegen eines Verstoßes gegen Art. 296 AEUV für nichtig zu erklären.