Language of document : ECLI:EU:T:2014:553

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

5. Juni 2014(1)

„Gemeinschaftsmarke – Zurückweisung der Anmeldung – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-217/13

Saf-Holland GmbH mit Sitz in Bessenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2013 (Sache R 2087/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens INTEGRAL als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin  I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters  V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 30. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. In Bezug auf die Kosten beantragt sie, jeder Partei die Tragung der eigenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Zurücknahme der Anmeldung der streitigen Marke bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der Anmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 5. Juni 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Prek


1 Verfahrenssprache: Deutsch.