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Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – B&S Europe/Kommission

(Rechtssache T-222/13)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Kommission sind – Ablehnung des Angebots – Auswahlkriterien – Teilverträge – Referenzprojekt – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Unparteilichkeit – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Business and Strategies in Europe (B&S Europe) SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bihain und S. Pâques)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bordes und R. Tricot, dann R. Tricot, im Beistand von Rechtsanwältin A.-M. Vandromme und Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, enthalten in ihren Schreiben vom 15. Februar und vom 2. April 2013, mit denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht in die Liste der Bewerber aufgenommen wurde, die zur Teilnahme am nicht offenen Ausschreibungsverfahren betreffend das Los Nr. 7 des Mehrfachrahmenvertrags über kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Europäischen Union sind (ABl. 2012/S 105-174077), aufgerufen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Business and Strategies in Europe (B&S Europe) SA trägt die Kosten.

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1     ABl. C 164 vom 8.6.2013.