Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
Nutrexpa/HABM – Kraft Foods Italia Intellectual Property
(Cuétara Maria ORO)
(Rechtssache T‑218/13)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Cuétara Maria ORO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke ORO – Teilweise Ablehnung des Antrags auf Eintragung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Antrag auf Erbringung des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in der Klageschrift – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 2 und 76) (vgl. Rn. 22-24)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 30, 54)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken Cuétara Maria ORO und ORO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 53, 56-59)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 55)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2013 (Sache R 2455/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl und der Nutrexpa, SL |
Tenor
1. | | Die Verbindung der Rechtssache T‑218/18 mit der Rechtssache T‑271/13 wird für die Entscheidung des Rechtsstreits aufgehoben. |
2. | | Die Klage wird abgewiesen. |
3. | | Die Nutrexpa, SL trägt die Kosten. |