Language of document : ECLI:EU:T:2016:484





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 –
Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

(Rechtssache T–220/13)

„Staatliche Beihilfen – Kommunale Immobiliensteuer – Nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Zwecke verfolgen, gewährte Befreiung – Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz – Befreiung von der Kommunalsteuer – Beschluss, mit dem teilweise das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und teilweise die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung – Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 40, 41, 43–45)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe, die in Form einer durch eine nationale Regelung von allgemeiner Geltung vorgesehenen Steuerbefreiung gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe – Einbeziehung (Art. 107 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 47, 49–52)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen oder nicht – Begriff – Gegen diese Rechtsakte zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe – Voraussetzungen für die Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit oder für die Einholung einer Vorabentscheidung über die Gültigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 53–56)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer von den Staaten in Form einer durch eine nationale Regelung von allgemeiner Geltung vorgesehenen Steuerbefreiung gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Beschluss, der keine Durchführungsmaßnahme von Seiten des Adressaten zur Folge hat – Rechtsakt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 57, 58, 61, 67)

5.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Möglichkeit, diese Unmöglichkeit im Stadium des dem Erlass des Beschlusses vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens festzustellen – Verpflichtung der Kommission und des Mitgliedstaats, bei der Suche nach einer Lösung, bei der der Vertrag beachtet wird, zusammenzuarbeiten (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, 13. Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 1) (vgl. Rn. 77, 81–83, 87)

6.                     Staatliche Beihilfen – Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 91–93)

7.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – In Form einer Steuerbefreiung gewährte Beihilfe – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung – Begründung – Unmöglichkeit für den Staat, die für die Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe notwendigen Informationen zu erhalten (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 95, 98, 103)

8.                     Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, ihren Beschluss auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Grenzen – Verpflichtung der Kommission, ihre Beschlüsse auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte zu stützen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 106)

9.                     Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Einrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten auf nichtgewerblicher Basis ausüben– Nichteinbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 129, 137, 138, 144)

10.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 131–133)

11.                     Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, ohne ihre Rückzahlung anzuordnen und festzustellen, dass keine Beihilfe vorliegt – Begründungspflicht – Umfang – Kein Verstoß (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 148–152)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24)

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3)

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.