Language of document : ECLI:EU:T:2015:812





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2015 –
Al‑Faqih u. a./Kommission

(Rechtssache T‑134/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Einfrieren von Geldern – Grundrechte –Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses – Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt werden – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Feststellung der Erledigung der Hauptsache – Unzulässigkeit – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 640/2011 des Rates; Verordnungen der Kommission Nr. 1138/2010 und Nr. 1139/2010) (vgl. Rn. 48-51)

2.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Pflicht, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, zu den gegen ihn angeführten Gründen zweckdienlich Stellung zu nehmen (Verordnung Nr. 640/2011 des Rates; Verordnungen der Kommission Nr. 1138/2010 und Nr. 1139/2010) (vgl. Rn. 63-65)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 640/2011 des Rates; Verordnungen der Kommission Nr. 1138/2010 und Nr. 1139/2010) (vgl. Rn. 74-77)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 83-85, 88, 89)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 140. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 4), und der Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 141. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 6), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Herren Al‑Bashir Mohammed Al‑Faqih, Ghunia Abdrabbah und Taher Nasuf werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.