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Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 6. November 2020 – EuroChem Agro Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-583/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EuroChem Agro Hungary Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie1 dahin auszulegen, dass eine Sanktionsregelung, die es im Fall von Steuerpflichtigen, die als Risikosteuerpflichtige eingestuft sind, nicht gestattet, bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Elektronikus Közúti Áruforgalom Ellenőrző Rendszer (EKAER) (System zur elektronischen Kontrolle des Warenverkehrs auf der Straße) eine Geldbuße zu verhängen, die weniger als 30 % von 40 % des Werts der beförderten Waren beträgt, oder die Geldbuße zu erlassen, die Grenzen der Befugnis überschreitet, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumt wird?

Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktion von diesem Umfang (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels, die Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, erforderlich ist?

Ist Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass die für Risikosteuerpflichtige geltende Sanktionsregelung ein Hindernis für die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital darstellt?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).