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Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2012 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-37/11)

(Nichtigkeitsklage - Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen [Schengen-Fazilität] - Beitrag zugunsten von Ungarn für die Zeit von 2004 bis 2006 - Rückforderung eines Teils des ausgezahlten Betrags - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Z. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Coudert)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241011280, die die Kommission am 28. Oktober 2010 infolge des Ungarn zugesandten Abschlussberichts über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen erlassen hat, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Ungarn trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 95 vom 26.3.2011.