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Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 - Cathay Pacific Airways/Kommission

(Rechtssache T-38/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, R. Kreisberger, Barrister, Rechtsanwalt B. Bär-Bouyssière und M. Rees, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

Art. 3 der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

Art. 5 der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit dadurch gegen sie eine Geldbuße von 57 120 000 Euro verhängt wird, hilfsweise, den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in dem Verfahren COMP/39258 - Luftfracht, soweit die Kommission festgestellt habe, dass sich die Klägerin eines Verstoßes gegen die Art. 101 AEUV und 53 EWR durch Absprache verschiedener Bestandteile des Preises von Luftfrachtdienstleistungen in Bezug auf (a) Treibstoffzuschläge, (b) Sicherheitszuschläge und (c) Nichtzahlung von Provisionen auf Zuschläge auf Flugstrecken (i) zwischen Flughäfen innerhalb des EWR und Flughäfen außerhalb des EWR und (ii) zwischen Flughäfen in Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die keine Mitgliedstaaten sind, und Drittstaaten bezogen hätten, schuldig gemacht habe. Hilfsweise beantragt die Klägerin Nichtigerklärung oder erhebliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe:

1.    Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Bewertungsfehler durch die Feststellung begangen, dass die Klägerin an einer einzigen fortgesetzten Gesamtzuwiderhandlung teilgenommen habe. Die weitaus meisten Ereignisse, die in der Entscheidung gegen die Klägerin angeführt worden seien,

stellten keine Zuwiderhandlung dar, da sie sich auf den Austausch öffentlich zugänglicher Informationen bezogen hätten,

seien Teil eines vorgeschriebenen allgemeinen Verfahrens zur Genehmigung einer Regelung gewesen oder aber

hätten außerhalb des Zuwiderhandlungszeitraums stattgefunden bzw. fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission.

Zudem habe die Kommission nicht dargetan, dass die in der Entscheidung dargestellten Tätigkeiten der Klägerin belegten, dass sie sich an einem gemeinsamen Plan zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks beteiligt habe.

2.    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Wertungsfehler durch die Feststellung begangen, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, sich an dem gemeinsamen Antragsverfahren auf Genehmigung von Zuschlägen durch das Civil Aviation Department (Ministerium für Zivilluftfahrt, CAD) der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zu beteiligen. Wie das CAD Hongkong in seinem Schreiben an den Präsidenten der Europäischen Kommission vom 3. September 2009 erläutert habe, sei von den Luftfahrtunternehmen verlangt worden, sich über die Einzelheiten der gemeinsamen Anträge einschließlich des Betrags des Zuschlags zu einigen, für den die Genehmigung beantragt worden sei, und sie seien verpflichtet gewesen, die vom CAD festgesetzten Aufschläge zu berechnen.

3.    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung einen Rechtsfehler begangen, dass der Einwand des staatlichen Zwangs nicht für das Verhalten der Klägerin in Hongkong (und Indien, Sri Lanka, Japan, den Philippinen und Singapur) gelte, und die Feststellung, dass das Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstelle, sei offensichtlich fehlerhaft.

4.    Vierter Klagegrund: Die Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission stelle einen offensichtlichen Rechtsirrtum dar, weil sie eine offensichtliche Einmischung in die örtliche Verwaltung von Hongkong darstelle und damit

gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung bzw. der Völkersitte verstoße, und

zu einer unmittelbaren Zuständigkeitskollision führe, die den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze.

5.    Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei ihrer Behandlung der Regelung in Hongkong im Vergleich mit der relevanten gleichartigen Regelung in Dubai begangen. Sie hätte Cathay Pacific und Hongkong auf ähnlicher Grundlage ausschließen müssen, wie sie Dubai aus dem Bereich der Zuwiderhandlung ausgeschlossen habe.

6.    Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler durch die Feststellung begangen, dass mit den Tätigkeiten der Klägerin in Hongkong und in anderen Regelungen unterliegenden Zuständigkeitsbereichen außerhalb der EU bezweckt gewesen sein könne, den Wettbewerb in der EU bzw. im EWR zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren. Die Kommission behaupte auch nicht, dass die Zuwiderhandlung wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt habe.

7.    Siebter Klagegrund in Bezug auf Flüge von Hongkong und anderen Staaten in den EWR: Die Kommission sei für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und die Verhängung von Geldbußen nicht zuständig gewesen, da der Wettbewerb innerhalb der EU oder zwischen Mitgliedstaaten nicht berührt worden sei.

8.    Achter Klagegrund: Selbst dann, wenn die behauptete Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerin nicht aufgehoben werde, müsse die Geldbuße dennoch aufgehoben oder herabgesetzt werden. Der von der Kommission zugrunde gelegte Wert der Verkäufe sei bei weitem zu hoch, und die Kommission habe das individuelle Niveau der Beteiligung bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV eine symbolische Geldbuße verhängen oder die Geldbuße erheblich herabsetzen möge.

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