Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-37/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Féher, K. Szíjjártó und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A, mit dem Ziel III/B (Zoll) sowie mit der Errichtung der Flussgrenzkontrolle in Mohács und dem Güterbahnhof Eperjeske im Rahmen des Ziels I/C als nicht zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft werden;

hilfsweise, den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A und mit dem Ziel III/B (Zoll) als nicht oder nur teilweise zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.    Der Hauptantrag wird auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens und eine Enttäuschung der geweckten begründeten Erwartungen sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt:

Wegen des unklaren rechtlichen Kontextes und des erheblichen Umfangs der zulasten des Finanzierungsinstruments zum Schengener Übereinkommen gewährten Beihilfe sei es sachgerecht gewesen, während der gesamten Durchführung des Programms auf die Informationen zu vertrauen, die in den von der Kommission über ausdrückliche Aufforderung abgegebenen Stellungnahmen und in ihren zahlreichen Gutachten zum Richtprogramm enthalten gewesen seien.

Aufgrund der vorherigen Genehmigung des Richtprogramms, der Kontrollen der Kommission während der Durchführung des Programms und der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten könne die Kommission die Zuschussfähigkeit von Vorhaben, die sie bereits wiederholt geprüft habe, ohne sie in Frage zu stellen, bei einer möglichen nachträglichen Kontrolle der Einhaltung der Beihilfebedingungen im Wesentlichen nicht mehr anzweifeln. Die Kommission habe in den Finanzierungsbeschlüssen "Garantien" abgegeben, die bei der Klägerin die begründete Erwartung geweckt hätten, dass die im Richtprogramm aufgeführten Maßnahmen zuschussfähig seien.

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seien auch die Unionsorgane zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verpflichtet.

Wenn in einem so unklaren und fließenden rechtlichen Kontext von der Kommission nicht einmal eine vorherige und sichere Information über die Zuschussfähigkeit eines Vorhabens erwartet werden könne, werde auch der Grundsatz der Rechtssicherheit schwer beeinträchtigt.

2.    Zum hilfsweise gestellten Antrag macht die Klägerin geltend, dass der Begriff "umfassende Kontrolle" fehlerhaft ausgelegt worden sei und der Festsetzung der Finanzkorrekturen die Grundlage fehle:

Die Kommission sehe im angefochtenen Beschluss die im hilfsweise gestellten Antrag genannten Ausgaben mit der Begründung als nicht oder nur teilweise zuschussfähig an, dass sie dem Ziel einer umfassenden Kontrolle der Grenze nicht oder nur teilweise entsprächen. Die Kommission sei zu diesem Ergebnis infolge einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs "umfassende Kontrolle" gelangt.

Außerdem habe die Kommission trotz der ihr zur Verfügung gestellten Informationen nicht die erforderlichen Prüfungen für die Festsetzung der genauen Höhe der im Zusammenhang mit sämtlichen Maßnahmen zu erstattenden Beträge vorgenommen und bei einigen von ihnen die Pauschalbeträge unrichtig festgesetzt. Die Kommission habe diese Pauschalbeträge auf der Grundlage des vermuteten Verhältnisses zwischen den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle und den übrigen Tätigkeiten der zuständigen Behörden festgesetzt, anstatt auf Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Entscheidung K(2004) 248 über die Verwaltung und Kontrolle der Schengen-Fazilität und damit auf die Schwere der festgestellten Regelverstöße oder die der Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems abzustellen, die durch ihre entsprechenden finanziellen Auswirkungen die festgestellten Unregelmäßigkeiten verursacht hätten.

____________