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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Juni 2024(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Acapulco – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-274/23,

Taha Karadeniz, wohnhaft in Dinslaken (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Ayhan Cakmakci, wohnhaft in Bochum (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Schneiders und Rechtsanwältin S. Wellner,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter R. Norkus (Berichterstatter) und W. Valasidis,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Taha Karadeniz, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2023 (Sache R 691/2022‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. Oktober 2020 beantragte der Streithelfer, Herr Ayhan Cakmakci, beim EUIPO die Nichtigerklärung des am 3. September 2020 als Unionsmarke eingetragenen Wortzeichens Acapulco, das der Kläger am 16. September 2019 angemeldet hatte. Der Kläger berief sich bei der Anmeldung auf den Prioritätstag der deutschen Markenregistrierung Nr. 302 019 107 042, den 28. Mai 2019.

3        Die Nichtigerklärung wurde in Bezug auf folgende von der angegriffenen Marke erfasste Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 41: „Gesundheits- und Wellnesstraining“;

–        Klasse 44: „Gesundheits- und Schönheitspflege für den Menschen; Durchführung von Massagen; Massagedienste; Saunadienstleistungen; Saunabetriebsdienste; Betrieb von Badehäusern; Betrieb öffentlicher Badeeinrichtungen für die persönliche Hygiene“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Gründe gestützt.

5        Am 6. April 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 statt.

6        Am 25. April 2022 legte der Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke erstens für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und sie zweitens keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe.

 Anträge der Parteien

8        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

10      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

12      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und trifft gemäß dieser Vorschrift die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑545/14, EU:T:2015:789, Rn. 13).

13      Der Kläger führt zwei Klagegründe an, nämlich einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung für den ersten Klagegrund und in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung für den zweiten Klagegrund.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

14      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die angegriffene Marke im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei.

15      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

17      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

18      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine leicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

21      Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist, ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gleichwohl ein objektives, dem Wesen der Ware oder Dienstleistung innewohnendes Merkmal sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Was insbesondere Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung als Unionsmarken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Merkmale des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Daher ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Zeichen aus einer geografischen Bezeichnung besteht, Sache des EUIPO, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den maßgeblichen Verkehrskreisen aktuell mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder es muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Merkmale der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung ferner der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der allein maßgebliche Zeitpunkt. Dass nach der Rechtsprechung nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände berücksichtigt werden können, steht dieser Auslegung des genannten Artikels nicht nur nicht entgegen, sondern bestätigt sie vielmehr, da diese Berücksichtigung voraussetzt, dass sich diese Umstände auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke beziehen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf den oben in Rn. 2 erwähnten Prioritätstag der angegriffenen Marke, der nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 der Verordnung 2017/1001 als Tag der fraglichen Anmeldung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, Promed/EUIPO – Centrumelektroniki [Promed], T‑30/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:599, Rn. 15), der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Marke mit Art. 7 dieser Verordnung der Prioritätstag der deutschen Marke Nr. 302 019 107 042, also der 28. Mai 2019.

26      Anhand dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Klägers zu prüfen, wonach die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an die Allgemeinverbraucher richteten. Da es sich dabei in der Regel um in den Freizeitbereich fallende Dienstleistungen handele, sei der ihnen vom Verbraucher entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich.

28      Der Kläger tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer nicht entgegen. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt, der sie in Frage stellen könnte.

 Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen

29      Nach der oben in den Rn. 16 bis 24 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung vorgenommen wurde.

30      Die Beschwerdekammer hielt die angegriffene Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen für beschreibend, da sie durch ihre Bezeichnung den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen und damit die geografische Herkunft benenne.

31      Der Kläger macht geltend, dass ein großer Anteil der Verbraucher mit dem Reiseziel Acapulco de Juárez (Mexiko), landläufig als Acapulco bezeichnet, heute keinen exotisch angehauchten Badeurlaub mehr assoziiere, da wegen des starken Anstiegs der Kriminalitätsrate der Tourismus stark zurückgegangen sei. Zwar hätten in der Vergangenheit die maßgeblichen Verkehrskreise Acapulco wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung beschrieben wahrnehmen können, doch habe die Beschwerdekammer weder nachgewiesen, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt immer noch der Fall gewesen sei, noch, dass es in Zukunft noch einmal so sein könne.

32      Weiter meint der Kläger, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht standortgebunden seien und dass Acapulco nicht als Ort bekannt sei, an dem diese Dienstleistungen erbracht würden. Im Übrigen könne, selbst wenn dem Ort Acapulco auch heute noch ganz allgemein ein Ruf als „Traumziel“ oder „Urlaubsparadies“ unterstellt würde, dies nicht dazu führen, dass damit eine spezifische Eigenschaft im Hinblick auf die relevanten Dienstleistungen verbunden werde.

33      Gemäß den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung ist unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Marke um die gängige Abkürzung für die mexikanische Stadt Acapulco de Juárez handelt und diese über mehrere Jahrzehnte hinweg ein international beliebter Urlaubs- und Vergnügungsort in Mexiko sowie Schauplatz zahlreicher Filme war.

34      Somit wird die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen offensichtlich als eine geografische Bezeichnung verstanden, die einen internationalen Ruf als Reiseziel für exotisch anmutende Badeurlaube hat.

35      Zu bestimmen ist, ob die geografische Bezeichnung zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Augen der Verbraucher noch eine Verbindung zu den in Rede stehenden Dienstleistungen aufwies oder ob eine solche Verbindung vernünftigerweise zu einem späteren Zeitpunkt wiederhergestellt werden könnte.

36      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung offensichtlich zutreffend feststellt und der Kläger in Rn. 41 der Klageschrift bestätigt, war Acapulco bis zu Beginn der 2010er Jahre, also bis vor relativ kurzer Zeit, touristisch hoch frequentiert, da dort zusätzlich zu den mit dem Flugzeug anreisenden Touristen jährlich 120 bis 140 Kreuzfahrtschiffe anlegten. Wie der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, blieb Acapulco trotz seither rückläufiger Touristenzahlen ein Reiseziel für eine internationale Kundschaft auch aus der Union, was u. a. durch die Zahl der von Reiseveranstaltern angebotenen Reisen und die Auslastung zu 60 % im Jahr 2018 bestätigt wird. Im Übrigen räumt der Kläger ein, dass Acapulco trotz des Rückgangs des Tourismus zum Ende der 2000er und zu Beginn der 2010er Jahre einem Teil der Verbraucher in der Union nach wie vor als Name eines Reiseziels bekannt ist und dieser weiterhin mit dem Flugzeug oder dem Kreuzfahrtschiff dorthin reist. Außerdem kann aufgrund des in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Umstands, dass weiterhin in neue Luxushotels investiert wird, sogar in Betracht gezogen werden, dass dieses Reiseziel künftig wieder den Glanz und die Besucherzahlen erreicht, die es einmal hatte.

37      Die Beschwerdekammer hat außerdem ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass Hotels und Urlaubsresorts auch Wellness-Dienstleistungen anböten, und den vom Streithelfer vorgelegten Beweisen sei zu entnehmen, dass es in den Hotels von Acapulco diese Art von Dienstleistungen enthaltende Angebote gebe. Der Kläger räumt ein, dass Wellness-Dienstleistungen wie etwa Massage, Fitnessangebote oder Sauna von Hotels in Acapulco „grundsätzlich angeboten“ würden. Zwar seien diese Wellness-Dienstleistungen nicht unbedingt „besonders“ für dieses Reiseziel, aber sie gehörten offensichtlich zu den Kriterien, die vom Verbraucher bei der Wahl seines Urlaubsziels berücksichtigt werden könnten.

38      Somit kann vernünftigerweise angenommen werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt trotz der neueren Entwicklung im Zusammenhang mit der Sicherheitslage und des Rückgangs der Touristenzahlen ein hinreichender Teil der Verbraucher in der Union Acapulco als den Namen eines Urlaubsorts an der mexikanischen Küste kannte. Da der Begriff „Acapulco“ der angegriffenen Marke vom Verbraucher gedanklich mit einem Reiseziel in Verbindung gebracht werden kann, das Exotik und Entspannung am Strand mit Wellness-Behandlungen verbindet, ist er – wie von der Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – offensichtlich geeignet, ein Bild zu vermitteln, das an die Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen denken lässt.

39      Daher hat die Beschwerdekammer offensichtlich fehlerfrei angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie auf den Begriff „Acapulco“ träfen, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen würden, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen insbesondere von Hotels und Resorts an dem bekannten Urlaubsort Acapulco angeboten würden, oder dass sie diese mit den Attributen „Wellness“ oder „Entspannung“ verbänden.

40      Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet werden, das dieser auf das Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO (C‑488/16 P, EU:C:2018:673) stützt. In der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, entsprach die Marke Neuschwanstein nämlich keiner geografischen Bezeichnung. Zudem war das Schloss Neuschwanstein, auf das die Bezeichnung „Neuschwanstein“ verwies, als solches nicht der Ort, an dem die Waren hergestellt oder die Dienstleistungen erbracht wurden. Im vorliegenden Fall entspricht die angegriffene Marke aber einer geografischen Bezeichnung, die den Verbrauchern auch für die Erbringung der Dienstleistungen bekannt ist, für die die Marke eingetragen wurde.

41      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer offensichtlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass der angegriffenen Marke das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, da sie geeignet sei, den Ort der Erbringung oder die Merkmale der Dienstleistungen zu beschreiben, für die sie eingetragen worden sei.

42      Demzufolge ist der erste Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

43      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eins der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 9. März 2022, Telefónica Germany/EUIPO [LOOP], T-132/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:124, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Da im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer offensichtlich zu Recht angenommen hat, dass das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 der Eintragung der angegriffenen Marke entgegenstehe, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung begründet ist.

45      Dementsprechend ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

 Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm die dem Streithelfer entstandenen Kosten entsprechend dessen Antrag aufzuerlegen.

48      Der Kläger ist zwar unterlegen, das EUIPO hat seine Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Taha Karadeniz trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Ayhan Cakmakci entstanden sind.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Juni 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.