Language of document : ECLI:EU:T:2014:838





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 –
Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

(Rechtssache T‑615/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Online-Spiele – Einführung von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen in Dänemark – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 26-28, 33, 34)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder handelt – Individuelle Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Notwendigkeit für die Vereinigung, die wesentliche Betroffenheit ihrer Mitglieder nachzuweisen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32, 44)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen oder nicht – Begriff – Gegen diese Akte zu Gebote stehende Klagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 46-49)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen –Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Unzulässigkeit der beim Unionsrichter erhobenen Klage – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verpflichtung, zur Anfechtung dieser Maßnahmen die innerstaatlichen Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 50-52)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Royal Scandinavian Casino Århus I/S trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA).

3.

Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten.