Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 –
Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission
(Rechtssache T‑615/11)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Online-Spiele – Einführung von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen in Dänemark – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 26-28, 33, 34)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder handelt – Individuelle Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Notwendigkeit für die Vereinigung, die wesentliche Betroffenheit ihrer Mitglieder nachzuweisen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32, 44)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen oder nicht – Begriff – Gegen diese Akte zu Gebote stehende Klagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Rn. 46-49)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen –Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Unzulässigkeit der beim Unionsrichter erhobenen Klage – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verpflichtung, zur Anfechtung dieser Maßnahmen die innerstaatlichen Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Rn. 50-52)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Royal Scandinavian Casino Århus I/S trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA). |
3. | | Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten. |