Language of document : ECLI:EU:F:2012:67

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

24. Mai 2012

Rechtssache F‑91/11

Ciprian-Calin Alionescu

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Entscheidung über die Verlängerung der Anmeldefrist – Keine Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206/11 und EPSO/AD/207/11 um sechs Stunden zu verlängern, und auf Erlass entsprechender Maßnahmen im Anschluss an diese Aufhebung

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Verlängerung der Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) – Keine vorherige Verwaltungsbeschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Der Umstand, dass innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, führt zur Unzulässigkeit der Klage, es sei denn, die Klage richtet sich gegen eine Handlung, die nicht von der Anstellungsbehörde selbst ausgeht, wie z. B. eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren oder eine dienstliche Beurteilung.

Eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) in seiner Eigenschaft als für die Veranstaltung der Auswahlverfahren verantwortliche Stelle verlängert wird, muss – anders als bei einer Entscheidung des Prüfungsausschusses – mit einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Geschieht dies nicht, ist eine solche Klage offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnrn. 15 bis 17)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Randnrn. 11 und 13

Gericht erster Instanz: 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Randnr. 17; 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Randnr. 23

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Dezember 2008, T/Kommission, F‑106/05, Randnr. 84