Language of document : ECLI:EU:T:2008:402

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

24. September 2008

Rechtssache T-105/08 P

Kris Van Neyghem

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission (F-73/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Kris Van Neyghem trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Sich aus den Prozessakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen – Zulässigkeit

(Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang Art. 11 Abs. 1)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2; Anhang III Art. 6)

3.      Beamte – Auswahlverfahren – Beurteilung der Leistungen der Bewerber – Ermessen des Prüfungsausschusses

(Beamtenstatut, Anhang III)

1.      Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in dem angefochtenen Urteil angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe. Eine solche Verfälschung ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist.

(vgl. Randnrn. 29 und 32)

Verweisung auf: Gerichtshof, 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, Slg. 2002, I‑9297, Randnr. 56; Gerichtshof, 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnrn. 32 bis 35 und 37

2.       Die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Beamtenstatuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Daher kann sich der Prüfungsausschuss bei der Begründung seiner Entscheidung, einen Bewerber nicht zu einer Prüfung zuzulassen, darauf beschränken, dem Bewerber die an ihn vergebenen Noten und Punkte mitzuteilen. Er ist nicht verpflichtet, diejenigen Antworten anzugeben, die für unzulänglich gehalten wurden, oder zu erklären, weshalb diese Antworten für unzulänglich gehalten wurden.

(vgl. Randnrn. 34 und 35)

Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnr. 24; Gericht, 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑105 und II‑541, Randnr. 44; Gericht, 19. Februar 2004, Konstantopoulou/Gerichtshof, T‑19/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑25 und II‑107, Randnr. 27

3.      Die vom Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Kenntnisse und der Eignung der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen und die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuss das Versagen eines Bewerbers in einer Prüfung feststellt, sind Ausdruck eines Werturteils über die Leistung des Bewerbers in der Prüfung. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen, und die Richtigkeit seiner Werturteile kann vom Gemeinschaftsrichter nur im Fall eines offensichtlichen Verstoßes gegen die Vorschriften, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten, eines offensichtlichen Fehlers oder eines Ermessensmissbrauchs oder auch einer offenkundigen Überschreitung der Grenzen des Ermessens kontrolliert werden.

(vgl. Randnrn. 46 und 47)

Verweisung auf: Gerichtshof, 16. Juni 1987, Kolivas/Kommission, 40/86, Slg. 1987, 2643, Randnr. 11; Gericht, 11. Februar 1999, Jiménez/HABM, T‑200/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑19 und II‑73, Randnr. 40; Gericht, 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑141 und II‑635, Randnr. 41