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Klage, eingereicht am 6. Februar 2024 – Tiktok Technology/Kommission

(Rechtssache T-58/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tiktok Technology Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Batchelor und M. Frese)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2023) 8173 der Kommission vom 27. November 2023 zur Festsetzung der auf TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr gemäß Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates1 in vollem Umfang für nichtig zu erklären, und

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 43 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Gesetz über digitale Dienste), da er Schätzungen der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer (im Folgenden: Durchschnittsnutzerzahl) verwende, die nicht der rechtlichen Definition der Durchschnittsnutzerzahl im 77. Erwägungsgrund und in Art. 3 Buchst. p des Gesetzes über digitale Dienste entsprächen, und stattdessen eine Schätzungsmethode anwende, für die es keine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 43 des Gesetzes über digitale Dienste gebe.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 43 Abs. 5 Buchst. c des Gesetzes über digitale Dienste, da er die Gebührenobergrenze in Höhe von 0,05 % der Nettoeinnahmen des Anbieters (im Folgenden: Gebührenobergrenze) nicht auf die Klägerin anwende.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 43 Abs. 5 Buchst. b des Gesetzes über digitale Dienste, indem er Restbeträge auf die Klägerin anwende.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes über digitale Dienste, indem er eine Aufsichtsgebühr auf der Grundlage von Kosten außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes über digitale Dienste festsetze.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe bei der vorläufigen Festsetzung der Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr keine Gelegenheit gehabt, zu den von der Kommission verwendeten Daten über die Durchschnittsnutzerzahl oder zur Berechnung der Restbeträge Stellung zu nehmen.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht. Er enthalte keine angemessene Begründung in Bezug auf die durch die Aufsichtsgebühr gedeckten Kosten der Kommission, die Berechnungen der Kommission zur Durchschnittsnutzerzahl von TikTok, die Ermittlung der Anbieter, die die Gebührenobergrenze erreicht hätten, und die Gründe für die Anwendung einer gemeinsamen Methode.

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1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022 L 277, S. 1).