Language of document : ECLI:EU:T:2012:643

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Dezember 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-364/11,

Arla Foods AMBA mit Sitz in Viby J (Dänemark), vertreten zunächst durch Rechtsanwältin J. Hansen, sodann durch Rechtsanwälte J. Hansen und M. Nielsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte, sodann durch K. Klüpfel und A. Pohlmann als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Artax Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs AG mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pachinger,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. April 2011 (Sache R 1357/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Arla Foods Ltd und der Artax Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs AG.


1        Mit Schreiben, das am 15. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt, und dass über die Kosten eine Vereinbarung mit der Streithelferin getroffen wurde, wonach jede Partei ihre Kosten trägt.

2        Mit Schreiben, das am 15. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen wurde, und nach welcher jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

3        Mit Schreiben, das am 22. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen habe, und hat beantragt, die Kosten gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung der Klägerin aufzuerlegen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen, und es ist zu entscheiden, dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑364/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

3.      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Dezember 2012.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.