Language of document : ECLI:EU:F:2014:20

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

13. Februar 2014

Rechtssache F‑75/13

Norbert Probst

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamter – Auslandszulage – Art. 4 des Anhangs VII des Statuts – Antrag auf Überprüfung – Neue wesentliche Tatsachen – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2012, mit der die Europäische Kommission den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Entscheidung, ihm die Auslandszulage zu versagen, abgelehnt hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Probst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue wesentliche Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten wurde, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann jedoch einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen.

Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung ist zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag auf Überprüfung tatsächlich auf neuen wesentlichen Tatsachen beruhte.

Insoweit kann ein Aufhebungsurteil eines Unionsgerichts eine neue Tatsache nur für die Parteien des Verfahrens und die anderen von der aufgehobenen Maßnahme unmittelbar betroffenen Personen darstellen.

(vgl. Rn. 16, 17 und 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission, T‑473/04

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. September 2011, Cervelli/Kommission, F‑98/10, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Oktober 2012, Cervelli/Kommission, T‑622/11 P, Rn. 19, 20 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung